Die Ordnungswidrigkeiten im Denkmalschutz und ihre Bestrafung


Der Denkmalschutz ist eine wichtige Einrichtung zur Erhaltung von Kulturgütern der Vergangenheit und er ist außerdem ein wirkvolles Instrument, um das Panorama vergangener Zeiten zu erhalten. Bei uns in der Bundesrepublik Deutschland wird der Denkmalschutz lediglich über die Normen des Ordnungswidrigkeitenrechts geschützt, was also bedeutet, dass eine Bestrafung lediglich über höhere Geldbußen erfolgt. In den anderen Ländern, gerade in denen, in denen viele Baudenkmäler oder viele Naturdenkmäler, sogar auch im Gewässer stehen, werden die Verstöße gegen die Denkmäler recht hart bestraft, manche Verstöße werden sogar auch mit einer Gefängnisstrafe geahndet.

Einige Hausbesitzer trifft es jedoch auch in Deutschland recht hart, beispielsweise dann, wenn ein Gebäude aus deren Eigentum unter Denkmalschutz gestellt wird. Dann ist ein Abriss des Gebäudes ausgeschlossen und Renovierungsarbeiten und sonstige Veränderungen sind nur noch sehr schwer möglich. Hierbei greift der Gesetzgeber in die Eigentumsfreiheit der Hauseigentümer ein, welche ja jedem Menschen vom Grundgesetz garantiert wird. Diese wird auch als Inhalts- und Schrankenbestimmung bezeichnet, da die Verordnungen der Behörden dem Eigentümer vorschreiben, welchen neuen Inhalt seine Eigentumsbeziehungen zu seinem Haus und Grundstück haben und welche Schranken sein Eigentum aufgrund den Erfordernissen des Denkmalschutzes findet. Beschädigt man durch seine Handlungen, beispielsweise durch notwendige Baumaßnahmen, die nicht mit dem Denkmalschutzbehörden abgesprochen sind, das Gebäude, so kann die Denkmalschutzbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und ein Bußgeld bis in der Höhe von 250 000 Euro verhängen. Das gilt außerdem auch für die Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig ein Denkmal beschädigen.

Auch die Personen, die wissenschaftliche Funde auf ihrem Grundstück machen oder irgendetwas von enormer archäologischer Bedeutung in freier Wildbahn finden, haben besondere Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz. Der Finder einer solchen Sache, beispielsweise, wenn ein Waldarbeiter Waffen oder andere Ausrüstungsbestandteile aus einem der Weltkriege findet oder wenn bei dem Erdaushub für eine Tiefgarage Gegenstände zu finden sind, die mit dem Römischen Reich in Verbindung stehen, was gerade in Süddeutschland und im Verlauf des Limes tatsächlich auch in heutiger Zeit noch passiert, ist verpflichtet diese Funde zu melden. Zu der sofortigen Anzeige verpflichtet sind außerdem der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, auf dem etwas Wichtiges gefunden wurde. Außerdem auch der Unternehmer und der Leiter der örtlichen Baustelle, auf der die Funde gemacht wurden.

Es reicht aber, wenn einer den Fund meldet, dann brauchen es die anderen nicht auch noch zu tun. Dem einzelnen Bauarbeiter kann man gar nichts mehr anhaben, wenn er dem Bauleiter Bescheid gesagt hat, dass er solche Funde gemacht hat. Unterlässt man allerdings die Meldung an die untere Denkmalschutzbehörde oder beim Landesamt für Denkmalschutz, so hat man wiederum eine Ordnungswidrigkeit begangen und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Auch wer die Funde nicht unverändert lässt, kann mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft werden. Daher muss man Funde unverändert liegen lassen. Bauarbeiten, die Einfluss auf die Fundstücke nehmen könnten, sind somit unverzüglich einzustellen und haben solange zu Ruhen, bis die Freigabe der Denkmalschutzbehörden vorliegt. Die Fundstücke sind auch herauszugeben, wenn ein Abhandenkommen befürchtet wird. Dann müssen die Sachen dem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege und Denkmalschutz gegeben werden. Unterlässt man die Herausgabe nach einer Aufforderung, dann wird man desweiteren mit einem Bußgeldbescheid zur Zahlung verpflichtet.

Die Gebiete, in denen die Fachleute des Denkmalschutzes Fundorte vermuten, können zu Sperrgebieten, was Baumaßnahmen anbetrifft, erklärt werden. Baut man dort trotzdem etwas oder nimmt man irgendwelche Suchmaßnahmen vor, so ist das auch ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld bestraft. Gerade die Personen, die mit Metalldetektoren bewaffnet auf eigene Faust die Suche beginnen, können den Behörden ein Dorn im Auge sein. Dann wird ein solches Gebiet auch verstärkt überwacht und die Verstöße werden dann auch relativ hart geahndet.

Man sollte jedoch auch noch bedenken, dass auch Wasserflächen Fundorte für Denkmale sein können. Insbesondere sind dann auch Taucher in Seen und in der Nord- und Ostsee betroffen und müssen damit rechnen, dass die Gebiete, in denen die Behörden Funde erwarten und wo ein Tauchverbot besteht, auch entsprechend von der Wasserschutzpolizei patrouilliert und kontrolliert werden.

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