Unterschied zwischen Verfolgungsvereitelung und Vollstreckungsvereitelungg


Die Strafvereitelung ist ein sogenanntes Anschlussdelikt, was bedeutet, dass es zur Begehung eine vorangegangene Straftat benötigt. Das Schutzgut der Strafvereitelung ist der staatliche Anspruch der Herr über seine Strafverfahren und über seinen Strafvollstreckung zu sein. Im Volksmund wird die Strafvereitelung auch als die Behinderung der Justiz bezeichnet. Wegen einer Strafvereitelung bestraft werden kann der Täter, der vereitelt, dass ein anderer Straftäter von der Polizei gefasst wird und dann in der Folge vor Gericht kommt oder auch derjenige der verhindert, dass eine von einem Gericht verhängte Strafe oder Maßnahme der Besserung und Sicherung nicht vollstreckt werden kann.

Man unterscheidet somit die Verfolgungsvereitelung und die Vollstreckungsvereitelung. Wichtig ist dabei, dass es sich um die Strafe einer anderen Person handeln muss. Man selbst kann sich ungestraft vor der Polizei verstecken und muss auch nicht zwingend zum Haftantrittstermin erscheinen, allerdings ist es dem weiteren Strafvollzug dienlich, wenn man es trotzdem tut. Auch muss man, wenn man sich selbst versteckt damit rechnen, dass man von der Polizei gefunden wird, was vielleicht etwas unangenehm werden kann, verglichen mit der Variante des Selbststellens. Schweigt man als Tatverdächtiger bei der Polizei oder bei den gerichtlichen Verhören, dann ist das in Ordnung, schließlich ist es jedermanns Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch zu machen.

Kommt man allerdings auf die Idee, andere Menschen zu belasten, so kann das eine üble Nachrede oder eine falsche Verdächtigung darstellen. Versteckt man einen Straftäter oder einen rechtskräftig Verurteilten bei sich oder legt der Polizei bei Fragen nach dem Verbleib der gesuchten Person absichtlich falsche Fährten, so ist der Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt. Dabei muss die Bestrafung oder die Aburteilung durch ein Gericht nicht endgültig verhindert worden sein, es reicht der Rechtsprechung zu Folge, schon eine Verzögerung von zehn Tagen. Dieser Zeitraum wird von den Gerichten schon als wesentliche Verzögerung angesehen.

Ausnahmen werden gemacht bei einem sozialadäquatem Verhalten, also wenn man sich so verhält, wie es die gesellschaftliche Zwänge erfordern. Beispielsweise, wenn ein Arzt einen Räuber, der verletzt wurde, behandelt und ihn wegen der Schwere der Verletzungen länger im Krankenhaus lassen muss und dieser somit nicht direkt in die Untersuchungshaft gehen kann.

Insbesondere die Rechtsanwälte, die versuchen ihren Mandanten um jeden Preis vor einer Verurteilung zu bewahren, laufen Gefahr sich selbst der Strafvereitelung strafbar zu machen. Daher ist es umstritten, wo die Grenzen von zulässigem Handeln von Strafverteidigern verlaufen. In keinem Fall darf ein Rechtsanwalt lügen, den Mandanten zum Lügen anhalten oder die Ermittlungen behindern oder erschweren. Ein solches Verhalten wäre auch standesrechtlich nicht haltbar.

Wer bei der Vollzugsvereitelung einen Gefangen versteckt hält oder ihm einen Unterschlupf gewährt oder diesem erst die Flucht, beispielsweise ins Ausland, ermöglicht, wird bestraft. Auch wer bei Maßnahmen der Besserung und der Sicherung verhindert, dass der Verurteilte diesen zugeführt wird, kann bestraft werden. Solche Maßnahmen der Besserung und Sicherung sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder sogar in der Sicherungsverwahrung, außerdem die Anordnung von einer Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Auferlegung eines Berufsverbotes.

Die Höchststrafe der Strafvereitelung liegt bei fünf Jahren Gefängnis. Schon der Versuch, die Verfolgung seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu behindern oder eine Strafvollstreckung im Gefängnis zu unterbinden, ist mit Strafe belegt. Besonders bestraft werden die Straftäter, die die Strafvereitelung im Amt, also unter Ausnutzung einer Amtsstellung, begangen haben. Die Amtsträger können dabei die Polizisten sein, die einen Verdächtigen laufen lassen, die Staatsanwälte und die Richter, die absichtlich nachlässig sind oder die Gefängnisdirektoren, die Straftaten in ihrer Justizvollzugsanstalt unter den Tisch fallen lassen, können so etwas begehen.

Diskutiert wird in diesen Zusammenhang auch immer wieder die Möglichkeit, den Straftätern ein Kirchenasyl zu gewähren, was in Deutschland auch zu einer Strafbarkeit wegen einer Strafvereitelung führen kann. Auch die Vorgesetzten bei der Bundeswehr können sich auf diese Weise schuldig machen, nämlich dann, wenn sie Straftaten ihrer Untergebenen dulden oder diese nicht wie vorgeschrieben an die Staatsanwaltschaft weiterreichen. Die Weitergabe von den Ermittlungen an die Staatsanwaltschaften ist ihnen nämlich vorgeschrieben, gerade im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Wehrstraftaten.

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