Das Vortäuschen einer Straftat und die strafrechtlichen Folgen


Mit dieser Norm wird, im Unterschied zu allen anderen Normen des Strafgesetzbuches, nicht das Interesse einer einzelnen Person vor einer ungerechtfertigten Strafverfolgung geschützt, sondern sie dient der Funktion der Strafrechtspflege und der Präventivorgane, also der Stellen, deren Aufgabe es ist, Straftaten vorzubeugen und zu verhüten.

Dem Vortäuschen einer Straftat macht sich derjenige schuldig, der wider besseren Wissens einer Behörde oder einer anderen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle etwas vortäuscht. Als Behörde wird in diesem Zusammenhang jedes in die öffentliche Verwaltung eingreifende staatliches Organ bezeichnet. Beispiele für eine Behörde sind die Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt. Unter anderen zur Annahme von Anzeigen zuständigen Stellen versteht man insbesondere die Staatsanwaltschaft, die Behörden und die Beamten des Polizeidienstes sowie die Gerichte. Die Adressaten der Täuschung sind somit dieselben, wie bei einer falschen Verdächtigung.

Vortäuschen selbst ist jede Tatsachenbehauptung oder jede Schaffung einer Beweislage, die geeignet ist, ungerechtfertigte Maßnahmen der eben genannten Organe zu bewirken. Übertreibungen sind dabei nicht strafrechtlich relevant, sofern der Tatsachenkern sich in etwa in der Wirklichkeit so darstellt und die Übertreibungen für die strafrechtliche Würdigung nicht erheblich ins Gewicht fallen. Insbesondere darf dadurch nicht zu viel zusätzliche Ermittlungsarbeit angefallen sein. Stellt beispielsweise eine ältere Frau aus purer Langeweile einen harmlosen Diebstahl als Raub dar, worauf mit massivem Einsatz von Polizeikräften die Ausfahrtsstraßen einer Mittel- oder Großstadt gesperrt und der Durchgangsverkehrs kontrolliert werden, so ist dieser erhöhte Ermittlungsaufwand mithin gegeben.

Voraussetzung ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, also vorsätzliches Handeln. Auch wichtig dabei ist die Handlung wider besseren Wissens. Die Norm, welche das Vortäuschen einer Straftat regelt, spezialisiert die Sachverhalten noch genauer, wegen dessen Vortäuschen man sich strafbar machen kann. Strafbar macht sich demnach, wer vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden ist oder dass die Verwirklichung eines Landfriedensbruches, eines Mordes, eines Totschlages, eines Völkermordes, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, eines Kriegsverbrechens, einer schweren Körperverletzung, einer Straftat gegen die persönliche Freiheit, eines Raubes, einer räuberische Erpressung, eines gemeingefährliches Verbrechens oder eines gemeingefährlichen Vergehens bevorstehe. Das Bezugsobjekt der Täuschung stellt somit jede Tat dar, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

Erzählt man der Polizei oder den anderen Behörden nun von diesen Taten, so werden diese sehr schnell aktiv und rücken zu Verhinderung und zu weiteren Ermittlungen aus. Vor diesem Missbrauch müssen diese Behörden geschützt werden. Öfter nutzen die Menschen nämlich die Zuwendung und die Aufmerksamkeit, die die Behörden den potentiellen Opfern zukommen lassen relativ schamlos aus, um einmal im Mittelpunkt zu stehen oder irgendwie von ihrem eigenen Fehlleistungen abzulenken oder zu provitieren.

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