Die Strafbarkeit der Jagdwilderei und der Fischwilderei


Um in Deutschland Jagen gehen zu dürfen braucht man einen sogenannten Jagdschein. Damit man die Möglichkeit hat, diesen zu erlangen, muss man einen bestimmten Lehrgang machen, der allerdings recht umfangreich ist. Nach der Beendigung dieses Lehrgangs und nach einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung bekommt man dann schließlich seinen Jagdschein. Danach darf man zwar als Jäger tätig sein, aber jedoch lediglich nur in seinem Revier, welches entweder im Eigentum des Jägers selbst steht oder aber von dem Jäger gepachtet wurde. Manchmal pachten auch die Jagdgenossenschaften oder die Jagdvereine Reviere und bejagen diese dort. Wer allerdings ohne einen Jagdschein jagt oder ein fremdes Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht verletzt, kann bestraft werden.

Man handelt also rechtswidrig und somit gegen die gültigen Rechtsnormen, wenn ein Straftäter nach fremden Wild Ausschau hält und es verfolgt, es fängt oder jagdmäßig schießt. Auch wird desweiteren bestraft, wer sich oder jemand anderem ein solches Wild zueignet, welches gegen die Rechtsnormen erlangt wurde. Das Strafmaß geht mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren Haft einher. In besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß auch Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt zumeist dann vor, wenn die Straftat als ein Gewerbe ausgeübt wurde oder es zu der Gewohnheit des Täters gehört Wildern zu gehen. Auch ein besonders schwerer Fall ist es, wenn der Wilderer Schlingen oder auch andere Fallen benutzt, die dem Tier schaden und nicht im Sinne der guten und sinnvollen Jagdausübung sind.

Wer die Schonzeiten nicht beachtet, also beispielsweise die Paarungszeit oder die Zeit, wenn das Wild gerade Junge bekommen hat, und trotzdem weiterhin wildert oder dies im Schutze der nächtlichen Dunkelheit begeht, wird ebenso schwerer bestraft. Die Wilderei mit mehreren Beteiligten, wenn diese bewaffnet sind, ist letztlich auch eine schwere Form der Wilderei.

Die Wilderei spielt heute in der Praxis jedoch nur noch eine untergeordnete Rolle, denn diese Tat kommt recht selten zu Gericht. Früher war dies, gerade im ländlichen Bereich, ein ganz anderer Fall, da die Bürger, die wenig Geld hatten, sich auf diese Weise ihre Nahrung beschafften oder das Flesch oder die sonstigen tierischen Bestandteile als ein Tauschmittel benutzten, aus dieser Not um das Essen und die sonstigen lebensnotwendigen Dinge entstand damals ein richtiger Schwarzmarkt. Deshalb musste der Gesetzgeber sehr hart durchgreifen und ein Gesetz entwerfen, welches dies unterband. Noch heute haben die Jagdaufseher, die im Wald tätig sind, polizeiliche Befugnisse und sind sogenannte Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Allerdings kann man davon ausgehen, dass heute eine recht große Dunkelziffer bei den Fällen der Jagdwildere besteht.

Auch im Bereich der Fischerei benötigt man eine Erlaubnis dafür, dass man fischen darf und man braucht auch einen Angelschein, denn ohne einen solchen ist selbst ein hobbymäßiges Angeln und Fischen in der Bundesrepublik Deutschland strengstens verboten. Hier muss man ebenso wie beim Jagen einen Lehrgang besuchen und eine entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich ablegen. Allerdings ist es deutlich leichter zu Angeln und zu Fischen als zu Jagen, da der „Gegenüber“, also die Fische, leichter handhabbar sind und man nicht notwendigerweise auch noch Schusswaffen braucht. Oft reicht ja schon ein kleines Netz oder ein Kescher aus, um beim Fischen loslegen zu können.

Da aber gerade in der Fischwirtschaft viele Seen öffentlich zugänglich sind und diese im Sinne einer schönen Landschaft auch bleiben sollen, wird ein strafrechtlicher Schutz der Berufsausübung der Fischer benötigt, einen solchen liefert das Strafgesetzbuch. Dieses bestraft den Straftäter, der ein fremdes Fischereirecht oder ein Fischereiausübungsrecht verletzt, indem er fischt, oder sich eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, aneignet oder diese beschädigt oder gar zerstört. Die Straftaten aus dem Fischereirecht werden zumeist von der Wasserschutzpolizei verfolgt, aber auch hier ist die Dunkelziffer vermutlich sehr groß. Bei Gericht haben die Fälle der Fischwilderei zumindest einen Seltenheitswert, auch weil die kleineren Fälle zumeist eingestellt werden, wenn auch gegen ein empfindliches Bußgeld. Das Höchststrafmaß der Fischwilderei liegt bei zwei Jahren Gefängnisstrafe und damit komischerweise ein Jahr unter der Höchststrafe der Jagdwilderei. Desweiteren gibt es keinen schweren Fall der Fischwilderei, auch wird eine gewerbsmäßige oder gar bandenmäßige Begehung nicht gesondert scharf bestraft.

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