Die Trunkenheit im Straßenverkehr und ihre rechtlichen Folgen


Der Tatbestand, der das Delikt der Trunkenheit in dem Straßenverkehr regelt, ist ebenfalls wie die Norm der Beteiligung an einer Schlägerei ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber bei dieser Straftat ein Verhalten unter Strafe stellt, welches ihm lediglich als abstrakt gefährlich erscheint, da eine potentielle Gefahr für ein Rechtsgut eines anderen Menschen geschaffen wird. Darunter versteht man beispielsweise die Gefahr für das Leib, das Leben oder für die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer.

Denn wenn jemand beschließt, betrunken mit dem Auto zu fahren, um noch schnell einen Kumpel zu besuchen, so riskiert er nicht nur sein eigenes Leben und seine eigene körperliche Unversehrtheit, sondern er gefährdet auch die Gesundheit und das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Auf die tatsächliche Verletzung oder auf den Tod von einem der Teilnehmer an dem Verkehr, kommt es bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt jedoch überhaupt nicht an. Das bloße Führen eines Fahrzeuges in einem fahruntüchtigen Zustandes aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsumes reicht somit für eine Strafbarkeit wegen einer Trunkenheit im Straßenverkehr aus. Das Strafmaß für das Delikt der Trunkenheit im Verkehr umfasst in der Regel eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

In diesem Gesetz der Trunkenheit im Verkehr ist also folglich lediglich der Grund aufgezählt der am häufigsten für eine Fahruntüchtigkeit sorgt, nämlich der Alkoholkonsum. Hierbei sollte man folgendes beachten: Mit einer Alkoholisierung steigt das Risiko enorm an, dass man außer Stande ist sein Fahrzeug sicher zu führen. Hierbei sind drei verschiedene, durch die Rechtsprechung entwickelte, Blutalkoholkonzentrationswerte (BAK) besonders wichtig:

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) kann von einer Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ausgegangen werden, wenn dem Fahrer ein Fahrfehler oder einige sonstige Ausfallerscheinungen unterlaufen sind, die einen objektiven Betrachter darauf schließen lassen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist sein Fahrzeug sicher zu führen. Hierunter fällt zum Beispiel das Fahren ohne Licht, das Fahren von Schlangenlinien oder das Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird bei Kraftfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit vermutet. Ein begangener Fahrfehler ist hier nicht mehr erforderlich, dass heißt der Fahrer muss, um sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht zu haben, keine konkrete Gefährdungslage für sich oder für andere Menschen geschaffen haben.
Ab der Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird außerdem auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet.

Ab einem Blutalkoholspiegels von mehr als 1,6 Promille macht sich der Fahrer einer Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar, wenn er in diesem Zustand ein Auto führt. Desweiteren wird ab einem so hohen Wert eine sogenannter medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, dieser wird in der Allgemeinheit auch als „Idiotentest“ bezeichnet, damit für den Täter die Möglichkeit besteht, dass er, nachdem er den Test bestanden hat, seinen Führerschein wieder zurück erlangt. Ist dies nicht der Fall, so muss er den Test wiederholen oder auf seinen Führerschein verzichten.

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