Die Selbstverstümmelung eines Sodaten und ihre Folgen


Soldaten trifft die sogenannte Pflicht zur Gesunderhaltung. Dazu gehört, sich der Witterung entsprechend angemessen zu kleiden, genug Flüssigkeit zu trinken und bei sportlicher Betätigung notwendige Sicherheitseinrichtungen und Kleidung zu nutzen. So wird auch bei Trendsportarten in der Sportausbildung stets die zugehörige Schutzkleidung getragen. Beachtet man bestimmte Regeln zur Gesunderhaltung nicht, kann das ein Dienstvergehen darstellen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Da gehört beispielsweise auch schon dazu, nicht regelmäßig zum Arzt zu gehen, wenn denn Krankheiten erkannt wurden.

Verletzt sich jedoch ein Soldat, um damit dem Wehrdienst, einem Einsatz, einem Ausbildungsabschnitt oder ein Manöver zu entgehen, so nennt man das Selbstverstümmelung, was eine Wehrstraftat nach dem Wehrstrafgesetz darstellt. Höchststrafe ist dabei fünf Jahre Strafhaft in einer zivilen Justizvollzugsanstalt. Schon der Versuch ist strafbar! Auch wer einen anderen Soldaten Verstümmelt wird bestraft. Beispiel: Obergefreiter Müller hat keine Lust auf einen Gebirgswinterbiwak auf dem Gebirgsübungsplatz. Er lässt sich deshalb absichtlich eine Treppe runterfallen, um sich zu verletzen. Er bricht sich tatsächlich den Arm und muss nicht mit auf den Berg. Er hat sich somit der Selbstverstümmelung schuldig gemacht. Versucht er es lediglich, tritt also keine Verletzung ein, so kann er dennoch bestraft werden.

Anderes Beispiel: Oberfeldwebel F ist für einen Auslandseinsatz in Afghanistan vorgesehen. Darauf hat er aber keine Lust und lässt sich von einem Kameraden die Nase durch einen kräftigen Schlag brechen, dann haben sich der Oberfeldwebel und der zuschlagende Kamerad wegen Selbstverstümmelung schuldig gemacht.

Die Fälle von Selbstverstümmelung sind relativ zahlreich. Schon ein Piercing oder eine Tätowierung zur falschen Zeit können den Straftatbestand erfüllen. Allerdings wird vieles über Disziplinarmaßnahmen gelöst, da auch schon der Vorsatz schwer nachweisbar ist. Beispiel: Stabsunteroffizier S lässt sich vor einem Auslandseinsatz einen stürzenden Adler auf die Schulter tätowieren. Diese Körpermodifikation entzündet sich und der Stabsunteroffizier darf nicht mit in den Einsatz. Vorsatz bezüglich des Drückens vor dem Einsatz hatte er nie, schließlich sollte dies ein „Heldentattoo“ werden. Er wird mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.

Viele Fälle von Selbstverstümmelung werden auch nicht entdeckt, es gibt oder gab, gerade früher in der großen Wehrpflichtarmee des Kalten Krieges, eine ziemlich große Dunkelziffer. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es so gut wie gar nicht. Dort, wo die Selbstverstümmelung nicht strafbar ist, wird sie hingegen häufig angewendet. In Gefängnissen beispielsweise sind Fälle von Selbstverletzungen zahlreich. Gerade Abschiebehäftlinge lassen sich so einiges einfallen, um der drohenden Abschiebung zu entgehen oder diese zumindest zu verzögern.

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