MT Was regelt das Umweltstrafrecht in Deutschland?


In der Bundesrepublik Deutschland ist der Umweltschutz seit einigen Jahren ein Staatsziel. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber bei seiner Gesetzgebung auch immer den Umweltschutz mit im Blick haben will. Einige Rechtswissenschaftler hatten es sich außerdem auch zum Ziel gemacht, all das Recht, was mit der Umwelt zu tun hat, in ein eigenes Umweltgesetzbuch zu packen. Allerdings scheiterte dieses Vorhaben an dem Protest einiger weniger Bundesländer. Im Jahre 1980 haben die Umweltdelikte den Einzug in das Strafgesetzbuch gefunden. Vorher waren diese lediglich als Nebenstrafrecht in den einzelnen Fachgesetzen des Umweltrechts normiert. Sie standen also am Schluss des Gesetzes und zeigten auf, welche Handlungen alle verboten waren. Das reichte zur Bekämpfung der Umweltkriminalität allerdings nicht aus, war es doch beispielsweise früher noch durchaus üblich, einen Ölwechsel an Kraftfahrzeugen in der freien Wildbahn durchzuführen.

Auch die großen Unternehmen mussten an die Leine genommen werden, damit diese nicht die Luft oder die fließenden Gewässer in der Fabrikumgebung verseuchen. Damals kamen immer neuere Parteien auf und auch die Nichtregierungsorganisationen der Umweltbewegung kamen immer mehr in Mode. Im Bereich des Umweltstrafrechts werden heute verschiedenste Elemente und Sphären der Natur geschützt. So wird heute derjenige bestraft, der unbefugt ein Gewässer, also einen See, einen Fluss oder aber auch das Meer, verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften verändert, so dass ein Schaden entsteht. Das Wort "unbefugt" zeigt aber, dass es durchaus erlaubt sein kann, so einen Eingriff vorzunehmen. Erlauben, also die Befugnis dazu erteilen, können die Umweltämter der Länder, der Landkreise, der Städte und der Gemeinden. Unter die sonstigen Eigenschaften fällt im Übrigen beispielsweise auch die Temperatur des Gewässers, schließlich vertragen manche Wasserbewohner bestimmte Temperaturen nicht mehr so gut.

Schon die versuchte Gewässerverunreinigung ist strafbar. Das Strafmaß liegt bei einer Geldstrafe oder bei einer Gefängnisstrafe von bis fünf Jahren Haft. Bei einer fahrlässigen Gewässerverschmutzung sind es immer noch drei Jahre Freiheitsstrafe.

Wer manche Stoffe in den Boden einsickern lässt und dabei bestehende verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt wird desweiteren bestraft. Eine weitere Voraussetzung ist es, dass diese Stoffe geeignet sind die Tiere, die Pflanzen oder auch andere Sachen, sowie zum Beispiel die Gesundheit von Menschen zu schädigen. Bei einer ganz großer Bodenverschmutzung braucht es auch keinen Schädigungseignung mehr, es reicht dann für die Schädigung die reine großflächige massive Verschmutzung aus. Die Luft die in einem Land so weht kann zwar niemandem gehören, aber wer sie verschmutzt kann ebenso betraft werden. Die Strafvoraussetzung ist auch hier wieder eine Schädigungseignung für Gesundheit von den Menschen, von den Tieren und von den Pflanzen oder auch die Schädigung anderer Sachen. Hier sind vor allem die Unternehmen in der Pflicht die Luftverunreinigungen durch Abgase zu vermeiden. Denn das Gesetz sieht vor, dass der Verursacher der Luftverschmutzung der Betreiber einer Anlage, einer Betriebsstätte oder einer sonstigen Maschine sein muss. Hierbei ist es zu bedenken, dass es sich dabei auch schon um Rauch handeln kann, welcher auszieht und die Dinge die sich in der Umgebung befinden massiv verschmutzt. Auch werden die Bürger vor einer großer Lärmbelästigung bewahrt. Die Personen oder die Firmen, die beim Betrieb einer Anlage, einer Betriebsstätte oder einer Maschine, Lärm verursachen, welcher gegen die Verwaltungsrechtlichen Vorschriften verstößt, können außerdem bestraft werden. Der Lärm muss dabei geeignet sein, die Gesundheit eines anderen Menschen, der sich außerhalb des Unternehmens aufhält, zu schädigen. Strafe ist hier eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, die in Tagessätzen, anhand des Einkommens berechnet und auch verhängt wird. In diesem Zusammenhang werden auch die Verursacher von Erschütterungen oder die Aussender von nicht-ionisierender Strahlung bestraft. Allerdings gelten diese Straftatbestände nicht, wenn die Einflüsse wie etwa der Lärm von einem Schiff, einem Schienenfahrzeug, einem Hubschrauber oder einem Flugzeug oder von Kraftfahrzeugen jeglicher Art, stammen. Wer also meint seinen Nachbarn anzuzeigen, dass er seinem Motor während dem Eiskratzen mit starkem Getöse laufen lässt, wird deshalb wohl nicht erreichen, dass dieser strafrechtlich belangt wird. Aber es kann gut möglich sein, das gegen dieses Verhalten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird.

Besonderen Wert legen die Behörden allerdings auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Abfallrechts. Die Verstöße gegen dieses sind in einem Paragraphen im Strafgesetzbuch geregelt und bilden somit das Abfallstrafrecht. Dieses bestraft vor allem die Verstöße bei dem Umgang mit gefährlichen Abfällen, besonders die Abfälle mit Giften oder gemeingefährliche Krankheitserreger, die auf die Menschen oder auf die Tiere übertragbar werden können. Also Vorsicht ist besonders im medizinischen Bereich geboten. Das gleiche gilt für die Abfallstoffe die Krebserregend sind, die das Erbgut beschädigen können oder die schwangeren Frauen und dem ungeborenen Leben schaden können. Ebenso wird der unbefugte Umgang mit explosionsgefährdeten Abfällen und mit solchen, die nicht nur geringfügig nuklear verstrahlt sind, geahndet. Natürlich wird auch die falsche Entsorgung von Abfällen die nach ihrer Art, nach ihrer Beschaffenheit oder nach ihrer Menge geeignet sind die Luft, den Erdboden oder auch die Gewässer wie zum Beispiel die Seen, die Flüsse oder auch das Grundwasser verunreinigen können oder der Flora und der Fauna schaden können. Ein Beispiel hierzu ist es, wenn man das Altöl falsch entsorgt oder auch eine Menge anderer Abfälle in den Wald kippt oder kippen lässt. Unter einem falschem Umgang mit solchen Stoffen versteht der Gesetzgeber dabei das Entsorgen des Abfalles, außerhalb einer zur Entsorgung vorhergesehenen Anlage.

Auch wer von den Vorschriften der ordnungsgemäßen Müllentsorgung derart abweicht, so dass die Abfälle falsch behandelt werden, dass sie nicht ordnungsgemäß gelagert oder ablagert werden kann bestraft werden weil er sich strafbar macht. Darunter fällt auch das Ablassen von Flüssigkeiten mit den oben genannten Eigenschaften. Die drohende Höchststrafe für eine solche Tat beträgt fünf Jahre Gefängnisstrafe. Bestraft wird auch wer eine Anlage der Abfallentsorgung ohne die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde betreibt.

Besonders bestraft werden darüber hinaus die Personen, die in den Unternehmen tätig sind und welche außerdem dafür verantwortlich sind, dass die Vorgaben im Umgang mit den atomaren Stoffen oder mit sonstigen nuklearen Materialien nicht eingehalten werden. Ebenso wird derjenige bestraft wer gegen die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes verstößt und die geschützten Gebiete gefährdet. Desweiteren wird auch noch bestraft wer in einem Naturschutzgebiet oder in einem der deutschen Nationalparks Bodenschätze abbaut, selbständig und unbefugt Ausgrabungen durchführt, die Gewässer in ihrem Lauf verändert oder diese sogar entwässert. Dies gilt außerdem auch für Sumpf- und Moorgebiete. Wer dort Tiere fängt, sie tötet oder sich an ihren Nestern oder Unterschlüpfen vergreift, wird ebenso bestraft, wie derjenige der den Wald rodet, die geschützten Pflanzen beschädigt oder sogar entfernt. Das abreißen und mit nachhause nehmen eines Edelweises aus dem Naturschutzgebiet in den bayerischen Alpen, stellt also beispielsweise eine Straftat dar. Schon das unbefugte Errichten eines Gebäudes kann in solchen Gebieten zum Schutze der Natur strafbar sein.

Eines sollte man zu guter getzt noch wissen, werden durch die Umweltstraftat viele der Tiere getötet, die Pflanzen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar schlimmsterweise ausgerottet oder die Menschen gefährdet oder gar getötet, so ist die Strafe für diese Handlungen bis zu zehn Jahren Gefängnis. Beispielsweise wenn jemand absichtlich das Grundwasser oder das Trinkwasser verunreinigt und viele Menschen dadurch krank werden, liegt so eine schwere Straftat vor. Das gleiche gilt für die Ausbringung eines Giftes, wenn damit Menschen zu Schaden kommen. Man sollte also, gerade wenn man mit viel Abfallstoffen zu tun hat, die Vorschriften des Abfall- und des Umweltrechts beachten, das schont zum einen die Umwelt und zum anderen wird man dadurch nicht zum Hauptdarsteller in einem Strafgerichtsprozess mit anschließenden Schadensersatzprozessen vor den Zivilgerichten. Die Unternehmen haben daher oft ein eigenes Abfallmanagement, damit sie Menschen in ihrem Unternehmen beschäftigen die sich mit diesem Thema genau befassen und sie sich so nicht einer Umweltstraftat schuldig machen. Wenn dann doch etwas schief geh, so können auf diese Weise die Unternehmen schnell reagieren, was ihnen die Gerichte auch wohlwollend anerkennen.

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