Regelungen über die Erhöhung der Nachbarwand


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Regelungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der dritte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit der Nachbarwand. Hierunter versteht man die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anla-gen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
Jeder Eigentümer der benachbarten Grundstücke hat dabei die Möglichkeit, die errichtete Nachbarwand zu erhöhen. Dies hat allerdings auf eigene Kosten zu erfolgen. Darüber hinaus müssen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst beachtet werden. Allerdings kann die Erhöhung der Nachbarwand nicht ohne jegliche Voraussetzungen durchgeführt werden.

Vielmehr ist erforderlich, dass hierdurch keine Beeinträchtigungen oder nur solche in einem geringfügige Maße für den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind. Dadurch werden die Interessen des Eigentümers des Nachbargrundstücks geschützt. Sollte die Erhöhung der Nachbarwand eine tiefere Gründung dieser voraussetzen, so darf diese durchgeführt werden, wenn dies einerseits nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und andererseits öffentlich-rechtlich zulässig ist. Allerdings hat der Grundstückseigentümer das Recht zur Erhöhung der Nachbarwand nur dann, wenn seine Absicht, das Recht auszuüben, dem Eigentümer sowie dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist. Ansonsten besteht das Recht zur Erhöhung der Nachbarwand nicht.

Es genügt jedoch die Anzeige an einen der beiden, also entweder an den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder an den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, wenn der andere nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn er infolge eines Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter für sich selbst bestellt hat. Es kann jedoch auch passieren, dass diese Voraussetzungen sowohl bei dem Nutzungsberechtigten als auch bei dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zutreffen. In einer solchen Konstellation ist es ausreichend, wenn die Anzeige gegenüber dem unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks erfolgt. Hierbei handelt es sich um denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Nachbargrundstück ausübt.

Entsteht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Schaden durch die Erhöhung der Nachbarwand, so muss dieser unabhängig von einem Verschulden ersetzt werden. Wenn dies von dem Geschädigten verlangt wird, muss in der Höhe des voraussichtlich zu erwartenden Schadensbetrages eine Sicherheit geleistet werden. Diese kann auch in einer Bankbürgschaft bestehen. Die Erhöhung der Nachbarwand darf in solchen Fällen erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Allerdings darf der Eigentümer des Nachbar-grundstücks eine Sicherheitsleistung nicht verlangen, wenn der voraussichtliche Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Dies wäre nicht gerechtfertigt, da die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.

Dieselben Regelungen gelten auch für den Fall, dass einer der benachbarten Grundstücks-eigentümer die Nachbarwand verstärken möchte. Dies kann er unter denselben Vorausset-zungen wie unter denen der Erhöhung der Nachbarwand auf seine eigenen Kosten tun.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel