Die Aufgaben des Gemeinderates


Die Verwaltung einer Gemeinde ruht in Deutschland auf zwei Säulen, auf der einen Seite steht der Bürgermeister mit seinen Stellvertretern, welche das Tagesgeschäft erledigen, die Aufgaben von nicht allzu grundlegender Bedeutung eigenständig wahrnehmen und die die Gemeinde nach außen vertreten und auch angemessen repräsentieren. Auf der anderen Seite steht der Gemeinderat, welcher in den Gemeinden mit Stadtrechten zudem auch als Stadtrat bezeichnet wird.

Der Gemeinderat ist kein Parlament, auch wenn er in manchen Bundesländern so genannt wird, sondern er ist vielmehr ein Verwaltungsorgan der Gemeinde. Der Gemeinderat ist nämlich eher der Exekutive, also der Verwaltung zuzuordnen, die Rechtssätze, die er erlassen kann, nämlich die Verordnungen und die Satzungen, sind insbesondere auch nur auf der Rangstufe, wie die Verordnungen und die Satzungen anderer Verwaltungen, wie beispielsweise den Innenministerien. Trotzdem und das darf nicht vergessen werden, bilden die Gemeinderatsmitglieder eine Volksvertretung, denn sie wurden in freier, in unmittelbarer, in allgemeiner, in gleicher und in geheimer Wahl von den Bürgern direkt gewählt. Sie haben ein eigenes freies, nicht imperatives Mandat mit einer kommunalrechtlichen Prägung. Die Kandidaten werden dabei von den Parteien, den Bürgerinitiativen und den Wählergruppen gestellt.

Seit einigen Jahren dürfen übrigens auch in Deutschland lebende Ausländer aus den Staaten der Europäischen Union aktiv in Kommunalwahlen wählen und sich sogar selbst um ein solches Mandat bemühen. Der Gemeinderat ist also die oberste Verwaltungsinstanz einer Gemeinde und ist für alle grundlegenden Angelegenheiten zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen. Will der Bürgermeister einer Gemeinde beispielsweise mit einer süditalienischen Stadt eine Städtepartnerschaft schließen, so kann er das nicht auf seine eigene Faust hin tun, sondern er muss einen Antrag im Gemeinderat stellen. Schließlich ist der erste Bürgermeister auch der Vorsitzende des Gemeinderates. Stimmt dieser zu seinem Vorschlag zu, so kann der Bürgermeister die Städtepartnerschaft daraufhin in die Wege leiten. In jedem Fall ist er das „Gesicht“ dieser Städtepartnerschaft, da es ihm obliegt die Gemeinde nach außen hin zu vertreten.

Da sich nicht immer der ganze Gemeinderat um alles kümmern kann, können zudem Ausschüsse gebildet werden, welche die gleiche Beschlusskraft haben. Diese Ausschüsse sind beispielsweise ein Werksauschuss, sofern die Gemeinde über eigene Betriebe verfügt oder auch der Ferienausschuss, der in der sitzungsfreien Zeit die notwendigen Beschlüsse fassen kann. Aber auch andere Ausschüsse sind denkbar, wie eine Schul- und ein Sportausschuss, ein Kulturausschuss oder auch ein Tourismus- und Fremdenverkehrsausschuss. Neben dieser Entscheidungskompetenz zu allen grundlegenden Angelegenheiten kommt dem Gemeinderat zusätzlich auch eine Überwachungskompetenz zu. Dieses bezieht sich auf die gesamte Verwaltung der Gemeinde, also auch auf den ersten Bürgermeister. Um diese Überwachung ausführen zu können stehen dem Gemeinderat die Auskunftsrechte und das Recht auf die Akteneinsicht zu. Dieses Recht steht indes nur dem Organ als Ganzes zu und nicht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied.

Außerdem ist festzuhalten, dass aus der Überwachungskompetenz keine eigenen Entscheidungsbefugnisse abgeleitet werden können. Weder der Gemeinderat noch seine einzelnen Mitglieder können den Gemeindebediensteten Weisungen erteilen, zulässig sind höchstens Empfehlungen. Ein Beispiel hierzu ist es, wenn in der Gemeinde X in Oberbayern auf einem großen Bauernhof ein Feuer im Stall ausgebrochen ist. Die Feuerwehr rückt an und beginnt mit den nötigen Löscharbeiten. Diese verzichtet, wegen der Ausdehnung des Feuers und der Gefahren für die freiwilligen Feuerwehrleute auf einen Innenangriff. Das Gemeinderatsmitglied G, der zufällig vorbeikommt und selbst Landwirt ist befiehlt nun dem Feuerwehrkommandanten K zwei Trupps mit Atemschutz in den Stall zu schicken, um eine dort untergebrachte Schweinefamilie zu retten. Der Feuerwehrkommandant muss diese Weisung schlussendlich nicht befolgen. Akzeptieren muss K jedoch, dass das Einsatzprotokoll in einer zukünftigen Gemeinderatssitzung zum Gegenstand werden wird und dass er möglicherweise vor diesem Gremium Frage und Antwort stehen muss.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder hängt von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. In Bayern sind es bei kleinen Gemeinden, mit bis zu 1000 Einwohnern, zumindest 8 Mitglieder. Die Landeshauptstadt München hat 80 Stadträte. Scheidet ein Mitglied während der Legislaturperiode aus, so rückt ein Nachrücker für diesen in den Stadtrat ein. Gründe für das Ausscheiden aus dem Gemeinderat sind insbesondere der Wegzug aus der Gemeinde, der Verlust der Wählbarkeit, die nach bestimmten Straftaten eintritt sowie die Weigerung den Eid oder das Gelöbnis zur Verfassungstreue abzulegen. Interessant ist, dass zumindest im Freistaat Bayern ein Rücktritt nicht im Gesetz vorgesehen und damit eigentlich unzulässig ist. Deshalb muss der Gemeinderat erst über den Antrag auf Mandatsniederlegung entscheiden. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Antragssteller ein Mitglied mit allen Pflichten und riskiert bei einer Pflichtverletzung sogar ein Ordnungsgeld. Die Gemeinderatsmitglieder genießen in Deutschland eigentlich keine oder höchstens eine eingeschränkte Indemnität und keine Immunität. Sie können also entweder also ganz normal wie jeder andere deutsche Staatsbürger auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine Straftat begangen haben, höchstens eine Einschränkung dieser Verfolgung und der damit verbundenen Strafe ist möglich. Ein Gemeinderatsmitglied ist aber grundsätzlich nicht vor einer Strafverfolgung gerade wegen seines Amtes geschützt. Diesen Schutz genießen in der Regel meistens nur die Abgeordneten und die Staatsoberhäupter.

Die Gemeinderäte haben in einigen Bundesländern eine Teilnahme- und Abstimmungspflicht. Das einzelne Mitglied hat aber auch Rechte: als wichtigstes sind das Teilnahmerecht, das Akteneinsichtsrecht, das Antragsrecht sowie das Rederecht zu nennen. Die Gemeinderäte haben alles in allem einen sehr großen Einfluss auf die Lebensbedingungen in einer Gemeinde und sollten daher wohl überlegt ihre Handlungen durchführen.

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