Auch wenn die Städte und die Gemeinden in Deutschland oftmals weitgehende Selbstverwaltungsrechte haben und relativ frei in der Gestaltung ihrer Arbeit sind, kommen sie ohne eine Kooperationen und eine Zusammenarbeit mit anderen Kommunen und Verwaltungen nicht aus. In einigen Fällen gebietet bereits der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz diese Zusammenarbeit. Liegen beispielsweise zwei Gemeinden mit je 1500 Einwohner auf dem Land nebeneinander und betreiben zwei nicht ausgelastete Schwimmbäder, so ist das unwirtschaftlich. Schließlich könnte man ein Schwimmbad gemeinsam betreiben, welches dann auch wirtschaftlicher wäre, als zwei schlecht gehende nebeneinander zu betreiben.
Auch im Bereich des Löschwesens macht eine kommunale Zusammenarbeit Sinn. Zwar muss jede Gemeinde eine schlagkräftige Feuerwehr aufstellen, aber nicht jede Gemeinde kann auch jede Sonderausrüstung vorhalten. Vom Ausbildungstand ganz zu schweigen, auch hier ist die Zusammenarbeit mit den anderen umliegenden Gemeinden sicher sinnvoll und im Sinne der Bürger. Geschieht in einem Landkreis beispielsweise ein schwerer Verkehrsunfall mit dem Austritt von Stoffen die als Gefahrgut gelten, so kann nicht jedes kleine Dorf die vollständige Ausrüstung haben, um das Szenario zu bewältigen. Es rücken in so einem Fall verschiedene Gemeindefeuerwehren an. Während die eine Gemeinde den Gerätewagen für das Gefahrgut stellt, rückt eine andere mit einem Rüstwagen an, welcher die Ausrüstung für die Rettung der Verunfallten dabei hat. Eine andere Feuerwehr warnt indes mit ihrer speziellen Warnausrüstung die Bevölkerung.
Es gibt verschiedene Formen der Zusammenarbeit, die wichtigste ist aber die Verwaltungsgemeinschaft. Diese wird dann angewendet, wenn viele kleine Dörfer als eigenständige Gemeinden um ein größeres Dorf herumliegen. Oft wird dann die Verwaltung, insbesondere das Ausweis-, das Bau- und das Steuerwesen, dort zusammengelegt. Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sparen so enorme Verwaltungs- und Personalkosten und arbeiten insgesamt effizienter. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer eigenen Dienstherrenfähigkeit. Sie kann also eigene Bedienstete anstellen und schließlich als Beamte ernennen. Der Bestand der einzelnen Mitgliedsgemeinden bleibt davon unberührt. Die Verwaltungsgemeinschaft ist daher auch eine Verbandskörperschaft und keineswegs eine Gebietskörperschaft. Das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften muss nicht in sich geschlossen sein, insbesondere kann diese sogar landkreisübergreifend gegründet werden. Wie die Gemeinden selbst ruht auch die Verwaltungsgemeinschaft auf zwei Säulen, nämlich auf der Gemeinschaftsversammlung und auf dem Gemeinschaftsvorsitzendem, also auf dem Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, welcher dann die Verwaltungsgemeinschaft nach außen, beispielsweise vor Gericht oder vor anderen Unternehmen und Behörden, vertritt. Die Verwaltungsgemeinschaften stehen unter der Aufsicht der Landratsämter. Bei Streitfällen unter den Mitgliedern ist ein eigenes Streitschlichtungsverfahren normiert.
Aber auch weitere Formen der Zusammenarbeit sind möglich. So können die Gemeinden und die Städte, aber auch die Landkreise und die Bezirke Arbeitsgruppen einsetzen. Diese kooperieren dann besonders bei der Planung einer bestimmten Sache. Gut eignen sich diese Arbeitsgemeinschaften bei der Planung von Fragen der Energieversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung sowie in Plänen bezüglich Veranstaltungen im Bereich Kultur oder Musik. Im Bereich des Feuerwehrwesens gerade im Bereich der Einsatzpläne sind diese Standard. Während viele Arbeitsgemeinschaften informell erfolgen, muss, wenn amtliche Beschlüsse gefasst werden sollen, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung geschlossen werden.
Eine weitere Form der Zusammenarbeit sind die Zweckvereinbarungen, welche auch ebenenübergreifend, insbesondere also zwischen der Gemeinde und dem Landratsamt oder mit der Bezirksverwaltung, geschlossen werden können. Auch hier ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag notwendig. Ein häufiger Gegenstand dabei ist eine Übertragung von Befugnissen, also dass eine Gemeinde in ihrem Bereich für den Kreis oder den Bezirk tätig wird.
Weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit bestehen in der Gründung von sogenannten Zweckverbänden, welche auch wieder ebenenübergreifend sein können. Sogar eine Mitgliedschaft des Staates ist denkbar. Solche Zweckverbände werden beispielsweise für einen Schulverband, für einen Abwasserverband, für den Betrieb eines Schwimmbades oder für ein kommunales Krankenhaus gegründet. Diese Zweckverbände haben wieder eigene Dienstherreneigenschaft und können daher auch Beamte, beispielsweise Lehrer an Zweckverbandsschulen, ernennen.
Die letzte Möglichkeit der Zusammenarbeit ist die Gründung von kommunalen Unternehmen. Diese werden oft in den Rechtsformen des Privatrechts gegründet, haben zumeist aber keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern die Absicht den Bedarf zu einem angemessenen Preis zu decken. Andere Kommunalunternehmen werden als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet, welche dann als gKU abgekürzt wird. Beispiele für kommunale Unternehmen, bei denen dann mehrere Gemeinden als Gesellschafter fungieren sind die stadtübergreifenden Stadtwerke, die Energieunternehmen, die Krankenhäuser mit Privatrechtsform oder die Verkehrsunternehmen. Auch Einrichtungen der Altenpflege werden ab und an als kommunaler Betrieb gegründet, beispielsweise auch als gemeinnützige Gesellschaft mit einer beschränkten Haftung.