MT Die Aufgaben des Stadtrates und seiner Ausschüsse


Die Verwaltung einer Stadt ruht in Deutschland auf zwei Säulen, auf der einen Seite befindet sich der Bürgermeister mit seinen Stellvertretern, welche das Tagesgeschäft erledigen, die Aufgaben von nicht allzu grundlegender Bedeutung eigenständig wahrnehmen und die Stadt nach außen vertreten und auch angemessen repräsentieren. Auf der anderen Seite steht der Stadtrat, welcher in Gemeinden zudem als Gemeinderat bezeichnet wird.

Der Stadtrat ist kein Parlament, auch wenn er in manchen Bundesländern als Stadtparlament so bezeichnet wird, sondern er ist vielmehr ein Verwaltungsorgan der jeweiligen Stadt. Der Stadtrat oder der Magistrat, wie er in Hessen treffenderweise genannt wird, ist nämlich eher der Exekutive, also der Verwaltung zuzuordnen, denn die Rechtssätze, die er erlassen kann, insbesondere die Verordnungen und die Satzungen sind nämlich auch nur auf der Rangstufe, wie die Verordnungen und die Satzungen anderer Verwaltungen, wie beispielsweise den Innenministerien. Trotzdem und das darf nicht vergessen werden, bilden die Mitglieder der Stadträte eine Volksvertretung, denn sie wurden in freier, gleicher, unmittelbarer, allgemeiner und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt. Sie haben ein eigenes freies, nicht imperatives Mandat mit kommunalrechtlicher Prägung. Die Kandidaten werden dabei von den Parteien, den Bürgerinitiativen und den Wählergruppen gestellt.

Seit einigen Jahren dürfen übrigens auch in Deutschland lebende Ausländer aus Staaten der Europäischen Union aktiv in Kommunalwahlen wählen und sich sogar selbst um ein solches Mandat bemühen. Der Stadtrat ist also die oberste Verwaltungsinstanz einer Gemeinde mit Stadtrechten und ist für alle grundlegenden Angelegenheiten zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen. Will der Bürgermeister einer Stadt beispielsweise mit einer anderen Stadt eine Städtepartnerschaft schließen, so kann er das nicht auf eigene Faust tun, sondern muss einen Antrag im Rat stellen. Schließlich ist der erste Bürgermeister auch der Vorsitzende des Stadtrates. Stimmt dieser zu kann der Bürgermeister die Städtepartnerschaft in die Wege leiten. In jedem Fall ist er das „Gesicht“ dieser Städtepartnerschaft, da es ihm obliegt seine Gebietskörperschaft nach außen hin zu vertreten.

Da sich nicht immer der ganze Stadtrat um alles kümmern kann, können Ausschüsse gebildet werden, welche die gleiche Beschlusskraft haben. In manchen Bundesländern werden diese auch als Senate bezeichnet. Ein Beispiel ist der Werksausschuss, der eingerichtet wird, wenn die Stadt über eigene Betriebe verfügt. Diese, je nach Größe der Stadt, zahlreichen und auch umfangreiche Betriebe, wie die Friedhofsverwaltung und die Schwimm- und Sportstätten werden dann von hier aus gesteuert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Gesellschafter eigener Stadtwerke ist, welche Energie, Wasser oder öffentlichen Personennahverkehr bieten. Der Ferienausschuss ist dafür da in der sitzungsfreien Zeit notwendige Beschlüsse fassen zu können. Aber auch andere Ausschüsse sind denkbar, wie eine Schul- und Sportausschuss, ein Kulturausschuss oder auch ein Tourismus- und Fremdenverkehrsausschuss.

Neben dieser Entscheidungskompetenz zu allen grundlegenden Angelegenheiten kommt dem Stadtrat auch eine Überwachungskompetenz zu. Diese bezieht sich auf die gesamte Stadtverwaltung, also auch auf den ersten Bürgermeister. Um diese Überwachung ausführen zu können, stehen dem Rat auch Auskunftsrechte und das Recht auf eine Akteneinsicht zu. Dieses Recht steht indes nur dem Organ als Ganzes zu und nicht dem einzelnen Mitglied an sich. Außerdem ist festzuhalten, dass aus der Überwachungskompetenz keine eigenen Entscheidungsbefugnisse abgeleitet werden können. Der Magistrat und natürlich auch nicht seine einzelnen Mitglieder, können den Bediensteten der Stadtverwaltung Weisungen erteilen, zulässig sind höchstens Empfehlungen.

Die Zahl der Mandatsträger hängt von der Größe der Stadt, also insbesondere von der Einwohnerzahl, ab. Die bayerische Landeshauptstadt München hat beispielsweise 80 Stadträte. Die Frankenmetropole Nürnberg immerhin noch 70. Scheidet ein Mitglied während der Legislaturperiode aus, so rückt ein Nachrücker für diesen in den Stadtrat ein. Gründe für das Ausscheiden aus dem Stadtrat sind insbesondere der Wegzug aus dem Stadtgebiet, der Verlust der Wählbarkeit, die nach bestimmten Straftaten eintritt sowie die Weigerung den Eid oder das Gelöbnis zur Verfassungstreue abzulegen. Interessant ist, dass zumindest im Freistaat Bayern ein Rücktritt nicht im Gesetz vorgesehen und damit eigentlich unzulässig ist. Deshalb muss in solchen Fällen der Rat erst über den Antrag auf Mandatsniederlegung entscheiden. Bis zur Entscheidung bleibt der Antragssteller Mitglied mit allen Pflichten und riskiert bei Pflichtverletzungen ein Ordnungsgeld. Mitglieder solcher kommunalen „Parlamente“ genießen in Deutschland eigentlich keine oder höchstens eine eingeschränkte Indemnität und keine Immunität. Sie können also entweder also ganz normal wie jeder andere deutsche Staatsbürger auch, strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine Straftat begangen haben, höchstens eine Einschränkung dieser Verfolgung und der damit verbundenen Strafe ist möglich. Ein Gemeinderatsmitglied ist aber grundsätzlich nicht vor einer Strafverfolgung gerade wegen seines Amtes geschützt. Diesen Schutz genießen in der Regel meistens nur die Abgeordneten und die Staatsoberhäupter.

Die Mitglieder des Stadtrates haben in einigen deutschen Bundesländern eine Teilnahme- und Abstimmungspflicht. Das einzelne Mitglied hat aber auch Rechte: Als wichtigste sind das Teilnahmerecht, das Akteneinsichtsrecht, das Antragsrecht sowie das Rederecht zu nennen. In vielen Stadträten werden Fraktionen, zumeist auf Parteiebene, gebildet. Es ist durchaus üblich, dass in den Stadträten Parteien mit anderen Wählergruppen Koalitionen bilden, um eine bessere und eine stärkere Mehrheit zu erreichen.

Neben den Stadträten existieren in vielen Städten zusätzlich noch die Bezirksräte oder die Bezirksausschüsse der Stadtbezirke. Diese Stadtbezirke sollen für eine bürgernahe Verwaltung sorgen. Je nach Bundesland haben diese unterschiedlich weitreichende Kompetenzen. Außerdem gibt es in großen Städten auch die berufsmäßigen Stadträte, welche dann in der Regel als Referenten, beispielswiese als Schulreferent oder als Bau- und Stadtplanungsreferent tätig sind. Diese berufsmäßigen Stadträte sind hauptamtlich bei der Stadt als Beamte auf Zeit angestellt und haben eine nicht geringe Stellung innerhalb einer Stadtverwaltung, da ihnen regelmäßig einige Behörden und Ämter unterstehen. Innerhalb des Stadtrates haben sie das Antragsrecht und üben eine Beratungsfunktion aus. Eine Stimmabgabe jedoch ist in den meisten Bundesländern ausgeschlossen. Die Stadträte sind wichtige Einrichtungen in Deutschland mit weitreichendem Einfluss auf die Lebensbedingungen in einer Stadt. Da ihre Entscheidungen doch oft unmittelbaren Einfluss auf das Leben der Bürger haben, ist es eigentlich nicht zu verstehen, dass die Wahlbeteiligung bei solchen Kommunalwahlen oftmals zu wünschen übrig lässt, da sich viele Bürger heutzutage überhaupt nicht mehr an den Wahlen beteiligen und auch die Möglichkeit der Briefwahl nicht nutzen.

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