Wesen und Aufgabe des Gemeindegebiets


Schon im allgemeinen Staatsrecht wird ein Staat nach der Drei-Elemente Lehre definiert: die Staatsgewalt, das Staatsvolk und das Staatsgebiet. Das Staatsgebiet unterteilt sich nicht nur in die Bundesländer sondern auch in die Gemeinden. Man muss sich also verdeutlichen, dass bis auf die gemeindefreien Gebiete in Wald oder Gebirgsregionen jeder Fleck der Erde in der Bundesrepublik Deutschland einer Gemeinde zur Verwaltung zugeordnet ist. Alle Grundstücke innerhalb einer Gemeinde bilden das sogenannte Gemeindegebiet, während alle Gemeindegebiete innerhalb eines Landkreises das Kreisgebiet ergeben. Das kann man so weiterführen, denn alle Landkreise ergeben das Bezirksgebiet und alle Bezirke ergeben dann wiederum das jeweilige Bundesland. Innerhalb dieser Gebiete hat die jeweilige Gebietskörperschaft ihren räumlichen Wirkungsbereich und kann ihre hoheitlichen Befugnisse ausüben. Insbesondere die Rechtsnormen können nur für das eigene Gemeindegebiet erlassen werden.

Nicht hinderlich sind die Grenzen der Gemeinde aber bezüglich der Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinden, beispielsweise in kommunalen Zweckverbänden, mit denen man beispielsweise eine Verbandsschule oder einen Abwasserzweckverband betreiben kann. Die größeren Gemeinden sind oftmals in Gemeindeteile oder in Ortsteile untergliedert. Das kommt oft daher, dass früher viele Gemeinden selbstständig waren und im Laufe der Zeit im Zuge von Gebietsreformen in andere größere Gemeinden eingemeindet wurden. Deswegen entsenden sie zumeist Abgeordnete in den Gemeinderat der neuen Gesamtgemeinde oder aber sie stellen einen Ortssprecher, der die politische Meinung des Ortes im Gemeinderat vertritt und dort Antragsrecht sowie beratende Funktion hat. Die größeren Städte unterteilen sich eigentlich immer in Stadtteile, die teilweise als Subzentren fungieren und auch eigene kulturelle Bräuche, wie beispielsweise Stadteilfeste und Kirchweihfeste haben. Die Großstädte, also die Städte, die mehr Einwohnern als 100 000 Bürgern mit Erstwohnsitz haben, sollen ihr Stadtgebiet in Stadtbezirke einteilen. Der Grund dafür ist der, dass so die Bürger näher verwaltet werden können und so nicht in der Größe der Einwohnerzahl untergehen.

Je nach Bundesland haben diese Stadtbezirke eigene Gremien, deren Ausgestaltung sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Während es in Berlin eigene Bezirksvertretungen und Bezirksbürgermeister gibt, welche die Aufgaben der Verwaltung direkt vor Ort mittels Bürgerämter organisieren, sind die die Stadtbezirke in Bayern und dort vor allem in der Landeshauptstadt München ganz anders ausgestaltet. Dort gibt es seit 1992 25 Stadtbezirke, vorher waren es noch 41. Alle diese Stadtbezirke haben einen eigenen Bezirksausschuss. Dieser wird von den Einwohnern nach den Regeln der Kommunalwahlen gewählt. Dieser tritt, wie ein Gemeinderat, auch zusammen und berät über bestehende Probleme. Der Bezirksausschuss hält öfters Bürgerversammlungen ab, bei denen die Bürger zu Problemen im Stadtbezirk angehört werden und weitere Sorgen, Nöte und Anträge an den Bezirksausschuss herantragen können. Dieser wiederum kann die Anträge an den Münchener Stadtrat einreichen, welcher innerhalb von zwölf Wochen über den Antrag entscheiden muss. Sollte er dies nicht tun, kann das der Bezirksausschuss per Gerichtsurteil verlangen. Das sind in der Regel die Probleme mit den Verkehrsflächen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Außerdem immer wieder Probleme an den Schulen und mit der Jugendbetreuung, ferner Versorgungsprobleme, wenn beispielsweise ein Lebensmittelgeschäft schließt und das nächste nur außerhalb einer behindertengerechten Entfernung liegt. Des Weiteren organisieren die Stadtbezirke auch wieder Kulturveranstaltungen, wie Feste und Stadteilwochen.

Das Gemeindegebiet kann auch heute wieder geändert werden. In einigen Bundesländern wird immer wieder diskutiert, ob die Gemeinden einer neuen Gebietsreform unterworfen werden sollen, um einheitliche Lebensbedingungen zu erreichen, wenn gleichstarke Gemeinden sich um ihre Einwohner kümmern. Jedoch sind diese Reformen bei den Einwohnern meist sehr unbeliebt. So erfordern diese auch Bürgerabstimmungen und es kann durchaus sein, dass betroffene Bürger dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Gerade im Wege einer Popularklage kann man eine drohende Eingemeindung angehen. In Bayern haben es einige Gemeinden geschafft, aus der Gemeinde, in die sie 1972 bei der großen Bayerischen Gebietsreform eingemeindet wurden wieder auszusteigen und zurück zur eigenen Verwaltung zu gelangen.

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