Das Haftungsrecht im Straßenverkehr


Die Haftung im Straßenverehr ist eine komplizierte Sache. Zumindest ist es komplizierter, als so mancher denkt, denn mit dem Grundsatz, wer „drauf fährt“ ist automatisch schuld ist es nicht allzu weit her. Wird bei dem Betrieb eines Fahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Halter ist immer der Eigentümer des Fahrzeuges. Das kann sowohl ein Mensch als auch eine juristische Person, also eine Firma oder ein Verein sein. Diese Vorschrift umfasst alle Arten von Fahrzeugen die mit Motorkraft betrieben werden, das heißt auch Lastkraftwägen oder Traktoren. Kutschen hingegen, die ja von Pferden gezogen werden, sind hiervon nicht umfasst. Die Norm denkt dabei aber sogar an Anhänger, die von anderen Fahrzeugen gezogen werden. Denn von Anhängern geht immer wieder eine erhöhte Unfallgefahr aus, bei der Menschen verletzt oder gar getötet werden.

Diese Ersatzpflicht des entstandenen Schadens besteht unabhängig vom Verschulden, das heißt im Unglücksfall kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer des Fahrzeuges Schuld an diesem Unfall ist oder eben nicht. Der Halter des Fahrzeuges ist folglich immer in der Pflicht dem Unfallgegner den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Hat sich ein Verkehrsunfalls also aufgrund eines starken Hagelschauers oder Sturmes ereignet, so kann es der Fall sein, dass der Halter nicht für den Schaden aufkommen muss, weil er aufgrund höherer Gewalt, also hier wegen dem Wetter, geschehen ist. Dies muss im Zweifelsfall aber genau geprüft werden.

Fährt jemand das Fahrzeug ohne das Wissen und den Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Allerdings bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Beispielsweise, wenn er den Schlüssel liegen gelassen hat und jemand anderes das Auto einfach nehmen konnte. Allerdings ist nicht nur der Halter in der Ersatzpflicht, sondern auch prinzipiell immer der Fahrer. Sein Verschulden wird durch das Gesetz vermutet und muss vor Gericht wiederlegt werden. Die Ersatzpflicht ist also ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht wurde.

Doch auch nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches muss man haften, wenn man schuldhaft einen Unfall verursacht hat. Hat man eine Teilschuld, so wird einem unter Umständen eine Mithaftung zugesprochen. Es dreht sich also ziemlich alles um die Schuldfrage. Diese ist oft sehr heikel. Als Faustregel gilt: Wer sich selbst richtig verhalten hat ist aus dem Schneider, wenn der Unfallgegner unter Missachtung einer Verkehrsregel einen Unfall herbeigeführt hat. Haben beide unterschiedliche Regeln gebrochen, die beide für den geschehenen Unfall ursächlich waren, so sind beide Schuld. Sie haben dann eine Teilschuld und je nach Höhe der Schuld muss dieser Umstand bei der Teilung des Schadens beachtet werden. Insbesondere Versicherungen haben dabei große Erfahrungen und einigen sich häufig untereinander außergerichtlich. Um die Schuldfrage zu klären, werden oft Gutachter oder Verkehrssachverständige eingesetzt, die dann sagen können wer ihrer Meinung nach die Schuld am Unfall hat. Gerade nach schweren Unfällen wird direkt ein Sachverständiger bestellt und an die Unfallstelle geholt. Dieser kann sich dann noch ein Bild der Lage machen und auch Fotos schießen. Später dann kann er ganz normal die Sachen auswerten und bewerten und dann für das Gericht ein ausführliches Gutachten erstellen. Ist sich ein Sachverständiger gar nicht sicher, wer die Schuld am Unfall trägt, so kann es auch passieren, dass er einen Unfall nachstellt. Dies ist allerdings nur bei kleineren Unfällen möglich bei denen keine Menschen zu Schaden gekommen sind. Insbesondere wird diese Methode angewendet, um Betrügereien aufzudecken. Sind beispielsweise zwei Autos in einen Unfall verwickelt und der eine Unfallgegner behauptet, dass auch seine handgefertigte Stoßstange durch den Aufprall des Unfallgegners in Mitleidenschaft gezogen worden ist, obwohl dessen Auto diese gar nicht berührt hat, so kann der Sachverständige dies nachprüfen, um zu sehen ob das sein kann oder ob er sich nur aus dem Unglücksfall bereichern will. Diese Gutachterkosten werden in der Regel von den Haftpflichtversicherungen getragen.

Bei Unfällen die durch Kinder verursacht wurden gilt jedoch eine besondere Regelung. Wer nämlich das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Kind die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat, also eine Schädigungsabsicht hatte. Will ein Kind beispielsweise ein anderes absichtlich verletzen, indem es das Auto seines Vaters in Gang setzt, so ist es auch daran Schuld und muss dafür die Verantwortung übernehmen. Dies erfolgt in diesem Fall dadurch, dass das Kind dem anderen Kind Schmerzensgeld zahlen muss. Da Kinder aber meistens noch kein Geld verdienen oder besitzen muss es dies erst dann tun, wenn es berufstätig ist und Geld verdient. Ein solches kindliches Verhalten kann einem also auch noch bis ins Erwachsenenalter verfolgen.

Im übrigen kann man vom Unfallverursacher Ersatz der Abschleppkosten, den Ausfallschaden bei der Arbeit und auch die Kosten für Leihwagen oder öffentliche Verkehrsmittel verlangen. Für die Auslagen mit Büromaterial, Portokosten und Telefonverbindungsgebühren kann man nach der Rechtsprechung pauschal 30 Euro verlangen. Bei einem Verkehrsunfall mit höherem Schaden, beispielsweise nach Totalschäden, lohnt es sich wegen der Komplexität der Sache einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kennt die neueste Rechtsprechung und ist fit auf diesem Gebiet, das sich ständig ändert.

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