Haftung bei Gefahren und Schäden durch Grundstücke


Wenn man besondere Gefahrenquellen schafft, dann ist man laut dem Zivilrecht auch dazu verpflichtet, besondere Verkehrssicherungsvorkehrungen zu treffen, damit durch diese Gefahrenquellen keine Schäden entstehen. Dies trifft auch denjenigen, der für ein Grundstück verantwortlich ist. Für die Haftung von Schäden durch Grundstücke hat der Gesetzgeber einige Vorschriften geregelt, die verschuldensunabhängig bei einem Schaden den Verantwortlichen schadensersatzpflichtig machen. Verantwortlich in diesem Sinne sind der Grundstücksbesitzer, der Gebäudebesitzer und der Gebäudeunterhaltspflichtige.

Der Grundstücksbesitzer

Der Grundstücksbesitzer ist in der Regel die Person, der das Grundstück gehört, also der Eigentümer. Dieser ist dazu verpflichtet, Gefahren, die vom Grundstück ausgehen können, zu verhindern. Er muss das Grundstück vor allem gegen Einsturz eines Gebäudes, die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder den Einsturz von Teilen des Gebäudes sichern. Dazu gehört laut Gesetz zu kontrollieren, dass das Gebäude ordnungsgemäß errichtet worden ist und nicht mangelhaft unterhalten wird.

Entstehen dennoch Schäden am Leben, der Gesundheit eines Menschen oder an der Sacheigenschaft einer Sache, dann muss der Grundstücksbesitzer diesen Schaden ersetzen, egal ob er den Schaden im konkreten Fall zu verschulden hat oder nicht. Nur ausnahmsweise ist er nicht schadensersatzpflichtig, nämlich dann, wenn jegliche im Verkehr erforderliche Sorgfalt vom Grundstücksbesitzer eingehalten worden ist. Dort ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Rechtsgutsverletzung, der Situation, in der es zu der Rechtsgutsverletzung gekommen ist und der schädigenden Person sowie der geschädigten Person zu treffen. Die Verschuldensvermutung ist aber in der Praxis schwer zu widerlegen, da normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass solch ein Schaden nur entstehen kann, wenn nicht alle Verkehrssicherungspflichten eingehalten worden sind.

Auch eine Person, die früher im Eigenbesitz eines Grundstücks war, kann noch schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn innerhalb von einem Jahr nach der Aufgabe des Besitzes ein Schaden durch das Grundstück in der oben genannten Art und Weise entsteht. Damit soll gewährleistet werden, dass sich eine Person nicht allein durch die Aufgabe des Besitzes aus der Verantwortung zieht, sondern dass sich die Verkehrssicherungspflicht auch noch auf die Zeit nach Aufgabe des Besitzes erstreckt, um Schäden durch Grundstücke zu vermeiden.

Der Gebäudebesitzer

Ebenfalls legt das Gesetz eine Haftung des Gebäudebesitzers fest, die auch verschuldensunabhängig ist. Gebäudebesitzer ist dabei die Person, die das Gebäude in Ausübung eines aufgetragenen Rechts besitzt. Damit ist nicht der Mieter gemeint, sondern Personen, die grundsätzlich durch Ausübung von Fremdbesitz zur Verkehrsicherungspflicht angehalten sind. Das kann zum Beispiel der Bauunternehmer sein, der auf einen Grundstück ein Bauwerk errichtet, aber auch ein Verwalter einer Wohnungseigentümergesellschaft. Die Haftung ist die gleiche wie die des Grundstücksbesitzers.

Der Gebäudeunterhaltspflichtige

Auch der Gebäudeunterhaltspflichtige muss Verkehrssicherungsmaßnahmen treffen. Bei dem Gebäudeunterhaltspflichtigen handelt es sich in der Regel um eine Person, die durch ein vom Eigentümer eingerichtetes Nutzungsrechts befugt ist, das Gebäude zu nutzen. Beispielhaft sei hier der Hausverwalter genannt.

Sind mehrere Personen für die Verkehrssicherung des Grundstücks zuständig, dann ist auch eine Gesamtschuld aller Verantwortlichen möglich. Dann kann sich der Geschädigte einen der Schadensverursacher herauspicken und diesen wegen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese Person kann dann im Innenausgleich von etwaigen weiteren Schädigern anteilig Ausgleich verlangen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel