Wann machen sich Kinder schadensersatzpflichtig?


Wenn Kinder oder Jugendliche eine deliktische Handlung begehen, stellt sich die Frage, ob sie dafür verantwortlich gemacht werden können. Im Vertragsrecht differenziert man nach beschränkter Geschäftsunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit. Im Deliktsrecht, also immer dann, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen zwei Personen besteht und eine der Personen trotzdem der anderen Person einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft zufügt, spricht man von der Deliktsfähigkeit.

Kinder unter sieben Jahren

Grundsätzlich ist eine Person dann nicht deliktsfähig, wenn sie Unrecht nicht einsehen und die Folgen nicht einschätzen kann. Der Gesetzgeber hat deshalb normiert, dass Kinder, die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, nicht deliktsfähig sind. Liegt eine Rechtsgutsverletzung durch ein Kind vor, kann eventuell ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Eltern geltend gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt haben.

Kinder von sieben bis zehn Jahren

Kinder zwischen sieben und zehn Jahren sind beschränkt deliktsfähig. Grundsätzlich sind sie dann deliktsfähig, wenn sie bezüglich der Rechtsgutsverletzung erkenntnis- und einsichtsfähig sind. Ausnahmsweise wird aber vermutet, dass Kinder zwischen sieben und zehn Jahren nicht deliktsfähig sind, wenn es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt. Dies wurde vom Gesetzgeber deshalb so festgelegt, weil es für Kinder unter zehn Jahren für gewöhnlich schwer ist, die Gefahren des motorisierten Verkehrs wahrzunehmen und richtig einzuschätzen. Gerade durch typische Überforderungssituationen von Kindern im Straßenverkehr, kann es zu Unfällen dort kommen.

Beispiel: Der achtjährige M fährt auf seinem BMX-Bike auf der Fahrbahn einer leicht befahrenen Straße, weil dort kein Radweg vorhanden ist. Ihm kommt ein Auto entgegen. Er will die Straße überqueren und denkt, er schafft dies noch vor dem Auto. Weil er aber nicht einschätzen kann, wie schnell das Auto fährt, biegt er ab und der PKW muss ausweichen und fährt gegen die Leitplanke. Diesen Schaden kann der Autofahrer nicht von M ersetzt verlangen, weil dieser auf Grund seiner Überforderungssituation im Straßenverkehr nicht deliktsfähig war. Eventuell kommt aber ein Schadensersatzanspruch gegen die Eltern in Betracht, wenn diese ihre Aufsichtspflicht gegenüber M verletzt haben.

Wichtig ist in einem solchen Fall die Abwägung, wann das Kind mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs überfordert war und wann nicht. Dort muss immer im Einzelfall die Einsichtsfähigkeit und die Situation im Straßenverkehr beachtet werden. Schiebt zum Beispiel ein Kind sein Fahrrad und rammt aus Versehen ein ordnungsgemäß parkendes Auto, dann kann für gewöhnlich nicht von einer Überforderung des Kindes ausgegangen werden, weil keine Gefahren im Straßenverkehr das Kind überfordert haben.

Kinder von zehn bis achtzehn

Kinder, die schon zehn, aber noch nicht volljährig sind, sind dann deliktsfähig, wenn sie bezüglich der schädigenden Handlung einsichtsfähig sind. Hier muss auf die individuellen Eigenschaften des Kindes und die Situation der schädigenden Handlung abgestellt werden. Eine Einzelfallabwägung ist unabdingbar.

Kinder ab achtzehn Jahren

Ab achtzehn gilt man grundsätzlich als deliktsfähig. Ausnahmen können aber auch bei Erwachsenen vorliegen, wenn sie aus anderen Gründen nicht einsichtsfähig sind. Das kann zum Beispiel bei einer psychischen Krankheit, bei geistig behinderten oder bewusstlosen Menschen der Fall sein.

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