Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Freiheit und ihre Folgen


Wenn man eine Verletzung des Körpers oder des Lebens einer anderen Person herbeiführt, dann macht man sich, neben den eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen, wenn man die Verletzung zu verschulden hat, schadensersatzpflichtig. Verschulden bedeutet, dass man die Verletzung entweder mit Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit begangen haben muss.

Verletzung des Lebens

Die Verletzung des Lebens bedeutet die Tötung einer anderen Person. Dies kann zum Beispiel fahrlässig durch einen Autounfall geschehen, aber auch vorsätzlich durch Mord oder Totschlag. Bei einer Tötung stellt sich immer die Rechtsfolge ein, dass der Schadensersatz an den Toten nicht mehr zu zahlen ist. Anstelle dessen muss aber an dritte Personen Ersatz geleistet werden. So müssen vom Schädiger die Beerdigungskosten an denjenigen gezahlt werden, der für diese verantwortlich ist. Weiterhin müssen auch etwaige Unterhaltskosten übernommen werden. Handelt es sich bei dem Getöteten zum Beispiel um einen Familienvater, der seinen Kindern Unterhalt schuldet, ist dies der zu ersetzende Schaden. Gleiches gilt für andere Unterhaltspflichtige, wie zum Beispiel den Ehepartner.

Verletzung des Körpers

Eine Verletzung des Körpers führt bei Verschulden immer dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsverletzung vorliegt. Eine Körperverletzung betrifft die rein äußerlichen Verletzungen und eine Gesundheitsverletzung innere, pathologisch wirkende Verletzungen. Bei einer Ohrfeige mit der Folge eines Veilchens liegt also eine Körperverletzung vor und bei einem Bauchhieb mit Folge eines Rippenbruchs eine Gesundheitsschädigung. Beide Verletzungen begründen einen Schadensersatzanspruch, der sich neben den materiellen Kosten (Arztkosten, Behandlungskosten) auch auf immaterielle Kosten, Schmerzensgeld, bezieht.

Neben reinen physischen Verletzungen können auch psychische Schäden ersatzfähig sein. Diese Schäden nennen sich Schockschäden, weil sie durch den Schock des Vorgefallenen entstanden sind. Allerdings werden daran von der Rechtsprechung besondere Anforderungen gestellt. Sie sind nur dann ersatzfähig, wenn eine ärztliche Behandlung erforderlich ist und dazu eine ungewöhnlich starke Beeinflussung durch das Trauma entstanden ist. Diese restriktive Anwendung soll ein Ausufern des Schadensersatzes wegen leichter psychischer Beeinträchtigungen vermeiden.

Eine Gesundheitsverletzung kann auch an einem noch nicht geborenen Kind geschehen. Wenn nämlich das Kind im Mutterleib durch die Verletzung von außen so geschädigt wird, dass es behindert zur Welt kommt, dann liegt auch eine Gesundheitsverletzung des Kindes vor und dieses hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.

Verletzung der Freiheit

Eine Freiheitsverletzung kommt nur bei einer Verletzung der körperlichen Bewegungsfreiheit in Betracht, also zum Beispiel bei Einsperren oder bei der Hinderung am Zutritt auf Plätzen, die allgemeinen freien Zutritt haben. Eine Verletzung, weil die psychische oder gedankliche Freiheit verletzt wird, kommt nicht in Betracht und begründet keinen Schadensersatzanspruch. Besonderheiten ergeben sich hier, weil eine Verletzung der Freiheit oft keinen Schaden begründet. Falls aber durch die Freiheitsentziehung ein Verdienstausfall oder dergleichen zu ermitteln ist, ist dies der ersatzfähige Schaden.

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