Haftung und Schadensersatzpflicht des Tierhalters


Hält man sich ein Haustier, dann ist man dazu verpflichtet, es zu beaufsichtigen. Deshalb macht man sich auch gegebenenfalls schadensersatzpflichtig, wenn durch mangelnde Aufsicht über das Tier einer Person durch das Tier ein Schaden entsteht.

Beispiel: A geht mit seinem Hund spazieren. Weil er diesen nicht anleint und das Tier nicht gut erzogen ist, hat er nur mäßige Kontrolle über den Hund. Als dieser einen anderen Hund auf der gegenüberliegenden Straßenseite sieht, läuft er rüber. Er läuft dem B, der gerade mit dem Fahrrad auf der Straße unterwegs ist, ins Fahrrad, sodass dieser hinfällt und ärztlich behandelt werden muss.

A ist für sein Tier verantwortlich und muss dem B den Schaden, hier die ärztlichen Behandlungskosten, ersetzen. Diese verschuldensunabhängige Ersatzpflicht tritt immer dann ein, wenn es sich um ein Haustier handelt. Dieser Schadensersatz trifft immer den Tierhalter, also den Eigentümer des Tieres. Es ist eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das heißt, dass kein Verschulden notwendig ist, sondern lediglich der Schaden durch das Tier ausreicht, um eine Schadensersatzpflicht zu begründen. Ausnahmsweise kann sich der Tierhalten entlasten, wenn es sich bei dem Tier um ein Nutztier handelt und der Tierhalter beweisen kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.

Beispiel: Der Landwirt L hat mehrere Kühe. Diese weiden jeden Tag auf einer Weide nahe seinem Hof. Die Weide ist eingezäunt durch einen hohen Elektrozaun. Noch nie ist eine Kuh ausgebrochen oder hat auch nur versucht, aus der Weide zu gelangen. Eines Tages passiert dies doch, obwohl alle Vorsichtsmaßnahmen durch L eingehalten worden sind. Eine Kuh geht auf das Nachbargrundstück und frisst dort den Rosengarten der Nachbarin. Diese verlangt Schadensersatz für die zerstörten Rosen. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass L den Schaden verschuldet hat. Er kann aber vor Gericht Beweise vorbringen, die ihn entlasten. Tut er dies nachvollziehbar, muss er den Schaden nicht durch die Haftung des Tierhalters ersetzen.

Problematisch ist die Sachlage, wenn sich Personen selbst und wissentlich in die Gefahr eines Tieres geben. Dies kann zum Beispiel durch eine Reiterin auf einem Pferdehof gegeben sein. Dabei spricht man von freiwilliger Selbstgefährdung. Gibt sich die Reiterin absichtlich in die Gefahr des Tieres, indem sie sich von einer Freundin ein Pferd leiht und erleidet deshalb einen Schaden, dann stellt sich die Frage nach der Ersatzpflicht. Grundsätzlich werden hier die Interessenlagen abzuwägen sein. Meist kommt man aber zu dem Ergebnis, dass trotzdem eine Schadensersatzpflicht besteht, da auch eine reine Gefälligkeit nicht dazu führt, dass der Tierhalten grundsätzlich dafür zu sorgen hat, dass keine Schäden durch das Tier entstehen. Ansonsten wird eine Haftung des Tierhalters umgangen.

Zusätzlich ist auch die Person für ein Tier verantwortlich, die die Tieraufsicht übernommen hat. Darunter fallen nur die Personen, die zwecks Vertrages die Tieraufsicht übernommen haben, so zum Beispiel Hundesitter. Eine reine Gefälligkeit oder ein einmaliges Spazierengehen mit einem Hund reicht dafür nicht aus. Auch der Tieraufsichtspflichtige kann sich von der Verschuldenshaftung freisprechen, wenn er beweisen kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat und den Schaden nicht zu verschulden hat.

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