Haftung und Ersatz bei vorsätzlicher Schädigung


Häufig stellen sich Delikte, die eine Schadensersatzpflicht begründen, als fahrlässige Delikte heraus. So zum Beispiel, wenn ein Autounfall geschieht oder man nur aus Versehen eine Sache eines anderen beschädigt. Es gibt aber auch Fälle, in denen Personen vorsätzlich und wissentlich einer anderen Person einen Schaden zufügen wollen. Dieser Schaden ist bei den Rechtsgütern Eigentum, Körper, Leben, Freiheit und sonstigen Rechten, die dem Eigentum ähnlich sind, ersatzfähig.

Voraussetzung dieses Anspruchs ist allerdings, dass jemand bewusst und vorsätzlich eine andere Person schädigt. Dabei reicht es nicht, dass der Schädiger nur annimmt, es würde zu einem Schaden führen, sondern er muss den Schaden bewusst bezwecken und ihn ausdrücklich wollen. Hinzu kommt, dass die Schädigung sittenwidrig sein muss, also objektiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden sprechen muss. Dieses Kriterium ist häufig schwer abzugrenzen und bereitet deshalb in der Rechtsprechung besondere Probleme. Zur Verdeutlichung werden im Folgenden ein paar Beispielsfälle aufgezeigt, in denen das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejaht worden ist.

Rechtsmissbrauch

Wenn man einen Rechtsstreit vor Gericht führt und weiß, dass man selbst im Unrecht ist, etwa weil man falsche Tatsachen vorbringt, und dies nur tut, um der anderen Person einen Schaden zuzufügen, liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man selbst Kläger oder Beklagter im Prozess ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist neben der strafrechtlichen Bewertung (häufig liegt in einem solchen Fall auch ein Prozessbetrug vor) durch eine Einzelfallabwägung zu bestimmen, ob die geschädigte Person durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verletzt worden ist. Den Schaden daraus kann sie dann im Wege der Zivilklage geltend machen.

Verleitung zum Vertragsbruch

Verleitet eine dritte Person einen Anderen zum Vertragsbruch, dann kann darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen werden, wenn die dritte Person davon weiß und gerade den Schaden der anderen Person bezweckt. Solch ein Fall kann zum Beispiel darin liegen, dass ein Vertrag zu Lasten eines Dritten geschlossen wird, etwa indem Regressansprüche ausgeschlossen werden, die der Dritte für gewöhnlich gehabt hätte. Der Schaden daraus ergibt dann den Schaden aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Täuschung

Täuscht man eine andere Person bei Vertragsschluss arglistig oder bedroht eine Person, um einen für sich selbst günstigen Vertragsschluss zu erzwingen, dann kann darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen werden. Aber auch hier bedarf es der Einzelfallabwägung, ob es der Person auf die Täuschung ankommt und sie dies bezweckt. Es muss eine Abwägung aller beteiligten Interessen stattfinden.

Anwendung

Letztendlich bleibt zu sagen, dass die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dazu gedacht ist, Personen vor vorsätzlicher Schädigung im Rechtsverkehr zu schützen. Sie soll die Fälle abdecken, die auf einfachem Weg nicht ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können. Tatsächlich wird eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vom Gericht nur selten angenommen, da es zum einen häufig schwer zu beweisen ist, ob wirklich vorsätzlich gehandelt worden ist und zum anderen die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung lediglich als Auffangtatbestand zu allen anderen Schadensersatzansprüchen zu sehen ist.

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