Verletzung einer Pflicht eines Beamten und ihre Rechtsfolgen


Wenn man durch eine andere Person einen Schaden erleidet, sei es körperlich oder materiell, dann kann man von diesem Schadensersatz verlangen. Was passiert aber, wenn die Person, durch die man einen Schaden erleidet, ein Beamter ist? Auch hierfür hat der Gesetzgeber einen Schadensersatzanspruch geregelt. Dieser besagt, dass man einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig seine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Unter den folgenden Voraussetzungen ist ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beamten gegeben.

Beamter

Es muss sich bei dem Schädiger um einen Beamten handeln. Darunter ist nicht nur der Beamte im herkömmlichen Sinne gemeint, sondern auch andere für die Verwaltung arbeitenden Personen, zum Beispiel Beliehene oder Verwaltungshelfer. Das sind Personen, die für die Verwaltung handeln, aber eigentlich privatrechtliche Personen sind.

Amtspflichtverletzung

Der Beamte muss eine Amtspflichtverletzung begangen haben. Diese Amtspflicht muss gegenüber der geschädigten Person bestanden haben. Eine Amtspflicht ist immer die Pflicht, die der Staat dem Beamten übertragen hat. Ein Straßenverkehrsbeamte ist zum Beispiel für Verkehrssicherungspflichten auf Straßen verantwortlich, ein Beamter des Gesundheitsamts zur Prüfung von gesundheitlichen Maßnahmen. Die Amtspflicht muss aber auch gegenüber der geschädigten Person bestehen. Bei den obigen Beispielen wird das der Fall sein, weil die Pflicht der Beamten gerade auch die einzelne Person vor Gefahren schützen soll.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Der Beamte muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz liegt vor, wenn er bewusst und willentlich den Schaden verursacht hat. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei ist zu beachten, welche Sorgfalt einem Beamten in der konkreten Situation zugemutet werden kann.

Ausschluss

Es gibt bestimmte Ausschlussgründe, bei denen ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht kommt. Zum einen gibt es bestimmte Ausschlussgründe für urteilende Beamte, wie zum Beispiel Richter. Bei denen führt eine Amtspflichtverletzung nur zu einer Schadensersatzpflicht, wenn sie dadurch eine Straftat begehen. Dies kann zum Beispiel vorliegen, wenn sich ein Richter der Strafvereitelung strafbar macht. Des Weiteren entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Geschädigte um den Schaden abzuwenden ein Rechtsmittel hätte einlegen können und dies vorsätzlich oder fahrlässig versäumt. Kann also bei einem Urteil Revision oder Berufung eingelegt werden, sodass ein Schaden dadurch abgewendet wird, dann muss das der Geschädigte tun, bevor der den Beamten in Anspruch nimmt.

Ein häufig vorkommender Ausschlussgrund ist die Inanspruchnahme eines anderen. Wenn nämlich der Geschädigte auch von einer anderen Person den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und der Beamte nur fahrlässig gehandelt hat, dann ist die Haftung des Beamten ausgeschlossen. Dies soll den Beamten davor schützen, zu sehr und oft in Anspruch genommen zu werden. Ansonsten müssten Beamten befürchten, dass jede Handlung zu einer Schadensersatzhaftung führt und könnten deshalb nicht ordnungsgemäß handeln.

Allerdings hat die Rechtsprechung eine Reihe von Ausschlussgründen entwickelt, bei denen der Beamte dennoch haften muss, obwohl er nur fahrlässig gehandelt hat und ein anderer in Anspruch genommen werden kann. Hier ist beispielhaft die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Straßenverkehr zu nennen. Auch wenn die geschädigte Person seine Versicherung in Anspruch nehmen kann, kann dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Beamten führen, schließlich ist dies ein „erkaufter Anspruch“ des Geschädigten.

Rechtsfolge Schadensersatz

Bestehen die Voraussetzungen des Anspruchs, so haben der Beamte und der Staat den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist. Das kann zum einen ein materieller Schaden an einer Sache, aber auch Arztkosten oder Behandlungskosten wegen einer Körperverletzung sein. Auch kann bei einer Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Die Höhe des Schmerzensgelds wird nach einschlägigen von der Rechtsprechung entwickelten Tabellen ermittelt.

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