Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch


Oft kommt es zu Rechtsgutsverletzungen, die zwischen Parteien entstehen, die keinerlei vertragliche Beziehung zueinander haben. Dann muss der Geschädigte aber trotzdem einen Anspruch auf Ausgleich haben, schließlich wurde in seinen Rechtskreis eingegriffen. Solch ein Anspruch ergibt sich immer dann, wenn der Schädiger eine deliktische Handlung verschuldet begangen hat. Ist durch diese Handlung ein Schaden entstanden, der auf der Rechtsgutsverletzung beruht, dann besteht ein Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldersatzanspruch. Ein Anspruch besteht immer, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Rechtsgutsverletzung

Geschützt sind vor allem die Rechtsgüter, die im Gesetz genannt sind, nämlich das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht. Sonstige Rechte sind solche, die dem Eigentum ähnlich sind. So zum Beispiel auch der rechtmäßige Besitz, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder der räumlich-gegenständliche Ehebereich.

Handlung

Es muss eine Handlung des Schädigers vorliegen. Diese kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen liegen. Wenn allerdings ein Unterlassen vorliegt, dann ist der Schädiger nur verantwortlich, wenn er eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt hat, also wenn er eine sogenannte Garantenstellung hatte. Die Garantenstellung kann sich aus Verkehrssicherungspflichten oder gefährdendem Vorverhalten ergeben.

Kausalität

Die Handlung muss auch kausal für die Rechtsgutsverletzung sein. Also nur, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist sie kausal. Sie darf auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung stehen und muss unter den Schutzzweck der Norm fallen.

Verschulden

Zusätzlich muss der Schädiger die Handlung verschuldet haben. Er muss demnach vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass er entweder den Erfolg gewusst und gewollt haben muss oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre.

Zusätzlich kann es aber sein, dass Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Dies wird vor allem bei Verkehrsunfällen angenommen, weil dort immer eine gewisse Betriebsgefahr vorhanden ist und jedem Autofahrer eine gewisse Sorgfaltspflichtverletzung unterstellt werden kann. Nur wenn wirklich keinerlei Sorgfaltspflicht verletzt worden ist, so zum Beispiel wenn ausschließlich höhere Gewalt im Spiel war, dann ist ein Mitverschulden des geschädigten Autofahrers auszuschließen.

Kausaler Schaden

Letztendlich muss ein kausaler Schaden entstanden sein. Der Schaden muss kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen. So zum Beispiel die Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall oder auch die Arztbehandlungskosten. Darunter fallen aber auch Mietkosten eines Ersatzwagens oder ein eventueller Verdienstausgleich. Abzuziehen vom Schaden sind allerdings die Positionen, die der Geschädigte erspart hat. Hat er zum Beispiel Benzinkosten erspart, weil er nicht mit seinem Auto fährt, dann sind diese von der Schadensposition abzuziehen.

Neben den materiellen Schäden wie Reparatur- und Arztkosten oder Nutzungsersatz gibt es auch immaterielle Schäden, die ersetzt werden können. Das ist dann das sogenannte Schmerzensgeld. Schmerzensgeld wird wortwörtlich für den Schmerz gezahlt, der durch die Rechtsgutsverletzung entstanden ist. Um ihn zu berechnen gibt es Tabellen, in denen jeder Körperverletzung eine bestimmte Schmerzensgeldsumme, die von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, zugeordnet wird. Auch hier kann Mitverschulden des Verletzten eine Rolle spielen und zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs führen.

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