Die Haftung von Reiseveranstaltern


Die Urlaubsreise ist für viele der Höhepunkt des Jahres. Umso trauriger ist es, wenn in dieser Zeit ein Unfall passiert und ein Reisender verletzt wird. Durch den geschlossenen Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Im Gegenzug ist der Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen. Der Reiseveranstalter ist dann verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dies ist dann oft gegeben, wenn der Reiseteilnehmer oder auch ein mitreisendens Kind verletzt wird. Mitreisende Kinder sind in den Vertrag miteinbezogen. Der Reisevertrag entfaltet somit eine Schutzwirkung zugunsten des mitreisenden Kindes.
Wird also die Reise infolge einer Verletzung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter dafür hätte einstehen müssen, dass diese Verleztung nicht eintritt. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Das gilt auch dann, wenn die Hotelanlage in so einem desolaten Zustand ist, dass mit Schäden gerechnet werden muss. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Kündigt der Reisende den Vertrag, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere die Rückbeförderung kann hier notwendig werden. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last, die besonders dann entstehen, wenn der verletzte Reiseteilnehmer mit einem speziellen Transport heimgefolgen werden muss.
Wird die Reise durch das Verschulden des Reiseveranstalters erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusätzlich und auch trotz Kündigung eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Diese ganzen Rechte resultieren aus der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters. Diese wurden vom Bundesgerichtshof immer erweitert. Nach dem Balkonsturzurteil wurden Reiseveranstalter verpflichtet, dass alle sicherheitsrelevanten Bereiche eines Hotels und der Anlage durch einen sachkundigen Begutachter kontrolliert werden sollen. Dabei sollen die Kontrollen zu Saisonbeginn nur der Mindesstandard sein. Vielmehr sollen die Begutachter regelmäßig auch während der Saison ein Blick auf die Sicherheit der Anlagen werfen. Diese Haltung legte der Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen an den Tag. Eine ging sogar so weit, dass ein Reiseveranstalter für eine verltzung infolge einer defekten Wasserrutsche haften musste, obwohl diese Wasserrutsche nicht im Katalog erwähnt war und nach Ansicht des Reiseveranstalters nicht Bestnadteil des Vertrages wurde. Nach Ansicht der höchsten Zivilrichter Deutschlands reicht es jedoch für eine Haftung aus, dass dieser Rutsche auf dem Hotelgelände stand und eben defekt war, was nicht hätte sein dürfen. Andernfalls hätte man sie Sperren müssen. In einem weiteren Urteil stellten die Richter fest, dass eine Anlagedie im Katalog als kindgerecht angepriesen wird auch Sicherheitsglas in den Glastüren haben muss. Ausgangspunkt war ein Kind, das sich nach einer Kollision mit einer Glasschiebetüre an den Glassplittern verletzt hat. Die Kalrsruher Richter sahen es als erwiesen an, dass hier der Reiseveranstalter haften muss und Schadensersatz bezahlen muss. Liegt man also am Pool und wird am Körper verletzt, weil der Sonnenschirm sich infolge der normalen Abnützung aus der Verankerung löst, so stehen einem Schadensersatzansprüche zu. Dazu sollte man zum Arzt gehen und einen Arztbrief verlangen, auf dem die Diagnosen stehen.

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