Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch bei Schäden an Fahrzeugen


Wird ein Fahrzeug beschädigt, dann hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger. Bei Fahrzeugen ergeben sich in der Schadensersatzpflicht allerdings einzelne Probleme, denn nicht immer ist klar, welcher Schaden in welcher Höhe zu ersetzen ist. Von der Rechtsprechung wurden deshalb einige Begriffe entwickelt, die genau angeben sollen, wann welcher Schaden zu ersetzen ist. Dabei handelt es sich um den technischen Totalschaden, den wirtschaftlichen Totalschaden, den unechten Totalschaden und die Abrechnung auf Neuwagenbasis.

Technischer Totalschaden

Bei einem technischen Totalschaden ist die Wiederherstellung des Fahrzeugs nicht möglich. Es müssen also derart schwere Beschädigungen vorliegen, dass eine Reparatur aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Der Schadensersatz ist in einem solchen Fall in Höhe der Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs zu leisten. Grundsätzlich wird von diesem Wiederbeschaffungswert der Restwert der Sache, der sich regelmäßig auf den Schrottwert beschränkt, abgezogen. Dies ist dann der zu ersetzende Schadensersatz.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Wiederbeschaffungskosten. Liegt das vor, kann der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Dies liegt daran, dass dem Schädiger nicht unverhältnismäßig hohe Kosten aufgrund von einer zu hohen Reparatursumme aufgebürdet werden sollen. Nur unter den Voraussetzungen des unechten Totalschadens können ausnahmsweise auch höhere Reparaturkosten wiederverlangt werden.

Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Reparaturaufwand eigentlich außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert liegt. Grundsätzlich gilt beim Schadensersatz das sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat. Danach muss der Geschädigte die wirtschaftlich beste Möglichkeit zur Schadenswiedergutmachung wählen. Deshalb wäre bei einem Schaden, bei dem die Reparaturkosten höher sind als die Wiederbeschaffungskosten, eine Wiederbeschaffung wirtschaftlicher. Allerdings misst die Rechtsprechung einem Fahrzeug auch einen gewissen ideellen Wert zu. Bei Reparaturkosten bis zu 130 % vom Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte trotzdem die Reparaturkosten verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er das Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen und es noch mindestens sechs Monate lang weiter fährt. Dies soll dem Geschädigten die Möglichkeit geben, sein Fahrzeug trotz des eigentlich wirtschaftlichen Totalschadens noch weiter benutzen zu können.

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch bei einem nicht so schwer beschädigten Fahrzeug eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht. Das heißt, dass dann der Neuwagenpreis zu bezahlen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug praktisch neu ist, denn dann ist, auch wenn es sich nur um eine sehr geringe Beschädigung des Fahrzeugs handelt, der Wertverlust immens.

Würde zum Beispiel ein leichter Auffahrunfall mit einem Neuwagen geschehen, dann würde der Wertverlust weitaus größer sein als bei einem Wagen, der nicht neu ist. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis wird von der Rechtsprechung immer dann angenommen, wenn das Fahrzeug eine erhebliche Beschädigung erlitten hat, das Fahrzeug noch nicht mehr als insgesamt 1.000 Kilometer gefahren ist und es höchsten zwei Monate lang angemeldet ist. Weiterhin muss es sich um das neueste Modell des Autoherstellers handeln und das Fahrzeug darf noch nicht länger als ein Jahr im Autohaus stehen. Der Schadensersatz ist dann in Höhe des Wertes eines Neuwagens zu zahlen.

Folgeschäden

Neben dem tatsächlichen Schaden am Fahrzeug sind auch Folgeschäden zu zahlen. Vor allem muss der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs bezahlt werden. Ist ein Fahrzeug auf Grund eines Schadens in der Werkstatt, dann hat der Fahrzeughalter das Recht sich während dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Dieses darf von der Güteklasse allerdings nicht hochwertiger sein als das beschädigte Fahrzeug. Deshalb bietet es sich an, beim Mietwagenhändler eine Klasse geringer zu mieten, damit man sich auch sicher sein kann, dass die Miete des Fahrzeugs von der Versicherung des Schädigers übernommen wird.

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