Schadenersatzanspruch aufgrund eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte


Durch das Vordringen der Boulevardpresse hat sich ein Typ von Rechtsgutsverletzung entwickelt, den es vor einigen Jahren so noch nicht gegeben hat, nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sich dieses Recht auch erst seit kurzem in der Rechtsprechung entwickelt hat, gibt es dazu auch kein spezielles Gesetz, sondern lediglich Rechtsfortbildung im Sinne der Rechtsprechung.

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht schuldhaft verletzt, dann besteht, wenn die Verletzung rechtswidrig ist, ein Anspruch auf eine Geldentschädigung. Zusätzlich, gerade weil es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig um Presseartikel geht, kann sich auch ein Anspruch auf Unterlassen oder Widerruf ergeben.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre. Darunter fallen viele Einzelpunkte, so zum Beispiel das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Namen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder auch die sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Recht leitet sich aus dem Grundgesetz ab und ist wegen seiner hohen Relevanz in der Rechtsprechung anerkannt. Es führt sogar soweit, dass es auch noch nach dem Tod besteht. Wird also in der Presse ein schon Verstorbener verunglimpft, kann sich auch für die Erben ein Unterlassungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch ergeben. Der ideelle Schaden allerdings ist nicht vom Erben durchsetzbar, da dieser Schaden immer mit der betroffenen Person selbst verbunden ist. Nur wenn auch der Erbe selbst durch die enge familiäre Beziehung zum Verstorbenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist, kann auch er einen Geldentschädigungsanspruch geltend machen.

Rechtwidrigkeit

Wenn festgestellt wurde, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, muss dieser aber auch rechtswidrig sein, um Rechtsfolgen auszulösen. Dabei muss eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und des Schädigers stattfinden. Grundsätzlich gilt bei dieser Interessenabwägung die Drei-Sphären-Theorie: Diese besagt, dass es in der Regel drei Sphären gibt, die verletzt werden können: Die Intimsphäre, die Privatsphäre und die Sozialsphäre. Ein Eingriff in die Intimsphäre ist nie gerechtfertigt, weil er in den engsten und intimsten Bereich den Menschen eingreift. Deshalb sind zum Beispiel Fotos vom Schlafzimmer einer Person oder Auszüge aus dem Tagebuch einer Person unter keinen Umständen gerechtfertigt und damit rechtswidrig. In die Privatsphäre kann unter Umständen eingegriffen werden. Diese stellt den häuslichen Lebensbereich dar. Gerade Personen des öffentlichen Lebens und der Zeitgeschichte müssen Eingriffe hinnehmen, wenn sie nicht zu stark sind. Die Sozialsphäre hingegen betrifft das öffentliche Leben, zum Beispiel im Beruf. In diese Sphäre darf grundsätzlich eingegriffen werden, so dass die Rechtswidrigkeit hier meist nicht vorliegt. Anders allerdings, wenn es sich bei dem Eingriff um bloße Schmähkritik handelt, die lediglich dazu da ist, die Person zu diffamieren.

Grundsätzlich bereitet diese Abwägung oft Schwierigkeiten, da es zu einer Kollision von Grundrechten kommt. So steht meistens die Presse- und Meinungsfreiheit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüber. Dort fällt eine Abwägung meist schwer. Beispielhaft sei genannt, dass die Rechtsprechung folgendes entschieden hat: Fotoaufnahmen von Prominenten, die sie in ihrem privaten Lebensbereich zeigen und der keinerlei Bedeutung für das allgemeine Interesse hat, sind rechtswidrig. Auch Aufnahmen vom gesprochenen Wort einer Person, die von den Aufnahmen nichts weiß, sind rechtswidrig. Die Offenbarung von intimen Details aus dem Sexualleben einer Person ist rechtswidrig. Ebenso die Kommerzialisierung eines Namens oder einer Person ohne deren Zustimmung.

Rechtsfolge

Die Rechtsfolge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist vielfältig. Sie kann auf eine Geldentschädigung gerichtet sein, aber auch auf Unterlassen und/oder Widerruf. Darunter fällt zum einen ein Anspruch auf eine Gegendarstellung, aber auch auf Unterlassen von weiteren diffamierenden Artikeln. Bei Tatsachenbehauptungen besteht außerdem ein Recht auf Folgenbeseitigung, das heißt auf Widerruf. Dies stellt sich deshalb als problematisch dar, weil der Widerruf meist noch mehr Aufmerksamkeit auf das eh schon heikle Thema lenkt als gewünscht.
Eine Geldentschädigung ist außerdem möglich. Damit kann der Schaden, der zum Beispiel durch die Rufschädigung oder durch Verdienstausfall entstanden ist, ersetzt verlangt werden. Ebenso ist eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden möglich. Dieser darf neben dem Widergutmachungsgedanken auch zur Prävention von weiteren Verletzungen entsprechend hoch angesetzt werden.

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