Schadenersatz bei Schäden aufgrund eines Unternehmenseingriffes


Unter bestimmten Voraussetzungen hat man einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn man einen Schaden aufgrund eines Eingriffes in seinen Gewerbebetrieb erfährt. Dieser Anspruch ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Institut, das im Zuge des schnelllebigen Wirtschaftslebens und des dazu unpassenden Alters des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt wurde. Ein Schadensersatzanspruch kann sich bei verschuldeter Verletzung unter den folgenden Gesichtspunkten ergeben:

Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Es muss ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb vorliegen. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist ein selbstständig geführter, schon bestehender Gewerbebetrieb. Einbegriffen sind auch Freiberufler. Gewerbe bedeutet dabei grundsätzlich zum Handel zählende Unternehmen. Dabei werden diese nicht nur vor Eigentumsverletzungen, sondern auch vor Rufschädigungen geschützt.

Betriebsbezogenheit

Ein Eingriff in solch ein Gewerbe kann nur eine Schadensersatzpflicht auslösen, wenn der Eingriff betriebsbezogen ist. Das heißt der Eingriff muss gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein und darf nicht nur als bloße Begleiterscheinung verletzt sein.

Beispiel: Der Baggerfahrer B verletzt bei seinen Baggerarbeiten ein Kabel der Schlachterei S, wodurch der Schlachtbetrieb einige Tage lang eingestellt werden musste. Dies stellt neben einer Eigentumsverletzung an dem Kabel auch einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. B allerdings beabsichtigte nicht den Gewerbebetrieb als solchen zu schädigen. Somit ist hier keine Betriebsbezogenheit gegeben und ein Schadensersatzanspruch bezüglich des Betriebsausfalls besteht nicht.

Gegenbeispiel: Der Pressesprecher P eines bekannten Waschmittelherstellers erklärt in einem Interview wahrheitswidrig, sie hätten das Waschmittel des Konkurrenten X getestet und es würde nicht sauber waschen und außerdem stinken. Dies stellt eine unwahre Tatsachbehauptung dar und soll den Betrieb des X schädigen. Es geht über ein bloßes Werturteil hinaus und stellt falsche Tatsachen als wahr dar. Dies ist betriebsbezogen und ein Schadensersatzanspruch des X gegen P würde bestehen.

Rechtswidrigkeit

Zuletzt muss immer auch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs vorliegen. Diese wird anhand einer umfassenden Interessenabwägung festgestellt, es muss also abgewogen werden, ob die Interessen des Schädigers oder die Interessen des Gewerbetreibenden höher zu bewerten sind. Dabei spielt immer die Schwere des Eingriffs eine Rolle. So sind zum Beispiel Pressemitteilungen, die vor Gesundheitsgefahren wahrheitsgetreu warnen, meist nicht rechtswidrig. Pressemitteilungen oder Artikel, die bloße Schmähkritik enthalten, in der Regel schon.

Beispielfälle

Häufig wurde von der Rechtsprechung ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Schmähkritik bejaht, also dann, wenn es sich um Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen handelt, die nur zur Schädigung des Gewerbetreibenden getätigt werden. Auch bei der Verbreitung wahrer Tatsachen kann ein Eingriff vorliegen, nämlich immer dann, wenn es Tatsachen sind, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht sind, zum Beispiel Tatsachen über Solvenz und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens.

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