Haftung des Fahrzeughalters


Bei einem Unfall mit einem Auto ist der Halter des Autos neben dem Fahrer schadensersatzpflichtig. Diese Schadensersatzpflicht besteht im Gegensatz zur Fahrerhaftung verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob den Halter Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft. Weitere Voraussetzungen der Halterhaftung sind folgende:

Halter

Bei der Person muss es sich um den Halter des Fahrzeugs handeln. Halter ist diejenige Person, der das Fahrzeug wirtschaftlich und tatsächlich zugeordnet werden kann. Ein Indiz dafür ist die Eintragung im Fahrzeugschein oder auch die Nutzung des Fahrzeugs als sein eigenes. Der Halter muss nicht auch der Eigentümer des Fahrzeugs sein. Ein Indiz für den Halter ist ebenso der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, denn diese ist in Deutschland für den Halter eines Fahrzeugs Pflicht.

Gesetzlicher Ausschluss

Es gibt ein paar Ausnahmen, bei denen keine Halterhaftung besteht. Diese entfällt zum Beispiel bei sogenannter höherer Gewalt. Ist der Unfall und damit auch der Schaden des Geschädigten durch höhere Gewalt entstanden, muss der Halter nicht haften. Höhere Gewalt sind vor allem Naturgewalten. Wird zum Beispiel durch einen Wirbelsturm ein Fahrzeug gegen ein anderes geschleudert und entsteht an letzterem ein Schaden, ist der Halter nicht verantwortlich. Keine höhere Gewalt sind allerdings die Straßenverhältnisse. Sind die Straßen zum Beispiel auf Grund von Glatteis glatt oder es besteht wegen starken Regens Aquaplaning, dann muss sich der der Fahrer darauf einstellen und dementsprechend fahren. Der Fahrer wurde in der Regel vom Halter sorgfältig ausgesucht, sodass ihm das Fehlverhalten des Fahrers zur Last gelegt werden kann. Geschieht dennoch ein Unfall ist auch der Halter verantwortlich.

Eine weitere Ausnahme besteht bei einer sogenannten Schwarzfahrt. Entwendet der Fahrer das Fahrzeug ohne Wissen des Halters, dann ist dieser aus der Haftung frei. Schließlich kann ihm die mangelnde Sorgfalt eines Diebes im Straßenverkehr nicht zur Last gelegt werden. Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht aber, wenn der Halter durch sein Verschulden den Diebstahl ermöglicht hat. Lässt er zum Beispiel während des Einkaufens den Schlüssel im unverschlossenen Wagen stecken, dann ist durch ihn ein etwaiger Diebstahl überhaupt erst möglich geworden. Dann haftet der Halter neben dem Fahrer ebenfalls.

Die Haftung des Halters ist auch ausgeschlossen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht schneller als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. Ebenso ist die Haftung ausgeschlossen, wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Fahrzeug selbst oder durch einen Anhänger an diesem befördert worden ist. Aus diesem Grund ist auch ein Schadensersatzanspruch einer Person, die beim Betrieb des Fahrzeugs oder an einem Anhänger an diesem Fahrzeug tätig war, ausgeschlossen.

Vertraglicher Ausschluss

Die Halterhaftung darf auch durch Vertrag ausgeschlossen werden. Allerdings dürfen entgeltliche Personenbeförderungsunternehmen die Haftung nicht ausschließen, weil so der Verbraucher, der mit dem Fahrzeug befördert wird, benachteiligt wird. Würde also solch ein Unternehmen die Haftung wegen Tötung oder Verletzung von Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden, per AGB ausschließen, dann wäre diese Klausel unwirksam und könnte nicht zur Anwendung kommen.

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