Strafrechtliche Behandlung von mehreren deliktisch handelnden Personen


Wenn man einen Schaden durch mehrere Personen erleidet, mit denen man keine vertragliche Beziehung hat und deshalb im Wege des Deliktsrechts seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen will, dann stellt sich die Frage, an welche Person man sich wenden muss. Häufig kommt es nämlich vor, dass nicht mehr aufgeklärt werden kann, wer von den Personen den Schaden verursacht hat.

Beispiel: Am späten Samstagabend streift eine Gruppe angetrunkener Jugendlicher durch die Hamburger Altstadt. Sie kommen auf die Idee, Fensterschreiben einzuschlagen, um sich so etwas zu amüsieren. Deshalb sammeln sie alle Steine und werfen diese in diverse Schaufenster. Später werden sie auf Grund von Zeugenaussagen festgenommen. Es lässt sich aber nicht mehr klären, welcher der Jugendlichen welches Fenster eingeschmissen hat. Klar ist allerdings, dass alle der Jugendlichen an dem Abend beteiligt waren.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen wegen Sachbeschädigung käme auf die Jugendlichen höchstwahrscheinlich ein Schadensersatzanspruch zu. Da sich aber nicht abschließend klären lässt, wer genau welche Handlung begangen hat, besagt das Gesetz, dass alle Personen verantwortlich sind, wenn sicher ist, dass die Handlung gemeinschaftlich begangen worden ist. Auch wenn sich wie im vorliegenden Fall nicht mehr ermitteln lässt, wer genau für die Sachbeschädigung verantwortlich ist, werden alle als verantwortlich angesehen.

Dies hat zur Folge, dass alle verantwortlichen Personen als Gesamtschuldner haften. Die geschädigten Personen können sich demnach aussuchen, an wen sie sich mit dem Schadensersatzanspruch wenden. Diese Person muss dann bei einer Verurteilung zahlen und hat die Möglichkeit im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von den anderen Beteiligten anteilig einen Teil des Geldes zurückzubekommen. Dies hat für den Geschädigten den Vorteil, dass er sich nur an eine Person wenden muss und dort auch die ganze Summe geltend machen kann. So bleibt ihm ein langwieriger Prozess gegen alle Beteiligten erspart. Zudem hat er die Möglichkeit, sich die Person auszusuchen, die am liquidesten ist und bei der er am ehesten eine Chance hat den Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Vor Gericht muss der Geschädigte dann lediglich beweisen, dass die Gruppe die Handlung zusammen begangen hat oder dass mehrere für die Tat verantwortlich sind, aber nicht mehr geklärt werden kann, welcher der Tatbeteiligten genau nun die Handlung ausgeführt hat, die zu der Rechtsgutsverletzung geführt hat. Feststehen muss aber, dass zumindest einer der beteiligten Personen die Handlung getätigt hat.

Für das obige Beispiel gilt also folgendes: Es ist vor Gericht zu beweisen, dass einer der Personen aus der Gruppe Jugendlicher den Stein geworfen hat, der zur Sachbeschädigung des Geschädigten geführt hat. Klären lässt sich aber nicht, wer genau das war. Feststeht aber, dass alle an der Tat beteiligt waren und durch die Gruppenbewegung Sachbeschädigungen begangen haben.

Abzugrenzen ist diese Konstellation von dem deliktisch Handeln mehrerer. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Rechtsgutsverletzung durch die Handlung mehrerer entsteht. Bei den Rechtsfolgen ergibt sich aber das gleiche. Alle Personen, denen die rechtwidrige Tat nachzuweisen ist, haften als Gesamtschuldner, können einzeln in Anspruch genommen werden und müssen dann im Innenausgleich anteilig an den anderen zahlen.

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