Tod eines anderen und Schadensersatzanspruch des Hinterbliebenen


Wenn eine Person eine andere Person schuldhaft verletzt, dann hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger. Häufig kommt es aber auch vor, dass der Geschädigte durch den Schädiger getötet wird. Dabei hat dies dann zur Folge, dass der Geschädigte keinen Anspruch mehr gegenüber dem Schädiger hat, weil er tot ist. Es stellt sich die Frage, ob dafür ein Hinterbliebener den Anspruch geltend machen kann und welchen Schaden Hinterbliebene vom Schädiger ersetzt bekommen können.

Beispiel: Der Familienvater V wird fahrlässig durch einen Autounfall mit dem Autofahrer A getötet. V hinterlässt seine schwangere Ehefrau E und zwei minderjährige Kinder. E möchte wissen, welche Kosten und Ausgaben sie von dem Schädiger A ersetzt bekommen kann und ob die Schadensersatzansprüche, die V eventuell gegen A gehabt hätte, an sie vererbt wurden.

Beerdigungskosten

Für gewöhnlich sind die Erben zur Zahlung der Beerdigungskosten des Toten verpflichtet. Erben sind hier sowohl die Ehefrau als auch die Kinder. Da die Kinder aber noch minderjährig sind, fallen sie aus der Verpflichtung heraus. Damit muss E die Kosten zahlen. Diese kann sie von A ersetzt verlangen. Damit hat sie also einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Beerdigungskosten.

Unterhalt

Ein Schädiger ist bei der Tötung einer anderen Person auch verpflichtet eventuelle Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten zu zahlen. Im konkreten Fall war V sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig. Diesen Unterhalt muss jetzt A zahlen. Dieser Anspruch erfasst nicht nur gegenwärtige Unterhaltspflichten, sondern auch zukünftige. V hätte nach der Geburt des Kindes auch für dieses Unterhalt zahlen müssen. Diesen Unterhalt muss von nun an auch A übernehmen.

Sonstige Schäden

Gerade bei einem Autounfall wird es auch noch materielle Schäden geben. So wird vor allem das betroffene Auto beschädigt oder zerstört sein. Dieser Schadensersatz stünde eigentlich dem Eigentümer des Autos, also dem V, zu. Weil dieser aber tot ist erbt E den Schadensersatzanspruch und kann von A den entstandenen materiellen Schaden ersetzt bekommen.

Höhe des Schadensersatzanspruches

Die Höhe des Schadensersatzanspruches, insbesondere des Unterhalts, ergibt sich aus dem, was der V aus dem obigen Beispiel hätte zahlen müssen. Dies ist unter anderem von seiner finanziellen Lage abhängig, insbesondere von seiner Arbeitsstelle. Der Schädiger muss in der Regel zunächst einen Einmalbetrag an die Hinterbliebenen zahlen, also eine Schadensersatzsumme. Weiterhin ist er aber auch verpflichtet für eine Geldrente aufzukommen, die er monatlich zahlen muss. Diese bemisst sich dem Unterhalt, den der F hätte zahlen müssen.

Hier ergibt sich häufig das praktische Problem, dass der Betrag sehr hoch ist. Eine einzelne Person kann dieses Geld in der Regel nicht aufbringen. Vor allem wenn der Getötet noch jung war, dann können sich leicht 60-70 Jahre monatliche Geldrente ergeben, die ein einzelner kaum zahlen kann. Dieser Betrag wird aber in der Regel von der Haftpflichtversicherung übernommen, die auch genau aus diesem Grund verpflichtend für Autofahrer ist.

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