Die Haftung von Gebäudebesitzern


Gebäudeeigentümer haben vielfältige Pflichten ihr Eigentum zu unterhalten. Denn die Sozialbindung des Eigentums, die schon im Grundgesetz verankert ist und die dort ebenso gewährleistete Eigentumsfreiheit einschränkt fordert vom Eigentümer eines Hauses oder Grundstück sich Gesetzeskonform zu verhalten. Dazu gehört auch die Haftung für Schäden die im Zusammenhang mit dem Grundstück oder dem Haus selbst stehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch weist daher einige Normen aus, die sich explizit an diesen Personenkreis richten.
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Schadensersatzpflicht soll jedoch dann nicht eintreten, wenn der Besitzer für die Abwendung der Gefahr alles ihm mögliche veranlasst hart und entsprechend Sorgfältig war.
Sogar ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für einen eingetretenen Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eingetreten ist. Dies nennt man auch Nachhaftung. Befreien kann sich der nachhaftende frühere Besitzer, wenn er während seines Besitzes entsprechende Sorgfalt hat walten lassen oder ein späterer Besitzer sich nicht so Sorgfältig verhalten hat, dass der eingetretene Schaden verhindert werden konnte. Ein Besitzer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Eigenbesitzer, also derjenige der für sich besitzt.

Aber auch derjenige der die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkss für den Besitzer übernimmt, also beispielsweise ein Grundstücksverwaltungsunternehmen, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer. Das gilt auch für die Personen die ein Gebäude wegen eines ihnen zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten haben. Hierbei kann dann beispielsweise eine Erbengemeinschaft, die ein Haus verfallen lässt haftbar gemacht werden, wenn es zum beschriebenen Schadenseintritt kommt.
Daneben haftet man als Gebäudebeistzer nicht nur bei den seltenen und extremen Fällen des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen, sondern auch dann, wenn beispielsweise Schneelawinen vom Dach fallen oder man den Gehweg nicht entsprechend der örtlichen Räum- und Streupflichten im Rahmen des Winterdienstes gereinigt hat. Diese Fälle ereignen sich jedes Jahr und führen bei den Verletzten häufig zu größeren Personenschäden die teilweise Operationen und langwierige Anschlussheilbehandlungen notwendig machen. Derjenige der dafür einzustehen hat, weil er nicht gut genug gräumt hat muss dies seiner Haftpflichtversicherung melden, denn dies stellt einen klassischen Haftungsfall dar. Um diesen Ärger zu vermeiden und vor allem auch um die Mitbürger vor diesen Schäden zu bewahren muss man Sorge dafür tragen, dass im Falle Schneetreiben entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Als Gebäudebesitzer haftet man aber auch, wenn durch einen selbst verursachten Brand die Nachbarhäuser durch Rauch- oder Löschwasserschäden beeinträchtigt werden.
Insgesamt haftet man immer, wenn man in Zusammenhang mit seinem Gebäude, Grundstück oder den angebauten Teilen und Werken jemand anderem Schaden zufügt. Das kann auch für Bäume gelten die ihre Äste auf öffentlichen Grund oder Nachbargrundstücke erstrecken. Wird dort etwas beschädigt oder jemand verletzt, so ist der Schaden zu tragen.
Hausbesitzern kann nur geraten werden entsprechende Vorkehrungen zu machen und die Pflicht ein Gebäude in Schuss zu halten ernst zu nehmen. Auch auf einen geeigneten Versicherungsschutz ist zu achten.

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