Regionalverwaltung: Welche Mitwirkungsmöglichkeiten hat der einzelne Bürger?


Als Bürger einer Gemeinde hat man einige Möglichkeiten sich in der Gemeinde zu engagieren und dann auch mitzuwirken. Die Gemeinden sind für ein lebendiges Miteinander auf eine rege Beteiligung der Bürger angewiesen. Neben einer Tätigkeit im kulturellen oder im sportlichen Bereich, beispielsweise in Theatergruppen oder im örtlichen Sportverein sind auch andere Ehrenämter als wichtig für die Gemeinschaft anzusehen, ob bei der Freiwilligen Feuerwehr, in der Kirchengemeinde oder bei anderen Vereinen, ehrenamtliche Helfer werden an vielen Stellen gebraucht.

Neben diesen praktischen Mitwirkungsmöglichkeiten stehen den Bürgern einer Gemeinde aber auch noch andere, eher politische Möglichkeiten offen sich an den herrschenden Lebensumständen zu beteiligen. Das wichtigste Recht des Bürgers ist immer das Wahlrecht, also das Recht bei Abstimmungen und Wahlen seine Stimme abgeben zu können und sich auch selbst wählen lassen zu können. Gerade bei Gemeinderatswahlen ist es wichtig, dass viele Parteien und Wählergruppen antreten. Als Bürger wählt man im Bereich der Kommunalwahlen den Bürgermeister und den Landrat, außerdem seinen Gemeinde- oder seinen Stadtrat, seinen Landkreistag und den Bezirksrat oder auch den Bezirkstag. Bei den Wahlen gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Wahlen auf der Bundesebene, denn es handelt sich stets um eine freie, um eine geheime, um eine allgemeine, um eine unmittelbare und um eine gleiche Wahl. Wahlberechtigt ist dabei jeder Bürger und jede Bürgerin der jeweiligen Stadt oder der Gemeinde, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Seit einigen Jahren können auch Ausländer, welche aus den Ländern der Europäischen Union stammen und ihren dauerhaften Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bei Kommunalwahlen sowohl selbst wählen, als sich auch selbst zur Wahl stellen.

Eine weitere wichtige Möglichkeit, bei der es eine Entsprechung auf der Bundesebene gar nicht gibt ist das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid. Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen, der Antrag wird dabei Bürgerbegehren genannt. Ist eine Mindestanzahl von Unterschriften von den Gemeindebürgern, das sogenannte Quorum erfüllt, so findet eine Abstimmung über den Sachverhalt statt, welcher dann für die Gemeinde bindend ist und nur von einem neuen Bürgerentscheid abgeändert werden darf. Das Quorum erweist sich oft als Hürde, genauso wie die vorgeschriebene Mindestbeteiligung bei der Abstimmung. Ein dann sogenanntes Volksbegehren mit einem anschließenden Volksentscheid ist nicht nur auf der Gemeindeebene, sondern auch und über Angelegenheiten des Bundeslandes möglich. Gerade bei Großprojekten wie bei Neubauten von Bahnhöfen oder von Flughäfen, werden oft Bürgerentscheide angestoßen.

Auch die Reformen im Bildungsbereich auf Landesebene waren schon Gegenstand solcher Abstimmungen. So gab es beispielsweise in einigen Bundesländern bereits ein Volksbegehren als es um die Einführung des G8 Gymnasiums ging, denn viele Eltern fürchteten sich um die Zukunft und auch um die Freizeit ihrer Kinder.

Als sonstige Mitwirkungsmöglichkeiten existieren noch die Bürgerversammlung und der Bürgerantrag. Bei der Bürgerversammlung können Bürger zu bestimmten Themen ihre Meinung kundtun und so den Entscheidungsträgern in der Gemeinde einen Hinweis geben, wie das Volk über die verschiedenen Sachverhalte denkt. Außerdem können in der ganz großen Runde vielleicht Handlungsalternativen aufgezeigt werden die vorher nicht klar waren. Die Bürgerversammlungen werden in kleinen Gemeinden oft im Rathaus oder in einem anderen geeigneten Gebäude durchgeführt, beispielsweise in der örtlichen Schule. Eine solche Versammlung ist zumindest einmal im Jahr durchzuführen, im wirklichen Leben gibt es diese meist öfter, in größeren Städten dann auch in den einzelnen Stadtteilen, welche wie Subzentren auch eigene kommunalrechtliche Probleme haben. Aus Kapazitätsgründen haben zu diesen Versammlungen oftmals nur Gemeindebürger Zutritt. Als Gemeindebürger gilt in diesem Zusammenhang, wer mit erstem Wohnsitz im Gemeindegebiet gemeldet ist. Dafür hat man sich mit einem amtlichen Lichtbildausweises vor Veranstaltungsbeginn auszuweisen. Die Beschlüsse die in einer solchen Bürgerversammlung geschlossen werden, müssen innerhalb von drei Monaten auch im Gemeinderat beziehungsweise im Stadtrat besprochen werden. Eine Handlungspflicht des Stadtrates ergibt sich jedoch nicht, sondern eher eine Kenntnisnahme.

Der Bürgerantrag ist eine noch recht junge Mitwirkungsmöglichkeit, in Bayern wurde dieser erst im Jahre 1999 eingeführt. Es ist ein Initiativrecht des Bürgers mit dem er erreichen kann, dass sich die Organe der Gemeinde oder des Landkreises mit seiner Angelegenheit befassen. Jedoch braucht man auch bei einem Bürgerantrag eine Unterschriftenliste, das Quorum liegt bei einem Prozent der Gemeindebürger. Einen zulässigen Bürgerantrag muss dann der Rat innerhalb von drei Monaten bearbeiten, jedoch lässt sich auch hier keine Entscheidung erzwingen. Da es sich bei dem Bürgerantrag nicht um ein Petitionsrecht handelt, haben die beantragenden Bürger auch keinen Anspruch auf eine schriftliche Entscheidungsbegründung.

Insgesamt betrachtet ist dieser daher ein eher schwaches Mittel. Da die Gemeinden in der Mehrzahl doch eher die Vorteile der Bürgermitwirkung erkannt haben, haben einige Städte Beiräte eingerichtet, der Bekannteste dabei ist der Ausländerbeirat, welcher den ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine Mitsprachemöglichkeit geben soll. Leider wissen viele Ausländer von dieser Möglichkeit noch nicht allzu viel, so dass hier noch Aufklärungsarbeit zu leisten ist. Andere Fachbeiräte, wie im Bereich Kinder- und Jugend sowie im Sport- und Kulturleben sind in vielen Kommunen vorhanden.

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