Stellt die Einwilligung des Patienten in die Operation einen Haftungsausschluss des Arztes dar?


Aufgrund des Tatbestandes der Körperverletzung wird derjenige bestraft, welcher eine andere Person an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder das Steigern eines negativ vom Normalzustand abweichenden Zustandes. Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen werden durch den Arzt bei einer Operation ja eigentlich erfüllt, denn der Patient wird durch den Eingriff sowohl an der Gesundheit geschädigt als auch körperlich misshandelt. Erträgt ein Mann beispielsweise seit einigen Wochen starke Unterbauchschmerzen an der rechten Seite und stellt ein Arzt schließlich fest, dass er unter einer Blinddarmreizung leidet und dieser dringend entfernt werden muss, so wird der Patient zwar durch die Operation an der Gesundheit geschädigt und hat starke Schmerzen, jedoch hilft ihm dies, denn ohne diesen Eingriff könnte der Patient womöglich sterben oder hätte bleibende Beeinträchtigungen.

Eine solche Operation stellt folglich keine Körperverletzung dar, auch aufgrund dessen, dass der Patient in der Regel zu der Operation zustimmt, dass heißt er hat vor dem Eingriff ein Formular des Arztes unterschrieben, bei welchem er mit seiner Unterschrift in diese "Verletzung" eingewilligt hat. Diese Unterschriften werden immer vor geplanten Operationen benötigt, denn ohne diese ist die Operation nicht möglich und kann auch nicht stattfinden. Doch stellt sich die Frage wie das bei nichtärtzlichen Körperverletzungen aussieht. In Zeiten in denen Körperschmuck und Köpermodifikationen als Modererscheinung auftreten, muss auch dies rechtlich bewertet werden. Denn ein Bodypiercing, egal wo es am Körper auch gestochen wird, ist eine tatbestandliche Körperverletzung, bei der auch kein curativer, also heilender Charakter im Vordergrund steht. Deswegen piercen viele Studios erst ab einem gewissen Alter mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Ab 18, also ab der Volljährigkeit, kann man das dann selbst tun und braucht keine Zustimmung der Eltern. Allerdings sollte man seinem Entschluss gut überlegt und auch abgewogen haben. Den Piercer selbst treffen ganz besondere Sorgfaltspflichten in puncto Sauberkeit und Hygiene und natürlich auch im Bereich der Beratung und in der Aufklärung bezüglich der Risiken und Gefahren. Das gleiche gilt für die Tätowierungen und andere Körpermodifikationen, wie Branding, also das „verzieren“ des Körpers mit eingebrannten Motiven oder auch das spalten der Zunge, was besonders in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts modern war, aber auch mit einigen Risiken und Nebenwirkungen einherging, in die vorher eingewilligt werden musste.

Wird bei einem Eingriff von einem Arzt, von einem Zahnarzt oder eben auch von anderen Berufsgruppen, welche medizinische oder künstlerisch am Körper tätig sind etwas falsch gemacht, was hätte richtig gemacht werden müssen, so kann dagegen zivilrechtlich vorgegangen werden, wenn ein aufgetretener Schaden kompensiert werden muss. Die Ärzte, das sonstige medizinische Personal und auch die Körperkünstler haben eine Haftpflichtversicherung, welche oft für ihre begangenen Fehler einspringt und die Kosten reguliert. Allerdings empfiehlt es sich vor einem solchem Klagevorhaben mit einem Fachanwalt für Medizinrecht über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu sprechen, denn große Krankenhäuser haben immer sehr gute Anwälte gegen die man nur sehr schwer ankommt, da diese große Erfahrung in solchen Fällen haben. Man muss hierbei auch darauf achten, dass die Kosten, welche die Gerichtsverhandlung mit sich bringt, nicht den möglichen Schadensersatz der einem zusteht übertreffen.

Ist die Einholung einer Einwilligung des Patienten nicht möglich, weil dieser beispielsweise bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wurde, dass er sich im Koma befindet, so kann man ausnahmsweise auch auf die Zustimmung des Patienten verzichten, sofern der Arzt im Sinne des Patienten handelt. Das bedeutet, dass die Behandlung in der konkreten Art dem Patienten zur Gesundung dient, dass sie nach ärztlichen Erkenntnissen angezeigt ist und auch ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

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