Abschluss eines Vertrages zugungsten Dritter


Wenn man einen anderen vertraglich begünstigen will, ohne dass man mit dieser Person selbst einen Vertrag abschließen möchte, dann bietet sich der Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter an. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen zwei Personen geschlossen wird, durch den eine dritte Person begünstigt wird.

Beispiel: Die Eltern E schließen mit der Bank B einen Sparvertrag für ihr Kind ab mit der Bedingung, dass das ersparte Geld dem Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt werden soll.

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erhält die dritte Person, anders als bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, einen eigenen Anspruch auf die Leistung. Im obigen Beispiel hat das Kind dann bei Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf die Leistung, also auf die Auszahlung des Geldes. Zusätzlich hat aber auch die Vertragspartei als Gläubiger einen Anspruch auf die Leistungserfüllung gegenüber dem Dritten. Bezogen auf das obige Beispiel heißt das also, dass sowohl das Kind mit Vollendung des 18 Lebensjahrs einen Anspruch gegenüber der Bank hat als auch die Eltern einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes an das Kind.

Ein Vertrag zugunsten Dritter bedarf im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner der Form, die für das entsprechende Geschäft notwendig und vorgeschrieben ist. Liegt demnach zwischen Gläubiger und Schuldner ein formbedürftiges Rechtsgeschäft vor, dann spielt es keine Rolle, welche Form das Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittem hat.

Ein besonderes Fall ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Dabei erwirbt die dritte Person erst bei Tod des Gläubigers einen Anspruch auf die Leistung. Haben die Eltern also die Leistung nicht durch die Vollendung des 18. Lebensjahres bedingt, sondern erst durch den Tod ihrerseits, dann liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vor.

Ein Vertrag zu Lasten eines Dritten hingegen ist nicht möglich, wenn er geschlossen wird, dann ist er unwirksam. Dies rührt daher, dass jeder im Sinne der Privatautonomie und Vertragsfreiheit selbst bestimmen darf, mit welcher Leistungsverpflichtung er sich belastet. Ihm darf keine Leistungspflicht durch andere Personen aufgedrängt werden, sodass dieser Vertrag unwirksam wäre.

Die Rechtsfolge eines wirksamen Vertrags zugunsten Dritter ist für den Dritten wie gesagt, dass er einen eigenen Anspruch auf die Leistung erhält. Er hat auch alle Rechte, die sich aus einem Leistungsrecht ergeben, wie zum Beispiel bei einer verschuldeten Pflichtverletzung das Recht auf Schadensersatz, auf den Verzugsschaden oder auf Surrogate. Der Gläubiger, hier also Versprechungsempfänger, hat einen Anspruch auf die Leistungserbringung an den Dritten. Er hat bei Leistungsstörung aber auch das Recht zum Schadensersatz oder zum Rücktritt. Natürlich kann er den Vertrag auch wegen Irrtums anfechten. Der Schuldner hingegen muss die Leistung an den Dritten erbringen. Falls Haftungsbeschränkungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart worden sind, gelten diese auch gegenüber dem Dritten. Schließlich soll er nicht mehr Rechte bekommen als der Gläubiger selbst.

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