Überblick über die wichtigsten Vertragstypen


Es gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vielzahl von verschiedenen Verträgen, die alle einen anderen Regelungscharakter und andere Rechtsfolgen haben. Deshalb ist es mitunter wichtig, diese voneinander abzugrenzen und festzulegen, welcher Vertrag im konkreten Fall vorliegt. Da sich einige Verträge ähneln ist es oft schwierig dies zu tun, wobei es auch Verträge gibt, die aus mehreren von denen im Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Verträgen bestehen, die sogenannten gemischten Verträge. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Vertragstypen gegeben:

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Käufer die Sache vom Verkäufer kauft. Der Verkäufer ist dann verpflichtet dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und der Käufer muss dem Verkäufer den Kaufpreis übereignen.

Eine Sonderform des Kaufvertrages ist der Rechtskauf. Dabei werden Rechte an einer Sache gekauft. Beispielhaft ist hier der Kauf einer Lizenz für eine Software: Dabei erwirbt des Käufer das Recht, die Software zu nutzen. Deshalb liegt ein Rechtskauf vor. Für den Rechtskauf geltend dieselben Vorschriften wie für einen Sachkauf (also einen normalen Kaufvertrag).

Eine weitere Sonderform ist der Verbrauchsgüterkauf. Dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher. Dort gelten besondere Schutzvorschriften für den Verbraucher, die allgemeinen Vorschriften für einen normalen Kaufvertrag sind aber größten Teils auch anwendbar.

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller die Erstellung des Werkes, es wird also ein Erfolg geschuldet. Der Besteller hingegen schuldet bei Fertigstellung des Werkes nach Abnahme die Vergütung. Klassisches Beispiel dafür ist die Bestellung eines Handwerkers.

Werklieferungsvertrag

Ein Werklieferungsvertrag ist eine Mischform zwischen Kauf- und Werkvertrag. Es wird vereinbart, dass ein herzustellendes Werk geliefert werden soll. Hierzu regelt das Gesetz, dass die Vorschriften über den Kaufvertrag anzuwenden sind mithin er so wie ein Kaufvertrag behandelt werden muss.

Dienstvertrag

Bei einem Dienstvertrag ist nicht der Erfolg geschuldet, sondern nur der Dienst selbst. Probleme ergeben sich hier meist bei der Abgrenzung zum Werkvertrag. Grundsätzlich muss man durch Auslegung des Vertrages festlegen, was genau die vertraglich geschuldete Leistung ist. So ist zum Beispiel bei einem Arbeitsvertrag die Arbeit, also der Dienst, selbst geschuldet, so dass hier ein Dienstvertrag vorliegt. Bei der Erbauung eines Gebäudes hingegen ist der Erfolg, also das Gebäude selbst, geschuldet, weshalb darunter ein Werkvertrag zu verstehen ist. Probleme bei der Abgrenzung ergeben sich auch im Medizinrecht, weil ein Vertrag von einem Arzt mit einem Patienten nicht immer vorgibt, was genau geschuldet ist.

Problematisch ist, würde man einen Werkvertrag annehmen, dass der Arzt den Heilungserfolg meist nicht vorhersehen kann und somit im Zweifel auch keinen Erfolg schuldet. Anders kann das gesehen werden, wenn bei einer OP ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (zum Beispiel Widerherstellung des gebrochenen Beines). Im Zweifel schuldet der Arzt keinen Erfolg, trotzdem muss im Einzelnen der Vertrag nach Empfängerhorizont und Willen der Parteien ausgelegt werden.

Auftrag

Bei einem Auftrag ist ebenfalls die Tätigkeit selbst die Leistung. Allerdings ist der Auftrag im Gegensatz zum Dienstvertrag unentgeltlich. Ausnahmsweise kann der Auftrag aber auch entgeltlich erteilt werden, dann wird die Abgrenzung zum Dienstvertrag schwierig. Ein Auftrag ist meist eine selbstständige Tätigkeit eines anderen, die für beauftragende Person eine wichtige Bedeutung hat. Darunter versteht man zum Beispiel den Überweisungsauftrag an eine Bank (wofür das Bürgerliche Gesetzbuch eigene Vorschrift beinhaltet) oder die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, den sogenannten Beratungsvertrag.

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