Merkmale und Funktion der Bürgschaft


Die Bürgschaft ist ein Institut der Kreditsicherung und erweitert den Schuldnerkreis eines Darlehensgebers. Schließen zwei Personen einen Bürgschaftsvertrag bedeutet das, dass der Bürge neben dem eigentlichen Schuldner für die Hauptleistungspflicht einzustehen hat. Dabei ist eine Partei des Bürgschaftsvertrages meist eine Bank, die an eine andere Person ein Darlehen vergibt. Um dieses Darlehen abzusichern wird mit einer anderen Person, die für den Hauptschuldner als Bürge wirken möchte, ein Bürgschaftsvertrag vereinbart.

Beispiel: Der Landwirt L möchte zur Vergrößerung seines Betriebes bei der Bank B einen Kredit in Höhe von 100.000 Euro aufnehmen. Die Bank möchte ihm den Kredit aber nicht ohne hinreichende Sicherheiten geben, Gundschuld oder Hypothek kommen für sie nicht in Betracht, da die möglichen Grundstücke schon zu sehr belastet sind. Deshalb bietet ein Freund F des L der Bank an, für den L zu bürgen. F hat ebenfalls einen großen Betrieb. Deshalb sieht B keine Bedenken bei der Sicherung durch F. F und B schließen also einen Bürgschaftsvertrag, in dem sich F bereit erklärt für die 100.000 Euro des L zu bürgen. Daraufhin zahlt B dem L das Darlehen aus.

Bei Vertragsschluss müssen alle wesentlichen Bestandteile der Bürgschaft zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer vereinbart werden. Dazu muss die zu sichernde Forderung, die drei Personen – also Schuldner, Bürge und Sicherungsnehmer – bestimmt sein und die Erklärung des Bürgen, sich zu verbürgen, muss enthalten sein.

Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform, wenn der Bürge, also der Sicherungsgeber, ein Verbraucher und der Sicherungsnehmer, also regelmäßig die Bank, ein Unternehmer ist. Falls der Bürge ein Kaufmann ist, kann der Bürgschaftsvertrag auch mündlich geschlossen werden. Dann muss es sich bei dem Bürgschaftsvertrag um ein Handelsgeschäft handeln, also um ein Geschäft des Kaufmanns, das zu seinem Handelsgewerbe gehört. Wenn die Schriftform im ersteren Fall nicht eingehalten wird ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel nichtig. Nur Ausnahmsweise führt dies nicht zur Nichtigkeit, nämlich dann, wenn der Bürge schon an den Sicherungsnehmer gezahlt hat. Dann ist der Bürge nicht mehr schutzwürdig, weil er schon eine Leistung des Bürgschaftsvertrags in Anspruch genommen hat.

Mit einer Bürgschaft belastet sich der Bürge schwer. Deshalb hat die deutsche Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, bei denen es zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung kommen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Bürgschaft sittenwidrig ist. Dies wird immer dann angenommen, wenn der Bürge nur aus einer psychischen Zwangssituation heraus die Bürgschaftserklärung unterschrieben hat. Dies soll vor allem dann der Fall sein, wenn ein Angehöriger des Schuldners die Bürgschaft eingeht und er dies nur tut, weil er sich durch die emotionale Verbundenheit zu seinem Angehörigen mit einer Bürgschaft stark übernimmt, weil er selbst finanziell mit der Bürgschaft übernommen ist.

Beispiel: Im obigen Beispiel will nicht der Freund F bürgen, sondern die Ehefrau E des L. Diese hat zwar kein eigenes Einkommen und finanziell damit nur das Haushaltsgeld zur Verfügung, möchte aber ihrem Mann helfen. Die Bank weiß von der finanziellen Situation der B, möchte sie aber trotzdem als Bürgin annehmen.

Hier ist die B finanziell komplett überfordert, schließt den Vertrag aber nur aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Mann. Das weiß B. Damit ist der Vertrag sittenwidrig und nicht wirksam. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bürge ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Darlehen hat.

Ähnliche Grundsätze hat die Rechtsprechung zu Arbeitnehmerbürgschaften aufgestellt. Das sind Bürgschaften, die Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber schließen. Auch hier sind die Arbeitnehmer in einer psychischen Zwangssituation, weil sich die Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit fürchten und nur deshalb den Bürgschaftsvertrag abschließen. Dies kann auch zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

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