Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer dem Werkbesteller einen Erfolg, nämlich das Werk, schuldet. Typische Fallgruppen sind die Bestellung eines Handwerkers, der in der Regel ein Werk schuldet oder die Bestellung eines Sachverständigen, der ein ordnungsgemäßes Gutachten als Werk schuldet.
Vergütung
Die Vergütung über das Werk wird von beiden Parteien im Vertrag festgelegt. Mangelt es an solch einer Festlegung, dann wird der übliche Preis als Vergütung angenommen. Fällig ist die Vergütung in der Regel bei Abnahme des Werkes (siehe unten).
Kostenvoranschlag
Bei einem Werkvertrag kann ein Kostenvoranschlag vorher stattfinden. Dadurch werden die Kosten über die Werkerbringung festgelegt. Der Kostenvoranschlag ist grundsätzlich nicht in der Art bindend, dass der Unternehmer die Kosten nicht überschreiten darf. Er kann sie überschreiten, hat dann aber die Obliegenheit die Überschreitung der Kosten dem Werkbesteller umgehend mitzuteilen. Tut er dies nicht, können eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer entstehen. Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich nicht zu vergüten, außer es wird etwas anderes vereinbart.
Abschlagszahlungen
Da sich die Werkerstellung über einen sehr langen Zeitraum erstrecken kann (zum Beispiel beim Bau eines Wohnhauses), kann der Unternehmer vom Werkersteller Abschlagszahlungen verlangen, das heißt Zahlungen, die dem Wertzuwachs durch das bereits erbrachte entsprechen.
Gewährleistungsrecht
Auch im Werkvertragsrecht gibt es ein Gewährleistungsrecht, das greift, wenn das Werk einen Mangel hat. Mängel können sowohl Rechts- als auch Sachmängel sein. Die Gewährleistungsrechte sind Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Hier gilt der Grundsatz, dass die Nacherfüllung vorrangig ist. Das heißt, dass dem Unternehmer, bevor die andere Vertragspartei Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz begehren kann, zunächst einmal die Chance gegeben werden muss, den Mangel zu beheben. Nur wenn der Unternehmer dies in einer angemessenen Frist nicht macht, es nicht kann weil es tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist oder die Nacherfüllung schlicht und einfach verweigert, dann können die übrigen Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
Ausnahmsweise kann der Besteller den Mangel auch selbst beheben oder beheben lassen (zum Beispiel durch Beauftragung eines anderen Handwerkers), wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ohne Grund verweigert. Dann kann er die dafür nötigen Aufwendungen vom Unternehmer heraus verlangen.
Grundsätzlich können erst Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, wenn das Werk vom Besteller abgenommen wurde. Abnahme heißt dabei, dass der Besteller das Werk begutachten muss und sich mit der Werkerstellung einverstanden erklärt. Der Besteller muss das Werk abnehmen, der Unternehmer kann ihm dazu eine angemessene Frist setzen. Kommt der Besteller dieser nicht nach, dann gilt das Werk trotzdem als abgenommen.
Kündigung
Bei einem Werkvertrag gilt die Besonderheit, dass der Besteller am Werk mitwirken muss, um dem Unternehmer die Werkerstellung zu ermöglichen. So muss der Hausbesitzer zum Beispiel den Malermeister in sein Haus lassen, damit er dort streichen kann. Verweigert der Besteller seine Mitwirkung, dann kann der Unternehmer den Vertrag mit vorheriger Fristsetzung kündigen. Weiterhin kann er für das Nichtmitwirken auch eine Entschädigung vom Besteller verlangen.
Auch der Besteller kann den Werkvertrag kündigen. Er kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Werkvertrag kündigen, muss dem Unternehmer aber die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen des Unternehmers zahlen.
Unternehmerpfandrecht
Eine Besonderheit im Werkvertragsrecht ist außerdem, dass der Unternehmer ein Unternehmerpfandrecht geltend machen kann. Dies erhält er, wenn der Besteller die Vergütung trotz Fälligkeit nicht erbringt.
Beispiel: A ist Inhaber einer Autowerkstatt und repariert für B seinen PKW. Nach der Abnahme bezahlt der B nicht, weil er gerade knapp bei Kasse ist. Jetzt kann A den PKW als Pfand behalten und ihn gegebenenfalls auch verwerten, wenn B seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.