Vertragsarten: Was bedeutet Factoring?


Große Unternehmen, die in der Regel viele Verträge mit Verbrauchern abschließen, haben häufig das Problem, dass Kunden insolvent werden oder ihre Zahlungsfristen nicht einhalten. Dieses Risiko müssen die Unternehmen tragen und haben dadurch häufig Liquiditätsverluste, indem sie erhöhte Verwaltungsausgaben haben oder die ihnen zustehenden Leistungen gar nicht erst erhalten. Zur Gegensteuerung von diesen Auswirkungen gibt es das sogenannte Factoring. Dabei überträgt das Unternehmen seine Forderung auf den sogenannten Factor. Es verkauft also die Forderungen als Kunde des Factoringvertrages an den Factor, der in der Praxis meist eine Bank ist. Dadurch werden die oben beschriebenen Nachteile auf die Bank übertragen. Dabei muss zwischen echten und unechten Factoring unterschieden werden. Beim echten Factoring trägt der Factor auch das Risiko der Insolvenz, also das Risiko, dass der Kunde gar nicht zahlt. Beim unechten Factoring bleibt dieses Risiko beim Unternehmen und der Factor kann bei Nichtzahlung noch auf dieses zurückgreifen.

Bei Vertragsschluss zwischen Unternehmen und Factor muss vereinbart werden, ob ein unechtes oder ein echtes Factoring vorliegt. Die Vertragsparteien müssen sich wie bei jedem anderen Vertrag über alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages einigen. In der Regel wird nicht über jede einzelne Forderungsabtretung ein einzelner Vertrag geschlossen, sondern ein Rahmenvertrag, in dem die Abtretung aller zukünftigen Forderungen vereinbart wird. Dann ist das Unternehmen verpflichtet alle Forderungen abzutreten, es darf sich nicht die für das Unternehmen besten Forderungen heraussuchen. Im Gegenzug muss auch der Factor alle Forderungen annehmen. Vereinbart werden muss auch der „Kaufpreis“ der Forderungen. Dabei wird in der Praxis häufig ein Prozentsatz jeder Forderung festgelegt. Dieser ist deshalb unter dem Wert der Leistungen, weil der Factor schließlich alle oben genannten Nachteile trägt und dafür einen günstigeren Preis erhält.

Wenn ein Factoringvertrag geschlossen ist, dann richten sich die Rechtsfolgen danach, ob ein echter oder ein unechter Factoringvertrag geschlossen wurde. Bei einem echten Factoringvertrag kauft der Factor ja in Grunde ohne jede Bedingung die Forderungen des Unternehmens. Deshalb wird solch ein Vertrag wie ein Kaufvertrag behandelt. Bei Mängeln an den Forderungen kann der Factor also Gewährleistungsrechte geltend machen. Ein Mangel kann natürlich nicht darin liegen, dass der Schuldner nicht leistet oder insolvent ist, denn das ist schließlich vereinbartes Risiko des Factors. Bei einem unechten Factoringvertrag hingegen muss der Factor wie gesagt nicht für das Insolvenzrisiko einstehen. Das heißt er kann das Geld vom Unternehmen zurückverlangen, wenn ein Schuldner nicht zahlt. Deshalb wird ein unechter Factoringvertrag nicht nach Kaufrecht, sondern nach Darlehensrecht behandelt. Der Factoringkunde erhält nämlich eine Geldsumme für die Forderungen, muss diese aber bei Liquiditätsproblemen der Schuldner wieder an den Factor zurückzahlen.

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