MT Wann liegt ein Werkvertrag vor und wie erfolgt die Vergütung?


Der Wervertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer verpflichtet wird, ein versprochenes Werk herzustellen, während der Besteller verpflichtet wird, die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Gegenstand dieses Vertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Die Vergütung
Haben Unternehmer und Besteller keine Vergütung vereinbart, so gilt eine solche dennoch als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich, wenn sie nicht durch die Vertragsparteien bestimmt wurde, beim Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Mangelt es an einer Taxe, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Nicht zu vergüten ist in der Regel ein Kostenanschlag.

Die Vergütung ist spätestens bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Wird das Werk in mehreren Teilen abgenommen und ist eine Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist eine Vergütung bei der Abnahme jedes einzelnen Teils zu entrichten. Hat der Besteller die Herstellung des Werkes einem Dritten versprochen, so ist die Vergütung des Unternehmers fällig, wenn der Besteller vom Dritten für das versprochene Werk wegen der Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, wenn das Werk bereits von dem Dritten abgenommen wurde oder als abgenommen gilt oder wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die beiden vorgenannten Bedingungen gesetzt hat.

Mangelhaftigkeit des Werkes
Selbstredend hat der Unternehmer dem Besteller das Werk grundsätzlich frei von Mängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer vereinbarten Beschaffenheit, dann ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist auch eine solche nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Stellt der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das bestellte Werk in zu geringer Menge her, so stellt dies ebenfalls einen Sachmangel dar. Das Werk weist keine Rechtsmängel auf, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mit einem Mangel behaftet, so hat der Besteller den Unternehmer zur Nacherfüllung aufzufordern. Dieser kann nach seiner Wahl entweder den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten etc.) hat der Unternehmer zu tragen. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich, so hat der Unternehmer das Recht, sie zu verweigern. Wählt der Unternehmer als Nacherfüllung die Herstellung eines neuen Werkes, so kann er vom Besteller die Rückgewähr des mangelhaften Werkes verlangen.

Leistet der Unternehmer innerhalb einer vom Besteller gesetzten Frist keine Nacherfüllung, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die hierdurch entstehenden Kosten von dem Unternehmer ersetzt verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Das Erfordernis einer Fristsetzung enfällt, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Unternehmer unzumutbar ist. Für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen kann der Besteller vom Unternehmer auch einen Vorschuss verlangen.

Hat der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts ist die Fristsetzung aber dann entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie bis zu einem bestimmten Termin nicht bewirkt, obwohl der Besteller sein Interesse am Fortbestand des Vertrages an die Nacherfüllung bis zu diesem Termin geknüpft hat, besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

Anstatt zurückzutreten hat der Besteller die Möglichkeit, die Vergütung zu mindern. Diese ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit es erforderlich ist, ist das Verhältnis durch Schätzung zu ermitteln. Der Unternehmer hat im Falle der Minderung den Teil, den der Besteller zu viel bezahlt hat, zurückzuzahlen. Der Besteller kann außerdem die ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstandenen Schäden, die durch eine eventuelle Nichtleistung entstanden Schäden sowie die Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt des Werkes getätigt hat, ersetzt verlangen.

Verjährung der Gewährleistungsrechte
Das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, das Recht der Selbstvornahme und die Rechte auf Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in zwei Jahren. Handelt es sich um ein Bauwerk oder um ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in fünf Jahren. Im Übrigen verjähren diese Rechte in drei Jahren.

Der Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so unterliegen alle Rechte der regelmäßigen Verjährung. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erlischt mit der Verjährung des Anspruchs auf die Leistung beziehungsweise auf die Nacherfüllung, sofern sich der Unternehmer hierauf beruft. Jedoch kann der Besteller die Zahlung trotz der Unwirksamkeit des Rücktritts insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Tut er dies, so kann widerum der Unternehmer von dem Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für das Recht zur Minderung der Vergütung.

Ausschluss der Gewährleistungsrechte
Grundsätzlich kann die Haftung des Unternehmers für Mängel des Werkes ausgeschlossen werden. Auf diesen Haftungsausschluss kann der Unternehmer sich allerdings dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Mitwirkung des Bestellers
Unter Umständen kann bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich sein. Kommt der Besteller durch das Unterlassen dieser Handung in Annahmeverzug, so kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Des Weiteren kann der Unternehmer dem Besteller eine Frist zur Nachholung der erforderlichen Handlung setzen und bestimmen, dass der Vertrag als aufgehoben gilt, wenn nicht die Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

Abnahme des Werkes
Der Besteller hat ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Der Besteller kann die Abnahme nicht auf Grund nur unwesentlicher Mängel verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Nimmt der Besteller ein Werk ab, obwohl dies mit einem Mangel behaftet ist und er diesen Mangel kennt, so behält er seine Gewährleistungsrechte nur, wenn er sich dies bei der Abnahme vorbehält. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Unternehmer auf den Besteller über. Bereits vor der Abnahme ist der Unternehmer nicht für die zufällige Verschlechterung und den zufälligen Untergang der vom Besteller gelieferten Stoffe verantwortlich. Der Besteller hingegen ist verantwortlich für den Untergang oder die Verschlechterung des Werkes vor Abnahme, wenn diese auf einen Mangel in einem vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen sind. Der Unternehmer kann dann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen verlangen, wenn an dem Untergang oder an der Verschlechterung kein Umstand mitgewirkt hat, den er zu vertreten hat.

Pfandrecht des Unternehmers
Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Werkvertrag gegen den Besteller hat der Unternehmer ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder umgearbeiteten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn er bei der Herstellung oder Umarbeitung den Besitz an ihnen erlangt hat.

Kündigungsrecht des Bestellers
Bis zur Vollendung des Werkes kann der Besteller den Vertrag zu jedem Zeitpunkt kündigen. Der Unternehmer kann in Folge der Kündigung zwar die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder absichtlich nicht erwirbt.

Der Kostenanschlag
Wenn dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde liegt, der Unternehmer aber keine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat und das Werk nicht ohne eine erhebliche Überschreitung des Anschlags fertiggestellt werden kann, so kann der Besteller aus diesem Grund kündigen. Der Unternehmer kann dann nur eine dem Anteil seiner bereits geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung verlangen. Außerdem hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Überschreitung des Kostenanschlags vorhersehbar ist.

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