Ein Reisevertrag hat Ähnlichkeiten zu einem Werkvertrag. Bei ihm wird ein Erfolg geschuldet, nämlich die komplette Reiseleistung. Da der Reisevertrag aber auch Unterschiede vom Werkvertrag aufweist, hat ihn der Gesetzgeber separat geregelt. Es gelten also für den Reisevertrag die Vorschriften, die speziell für ihn angelegt worden sind.
Ein Reisevertrag muss in der Regel von anderen Vertragstypen abgegrenzt werden. Grundsätzlich beinhaltet ein Reisevertrag mehrere Leistungen, die zu einer gesamten Reiseleistung zusammengefasst werden. Darunter fällt zum Beispiel die gebuchte Reise beim Reiseveranstalter über einen Hinflug, den Hotelaufenthalt mit Verpflegung und den Rückflug. Bucht man nur eine Leistung, wie zum Beispiel einen Flug oder einen Hotelaufenthalt, dann liegt kein Reisevertrag vor, sondern ein normaler Werk-, Miet- oder Dienstvertrag.
Liegt nun ein Reisevertrag vor, so ist die gesamte Reiseleistung vom Reiseveranstalter geschuldet. Treten Mängel auf, dann können diese Gewährleistungsrechte auslösen. Findet also die Reise nicht so statt, wie gebucht, also ist das Hotel mangelhaft, das Freizeitangebot oder der Flug, dann kann der Reisende Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz verlangen oder er kann, da der Reisevertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, diesen kündigen. Voraussetzung für diese Ansprüche ist allerdings, dass das, was mangelhaft ist, auch als Vertragsleistung versprochen wurde. Dies kann entweder explizit geschehen sein oder auch konkludent durch ein Reiseprospekt. Das, was der Reisende durch Werbung oder Kataloge versprochen bekommen hat, das muss er auch bekommen und genau das ist dann die geschuldete Leistung.
Die Kosten der Rückreise trägt bei einer Kündigung der Reiseveranstalter. Ausnahmsweise muss der Reiseveranstalter die Kosten für die Rückreise nur zur Hälfte übernehmen, nämlich immer dann, wenn der Grund für die Kündigung sogenannte höhere Gewalt ist. Höhere Gewalt ist immer das, was kein Mensch beeinflussen kann. Zum Beispiel Umweltkatastrophen oder Terrorismusmeldungen.
Es ist auch möglich, dass ein Reisender schon vor dem Antritt der Reise zurücktritt. Dies kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen tun. Allerdings treffen ihn dann trotzdem die Kosten, die der Reiseveranstalter als Aufwendungen für die Reise gemacht hat. Dies errechnet sich für gewöhnlich, indem die Aufwendungen, die der Reiseveranstalter durch den Rücktritt gemacht hat, von dem ursprünglichen Reisepreis abgezogen werden. Üblich ist auch, dass schon vor Reisebeginn bei Abschluss des Reisevertrages - meist in den AGB - ein Prozentsatz vorgegeben ist und der bei Rücktritt des Reisenden von diesem zu bezahlen ist.
Die Mangelanzeigefrist beträgt im Reiserecht lediglich einen Monat ab Reiseende. Liegen also Mängel in der Reise vor, dann müssen diese innerhalb von einem Monat dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Vor allem aber ist es als Betroffener wichtig, alle Mängel, wenn möglich, auf Fotos festzuhalten, damit es später nicht zu Beweisschwierigkeiten vor Gericht kommt. Der Reisende muss nämlich dem Gericht alle Mängel, wegen denen er Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, beweisen. Dies geht am besten mit Fotos oder Videoaufzeichnungen. Vorteilhaft ist es auch schon während der Reise den Reiseveranstalter auf die Mängel hinzuweisen. Dann hat er gegebenenfalls die Möglichkeit die Mängel zu beseitigen. Dies sollte dann gegenüber dem Reiseleiter sein, der sich dann um die Abhilfe bemühen sollte. Oft wird nämlich vor Gericht das Argument gebracht, man hätte den Mangel dem Reiseveranstalter nicht mitgeteilt und dieser hätte so nicht die Chance bekommen den Mangel zu beseitigen.
Weiterhin ist es aber auch möglich, dass der Reiseveranstalter die Mängelhaftung teilweise durch AGB ausschließt. Dies geht aber nur in sehr beschränktem Maße. Der Reiseveranstalter darf nicht eine allgemeine Haftungsbeschränkung festlegen und sich so aus der Verantwortung der Haftung ziehen. Er darf lediglich Sachschäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn entstanden sind, auf das dreifache der Reiseleistung beschränken oder Sachschäden, die auf Verschulden eines Leistungsträgers von ihm beruhen, auf den dreifachen Wert der Reiseleistung beschränken. Wenn also zum Beispiel die im Reisevertrag versprochene Stadtrundfahrt durch Verschulden des Stadtführers zu einem Sachschaden führt, dann darf hier durch AGB die Haftung auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt werden.