Was versteht man unter einem Rechtsgeschäft?


Rechtsgeschäfte sind Handlungen die auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichtet sind. Somit besteht ein Rechtsgeschäft also aus mindestens einer Willenserklärung, also aus einer Willensäußerung einer Person, oftmals aber auch aus mehreren. Schließen zwei private Personen beispielsweise einen Kaufvertrag über eine Waschmaschine ab, so müssen beide diesem Vertrag zustimmen, er besteht dann aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen.

Solche Willenserklärungen können sowohl konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, als auch durch eine ausdrückliche Äußerung oder durch Schweigen beziehungsweise durch Unterlassen abgegeben werden. Folglich kann also auch das bloße Schweigen eine Willenserklärung darstellen. Bekommt man beispielsweise einen Brief von einem Versicherungsunternehmen zugestellt, in welchem eine leichte Vertragsänderung beschrieben wird und man meldet sich daraufhin nicht innerhalb der Widerrufsfrist bei diesem Unternehmen, so stimmt man durch sein Schweigen dieser Änderung zu. Ist man nicht mit einer Änderung einverstanden sollte man sich dort melden und gegebenenfalls den Vertrag kündigen oder so ändern wie man damit zufrieden ist.

Nun stellt sich die Frage, wie es aussieht, wenn Kinder eine Willenserklärung abgeben, beispielsweise wenn sie in einem Spielwarengeschäft gerne ein Fahrrad kaufen möchten. Hierbei muss unterschieden werden, wie alt das Kind ist. Kinder, welche das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind immer geschäftsunfähig und können selbstständig keine Willenserklärungen wirksam abgeben und keine Verträge abschließen. Sie benötigen hierfür einen Vertreter, der auch gesetzlicher Vertreter genannt wird. Kinder zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr sind lediglich beschränkt geschäftsfähig, dass heißt deren Willenserklärungen sind immer schwebend unwirksam, es sei denn ihr gesetzlicher Vertreter, also meistens die Eltern, stimmt beispielsweise dem Kauf eines Fahrrads zu. Ist eine Einwilligung der Eltern nicht vor dem Kauf erfolgt, so können sie diesen auch nachträglich noch genehmigen wenn sie damit einverstanden sind. Zusätzlich besteht noch der sogenannte Taschengeldparagraph, dass heißt Verträge, die ein Minderjährige mit seinen eigenen Mitteln die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind bewirkt hat, sind uneingeschränkt wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die Geldzahlung vollständig getätigt wurde und zum Beispiel keine Ratenzahlung vereinbart wurde.

Erst wenn die Kinder bzw. Jugendlichen das 18. Lebensjahr vollendet haben sind sie voll geschäftsfähig, dann können sie alles kaufen und Verträge abschließen wie sie wollen, ohne auf die Zustimmung ihrer Eltern oder ihres gesetzlichen Vertreters angewiesen zu sein. Ein Fahrradkauf eines Jugendlichen in einem Geschäft ist also nicht so ohne Weiteres rechtlich möglich.

Ein anderes Rechtsgeschäft ist die Schenkung. Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an eine andere Person ohne Gegenleistung des Beschenkten, dass heißt unentgeltlich. Die Schenkung ist dabei ein einseitiges Rechtsgeschäft, da sich nur der eine Vertragspartner verpflichtet dem anderen etwas zu überlassen. Allerdings ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung notwendig. Diese verhindert, dass die Vertragspartner sofort ohne noch einmal über den Sachverhalt nachzudenken, einen Vertrag abschließen. Dieses einseitige Rechtsgeschäft braucht nur eine Willenserklärung, nämlich die des Schenkers. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschenkte nicht die Schenkung ablehnen kann, jedoch ist dies keine rechtliche Willenserklärung sondern eine tatsächliche Kundgabe. Niemand muss sich etwas gegen seinen Willen schenken lassen. Schließlich könnten dann auch Kosten auf ihn zukommen, beispielsweise wenn man ein Tier geschenkt bekommt.

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