Form und Inhalt des Mietvertrags


Mietverträge werden in der Praxis am häufigsten über Wohnraum geschlossen. Dies ist die alltäglichste und gebräuchlichste Form eines Mietvertrages. Deshalb hat der Gesetzgeber Mietverträge über Wohnräume auch gesondert neben den allgemeinen Vorschriften zum Mietrecht geregelt. Im Folgenden werden kurz die wichtigsten Punkte, die bei einem Vertragsschluss eines Mietvertrages über einen Wohnraum beachtet werden sollten, erläutert.

Form des Mietvertrags

Ein Mietvertrag wird von zwei Parteien geschlossen, die sich über die Mietwohnung und den Mietpreis einigen. Eine Form ist grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings gilt die Besonderheit, dass, wenn ein Mietvertrag nicht schriftlich geschlossen wird, dieser auf unbestimmte Zeit gültig ist.

Beispiel: A und B einigen sich mündlich auf einen Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung für zwei Jahre. Da A und B also nur einen mündlichen Mietvertrag geschlossen haben, sind die zwei Jahre Mietbefristung nicht wirksam. A und B haben also einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Somit ist auch ein mündlich geschlossener Mietvertrag gültig. Möchte man Ansprüche aus dem Mietvertrag vor Gericht geltend machen, dann bekommt man aber bei einem nur mündlich geschlossenen Mietvertrag Beweisprobleme. Schließlich muss im Zivilprozess jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Also die Partei, die Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend machen möchte, auch, dass überhaupt ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Dabei ist es günstig vor Gericht einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen zu können.

Mietsicherheiten

Mietsicherheiten, oder auch Kaution genannt, sind bei einer Miete einer Wohnung üblich. Aber auch hier hat der Gesetzgeber zum Schutz des Mieters Grenzen gesetzt. So darf die Kaution nur höchsten das Dreifache der Monatsmiete betragen. Hier werden die Betriebskosten nicht einberechnet. Auch ist es dem Mieter möglich, die Kaution in einer Teilzahlung zu begleichen, das heißt er kann innerhalb von einem Monat zu drei Terminen zahlen. Die erste Teilsumme muss zu Beginn des Mietvertrages bezahlt werden. Somit werden dem Mieter Zahlungsschwierigkeiten wegen der eventuell doch sehr hoch ausfallenden Kaution von drei Monatsmieten gewährt. Für die gezahlte Kaution besteht außerdem die Pflicht des Vermieters, diese von seinem Vermögen getrennt anzulegen und zwar zu dem marktüblichen Zinssatz. Damit soll ein Verschwimmen der Kaution mit dem Vermögen des Vermieters verhindert werden, schließlich muss dieser die Kaution zum Ende des Mietverhältnisses besten Falls wieder an den Mieter auszahlen. Die Zinserträge stehen dann auch dem Mieter zu. Der Vermieter soll aus der Kaution keinen weiteren Vorteil ziehen, außer der Sicherheit für sein Wohnobjekt. Eine Ausnahme liegt bei Studenten- und Jugendwohnheimen vor. Dort muss der Vermieter die Kaution nicht verzinsen und der Mieter hat dann auch keinen Anspruch auf etwaige Zinsen.

Betriebskosten

Neben der Miete muss auch die Zahlung der Betriebskosten vertraglich geregelt werden. Meist wird vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Darunter fallen dann Kosten, die ein Gebäude oder eine Wohnung zwingendermaßen mit sich trägt (zum Beispiel die Kosten für ein Erbbaurecht, Kosten für die Erhaltung des Gebäudes und der Nebengebäude oder laufende Kosten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch). Häufig wird auch eine Pauschalzahlung für die Betriebskosten vereinbart, die dann im Voraus zu zahlen ist. Hier muss die Höhe der Zahlung angemessen sein, der Mieter hat deshalb auch ein Recht auf Einsichtnahme der Kostenaufstellung. Diese Betriebskostenabrechnung soll dem Mieter dann jährlich zukommen und er kann dann auch innerhalb des nächsten Jahres Einwendungen geltend machen, wenn seiner Meinung nach diese Abrechnung fehlerhaft ist. Fehlt allerdings eine vertragliche Regelung über Betriebskosten, dann greifen die gesetzlichen Vorschriften. Diese besagen, dass die Betriebskosten anteilsmäßig nach der Wohnfläche abgerechnet werden sollen. Dabei müssen etwaige Umstände, bei denen der Verbrauch des Mieters eine Rolle spielt (so zum Beispiel bei Gas, Wasser und Strom) berücksichtigt werden und sachgerecht in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.

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