Der Maklervertrag und die Provision des Maklers


Wenn man einen Vertrag abschließen möchte und den Vertragspartner noch nicht kennt oder die Vertragsleistung noch nicht genau bestimmen kann, dann bietet sich die Vermittlung durch einen Makler an. Dabei schließt man mit diesem einen Maklervertrag, in dem man sich verpflichtet für die Vermittlung einen Maklerlohn zu zahlen. Meist wird man den Begriff Makler mit der Wohnungssuche verbunden, jedenfalls mit der Vermittlung von Grundstücken, egal ob gewerbliche oder private. Es gibt aber auch andere Tätigkeitsfelder für Makler, zum Beispiel die Ehevermittlung oder eine Darlehensvermittlung. Im Folgenden werden zur Verdeutlichung die allgemeinen Regeln zum Vertragsschluss eines Maklervertrages erläutert.

Vertragsschluss

Ein Maklervertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande. Dabei verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, dem Makler die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Makler ist regelmäßig nicht verpflichtet. Deshalb spricht man bei einem Maklervertrag auch von einem einseitigen Vertrag. Der Makler muss also nicht für die Vermittlung sorgen. Tut er es allerdings nicht, entfällt auch der Anspruch auf den Maklerlohn. Verpflichtet sich der Makler doch explizit im Vertrag, dann liegt regelmäßig kein Maklervertrag, sondern eher ein Dienst- oder Werkvertrag vor.

Form

Der Maklervertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden, also auch mündlich. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Maklervertrag über die Vermittlung eines Grundstücks handelt. Ausnahmsweise ist trotzdem die Formvorschrift für Grundstückskaufverträge auf den Maklervertrag anzuwenden, wenn sich der Auftraggeber unwiderruflich verpflichtet. Die Formvorschrift ist die notarielle Beurkundung.

Beispiel: A möchte sein Grundstück verkaufen und beauftragt dafür den Makler M. Er vereinbart mit diesem, dass der M das Grundstück unwiderruflich an denjenigen verkaufen kann, der die entsprechende Summe dafür zahlt. Hier muss der Maklervertrag notariell beurkundet werden, weil der Auftraggeber durch den Maklervertrag schon unwiderruflich an einen späteren Kaufvertrag gebunden ist. Die Nichteinhaltung der Formvorschrift ist allerdings unbeachtlich und wird geheilt, wenn der Kaufvertrag mit dem Dritten zu Stande kommt. Dieser muss aber formgültig notariell beurkundet werden.

Bindung des Vertrages

Wenn kein Vertragsschluss zu Stande kommt, dann ist auch der Maklerlohn nicht fällig. Kein Vertragsschluss liegt vor, wenn sich Makler und Interessent nicht wirklich über den Vertrag geeinigt haben, sich der Interessent zum Beispiel nicht darüber im Klaren war, ob der Makler Provision verlangt oder nicht. Dies kann zum Beispiel bei Zeitungsannoncen vorkommen, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, dass der Makler Provision verlangt. Dort ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Interessent davon hätte ausgehen können, dass eine Maklerprovision vorausgesetzt ist oder nicht. Liegt kein Vertragsschluss vor und der Makler handelt trotzdem, dann hat er keinen Anspruch auf die Vergütung. Der Makler geht dann leer aus.

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