Werkvertrag: Mängel des Werkes und Gewährleistungsrecht


Schließen zwei Parteien einen Werkvertrag und ist das Werk mangelhaft, dann kann der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn die Abnahme bereits stattgefunden hat. Ausnahmsweise ist dies auch möglich, wenn die Abnahme noch nicht stattgefunden hat, nämlich immer dann, wenn der Besteller die Abnahme gerade wegen solcher Mängel verweigert.

Mangel

Mängel des Werkes können sowohl Sach- als auch Rechtsmängel sein. Ein Sachmangel liegt vor, wenn;
• Die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist,
• Die im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit nicht gegeben ist,
• Die Beschaffenheit nicht die ist, die üblicherweise bei Werken dieser Art vorliegen sollte,
• Ein anderes Werk als das vereinbarte hergestellt wird oder
• Das Werk in einer zu geringen Menge hergestellt worden ist.

Rechtsmängel hingegen sind Mängel am Recht der Sache. Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn eine dritte Person gegenüber dem Besteller Rechte am Werk geltend machen kann.

Rechtsfolge: Gewährleistungsrecht

Liegt ein Mangel der oben bezeichneten Art vor, kann der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen. Zunächst einmal muss vom Unternehmer die Nacherfüllung verlangen, also die Ausbesserung des Mangels.

Beispiel: Der Malermeister M ist von A beauftrag sein Wohnzimmer gelb zu streichen. Wenn M aus Versehen das Zimmer in der Farbe blau streicht, weil er vergessen hat, welche Farbe der A haben wollte, kann A von diesem die Nacherfüllung, also einen gelben Anstrich verlangen.
Verweigert der Unternehmer die Nacherfüllung, ist sie ihm nicht möglich oder unternimmt er sie in einer angemessenen Frist einfach nicht, dann kann der Besteller die weiteren Gewährleistungsrechte Rücktritt, Minderung, Aufwendungs- und Schadensersatz geltend machen.

Weiterhin kann der Besteller, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nicht erbringt, obwohl sie der Besteller verlangen kann, das Werk selbstvornehmen. Das heißt er kann selbst (zum Beispiel durch Beauftragung eines anderen ausgewählten Unternehmers) das Werk herstellen oder beenden und hat dann das Recht, die Aufwendungen, die er dafür geleistet hat (zum Beispiel die Vergütung für den neu bestellten Unternehmer) vom vorherigen Unternehmer zu verlangen. Gewährleistungsrechte können vom Besteller in der Regel bis zu zwei Jahre nach der Abnahme geltend gemacht werden, wenn es sich um die Herstellung von einfachen Sachen handelt. Bei Bauwerken können bis zu fünf Jahre Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, bei unkörperlichen Sachen bis zu drei Jahre.

Mangelfolgeschäden

Mangelfolgeschäden können durch das allgemeine Schuldrecht geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um Schäden, die durch ein mangelhaftes Werk entstanden sind und nicht an dem Werk selbst entstanden sind.

Beispiel: Der Heizungsbauer H soll eine Heizung im Wohnhaus des B einbauen. Durch mangelnde Aufmerksamkeit des H vergisst er ein Ventil, sodass B alsbald, nämlich kurz nach der Abnahme, einen Wasserschaden erleidet, weil sein Parkett komplett durchgeweicht ist. Dort ist eine Fristsetzung für die Nacherfüllung entbehrlich, weil eine Nacherfüllung keinen Sinn machen würde. Schließlich möchte der B den Schaden am Parkett beseitigt haben. Diesen Anspruch kann er dann aus dem allgemeinen Schuldrecht geltend machen, weil der H ihn durch seine mangelnde Aufmerksamkeit zu verschulden hat.

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