Schutzwirkung zugunsten Dritter: Abschluss eines Vertrags unter Beteiligung der Vertragspartner und Dritter


Schließen zwei Personen einen Vertrag, dann kann es vorkommen, dass auch andere Personen als die beiden Vertragsparteien in den Vertrag mit einbezogen werden und sich für diese Schutzpflichten ergeben. Das nennt man dann Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Beispiel: Die Mutter M geht mit ihrem Kind K in einen Supermarkt und kauft ein. Dabei ist es Winter und das Kind rutscht vor dem Markt aus und verletzt sich. Dann hat auch das Kind einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Marktbetreiber, wenn diesem ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, weil er zum Beispiel nur mangelhaft gestreut hat. Dieser besteht in der Höhe, in der ein Schaden entstanden ist. Also es sind zum Beispiel eventuelle Arztkosten oder Sachbeschädigungen zu ersetzen.

Allerdings fällt nicht jede Person, die mit einer Vertragspartei zu tun hat, unter den Schutz des Vertrages. Es sind besonders folgende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auch für die dritte Person Ansprüche entstehen können:

Leistungsnähe

Die Person muss so nah am Vertrag sein, dass eine Einbeziehung der Person Sinn macht. Das bedeutet vor allem, dass die Person bestimmungsgemäß mit dem Vertragsinhalt in Kontakt kommt. Man muss sich also die Frage stellen, ob die Person genauso wie der Gläubiger selbst mit dem Vertrag in Berührung kommt.

Schutzinteresse

Der Gläubiger selbst muss ein Schutzinteresse gegenüber der dritten Person haben. Das heißt es sind nur solche Personen schutzwürdig, gegenüber denen der Gläubiger selbst ein nahes Verhältnis hat. Früher hat man das bei einem sogenannten Wohl- und Wehe-Verhältnis angenommen. Dies besteht beispielhaft wie oben genannt zwischen Eltern und Kind. Das Schutzinteresse wird heut zu Tage von der Rechtsprechung aber weit gefasst. Es kann jede Person sein, gegenüber der der Gläubiger irgendein vertragliches Interesse hat.

Erkennbarkeit

Der Schuldner hingegen muss erkennen können, dass dieses Verhältnis besteht. Der Personenkreis der einbezogenen Personen muss also überschaubar und eingrenzbar sein. So ist dies zum Beispiel für Kinder von Kunden klar, dass diese Personen bei Betreten des Supermarktes auch in den Schutzbereich fallen.

Kein anderweitiger Schutz

Die dritte Person darf nicht durch eventuelle vertragliche Ansprüche selbst geschützt sein. Hat zum Beispiel das Kind, das schon beschränkt geschäftsfähig ist, selbst vor, einen Kauf zu tätigen und somit selbst ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aus dem vertragliche Ansprüche gegenüber dem Betreiber entstehen können, fehlt es an der Schutzbedürftigkeit. Dann kann das Kind nämlich direkt daraus Schadensersatzansprüche geltend machen.

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