Grundsätze des Heiratsvermittlungsvertrags eines Ehemaklers


Eine Besonderheit des Maklervertrags stellt der Heiratsvermittlungsvertrag dar. Dabei vermittelt der Ehemakler einer Person einen Ehepartner gegen Entgelt. Solch ein Heiratsvermittlungsvertrag wird heut zu Tage oft über das Internet geschlossen. Er kann formlos geschlossen werden, also zum Beispiel auch nur durch mündliche Einigung. Bei diesem Vertrag ergibt sich die Besonderheit im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Maklervertrag, dass der Makler keinen Anspruch auf den Lohn hat. Das scheint deshalb seltsam, weil auch der Auftraggeber keinen Anspruch auf Vermittlung der Ehe hat und somit ein Vertrag geschlossen wird, bei dem keiner der beiden Vertragsparteien einen Anspruch auf die Leistung hat. Trotzdem besteht ein Vertrag, der auch Schadensersatzansprüche wegen Nebenleistungspflichtverletzungen begründen kann, wenn die Vertragsparteien im Sinne des Vertrages tätig werden.

Der Vertragsschluss ergeht nach allgemeinen Grundsätzen, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die die wesentlichen Bestandteile des Vertrages regeln, also vor allem die Höhe der Vergütung und die Art und Weise der Ehevermittlung. Zwar ergeben sich keine Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien, trotzdem aber Rechtsfolgen, wenn die Parteien handeln. Zahlt nämlich der Auftraggeber zum Beispiel die Vergütung im Voraus, dann kann dieser sie nicht zurückverlangen, wenn er einen Ehepartner durch die Vermittlung des Maklers bekommen hat. Dann bildet der Heiratsvermittlungsvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlung, obwohl keine direkte Verbindlichkeit besteht.

Handelt der Makler, muss er auch den Interessen des Auftraggebers gerecht werden, dass heißt in seinen Interessen handeln. Er haftet für Schäden, die sich aus seiner mangelnden Beratung oder Aufklärung ergeben. Vermittelt der Makler zum Beispiel wissentlich einen Heiratsschwindler an den Auftraggeber, dann muss er für den Schaden, der dem Auftraggeber daraus entstanden ist, aufkommen.

Bleibt die Frage offen, ob die Grundsätze des Heiratsvermittlungsvertrages auch auf ähnliche Verträge anwendbar sind. Heiratsvermittlungsverträge sind heut zu Tage nur noch selten zu finden und wurden weitüberwiegend von den Partnervermittlungsverträgen abgelöst. Diese sind aber gesetzlich nicht geregelt und haben deshalb keine direkte gesetzliche Grundlage. Deshalb wurde von der Rechtsprechung entschieden, dass die oben genannten Grundsätze auf die ähnlichen Vertragstypen entsprechend angewendet werden können. So fallen zum Beispiel auch Verträge unter den Anwendungsbereich, in denen nicht ein Lebenspartner vermittelt wird, sondern Freizeitbeschäftigungen. Dies können konkret Personen zu einem gewissen Zweck (zum Beispiel die Suche eines Tennispartners), aber auch allgemein Personen zur Freizeitbeschäftigung zu keinem bestimmten Zweck sein.

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