Allgemeines zum Abschluss und zur Kündigung eines Darlehens


Möchte man eine große finanzielle Ausgabe machen, dann muss man häufig ein Darlehen aufnehmen. Dabei wird dies meist von einer Bank gegeben und zu einem üblichen Zinssatz verzinst. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber das Darlehen auszuzahlen. Das ist in der Praxis meist die Bank. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich hingegen den vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit des Darlehens dieses zurückzuzahlen. Im Folgenden werden kurz die wichtigsten Gesichtspunkte eines Darlehensvertrages erläutert. Dabei gelten die Ausführungen nur für einen gewöhnlichen Darlehensvertrag und hier nicht über einen Verbraucherdarlehensvertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Dabei sind nämlich unter Umständen andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Vertragsschluss

Ein Darlehensvertrag kann von den Vertragsparteien formlos geschlossen werden. Die Schriftform ist allerdings trotzdem zu empfehlen, weil es ansonsten, wenn es zum Gerichtsstreit kommt, zu Beweisschwierigkeiten kommen kann. Schließen die Vertragsparteien den Vertrag aber nur mündlich, ist er dennoch wirksam, anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen. Die Vertragsparteien müssen sich über den wesentlichen Inhalt des Vertrags einigen, also über Darlehenssumme, Laufzeit oder Nichtbefristung und Zinssatz.

Fälligkeit

Was heißt Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit? Fälligkeit des Darlehens tritt immer dann ein, wenn die im Vertrag bestimmte Zeit für das Darlehen abgelaufen ist. Dann ist die Rückzahlung des Darlehens fällig. Ist keine Zeit im Vertrag bestimmt, dann tritt die Fälligkeit mit Kündigung des Darlehensvertrages ein. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Kündbar ist ein Darlehen aber nur, wenn es auf unbefristete Zeit geschlossen ist. Ist vertraglich eine Zeit bestimmt, dann kann weder der Darlehensgeber noch der Darlehensnehmer vorzeitig kündigen.

Mit Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens sind auch die vereinbarten Zinsen fällig. Der Zinssatz wird in der Regel vertraglich festgelegt. Streiten Parteien über den Zinssatz vor Gericht, weil nicht klar ist ob und in welcher Höhe dieser festgelegt worden ist, dann muss der Darlehensnehmer beweisen, dass kein Zinssatz vorgelegen hat und somit keine Zinsen zu zahlen sind. Dabei wird nämlich angenommen, dass üblicherweise immer ein Zinssatz vereinbart wird. Wird allerdings nur über die Höhe des Zinssatzes gestritten, dann trifft die Beweislast hier den Darlehensgeber.

Kündigung

Ein unbefristeter Darlehensvertrag kann vom Darlehensnehmer ordentlich und außerordentlich gekündigt werden. Der Darlehensnehmer hat immer ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten. Dabei muss ihm bewusst sein, dass durch die Kündigung die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen fällig wird. Eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat ist möglich, wenn vertraglich für eine bestimmte Zeit ein Zinssatz festgelegt worden ist und diese Zeit abgelaufen ist ohne eine neue Vereinbarung über den Zinssatz zu treffen.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Darlehensgeber hingegen besteht, wenn sich die Vermögenssituation des Darlehensnehmers stark verschlechtert. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn sich Sicherheiten, die das Darlehen schützen sollen, verschlechtern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Grundstück, das als Darlehenssicherung gilt, stark an Wert verliert. Dann ist eine fristlose Kündigung des Darlehensgebers regelmäßig möglich.

Auch der Darlehensnehmer kann fristlos außerordentlich kündigen, wenn er das Darlehen durch eine Sicherung an einem Grundstück, zum Beispiel durch eine Grundschuld, oder an einem Schiff, zum Beispiel durch eine Schiffshypothek, gesichert hat. Dafür braucht der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse, dass in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Darlehensnehmer den Sicherungsgegenstand, also Grundstück oder Schiff, für anderweitige Zwecke benötigt. Im Gegenzug, um den Darlehensnehmer zu schützen und seine Zinseinbußen bei vorzeitiger Kündigung auszugleichen, steht dem Darlehensgeber dann aber ein Anspruch auf den Schaden zu, der durch die frühzeitige Kündigung entstanden ist. Das können in der Regel die Zinsen sein. Dies nennt man dann Vorfälligkeitsentschädigung.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel