Pflichten des Reiseveranstalters und des Reisenden aus einem Reisevertrag


Ein Reisevertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Er verpflichtet einen Reiseveranstalter zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) und den Reisenden zur Zahlung des Reisepreises. Um von einer Gesamtheit von Reiseleistungen sprechen zu können, müssen mindestens zwei Leistungsteile (zum Beispiel Beförderung und Unterkunft, nicht aber Übernachtung und Frühstück) vorliegen. Der unmittelbare Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts ist somit die Pauschalreise.

Der Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist derjenige, der dem Reisenden die Erbringung der Reiseleistungen in eigener Verantwortung verspricht. In der Regel nicht als Reiseveranstalter anzusehen ist das Reisebüro, da dieses meist nur die Stellung eines Handelsvertreters hat.

Der Reisende

Reisender ist, wer die Reise im eigenen Namen für sich und/oder andere Personen bucht. Nicht erforderlich ist, dass er die Reise auch selbst antritt. Bucht eine einzelne Person eine Gruppenreise für mehrere Personen, so ist sie Stellvertreter für die anderen Personen, die an der Reise teilnehmen. Jeder Reiseteilnehmer schließt somit einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter. Eine andere Anschauung ist geboten, wenn der Reisende die Reise für sich und seine Familienangehörigen bucht. In diesem Fall wird der Buchende alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters. Diese Betrachtung rechtfertigt sich daraus, dass zwischen den Reisenden eine Wirtschafts- und Interessengemeinschaft besteht, was für den Reiseveranstalter auf Grund der Namensidentität oder der sonstigen Umstände ersichtlich ist.

Die Pflichten des Reiseveranstalters

Die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reiseleistung frei von Mängeln zu erbringen. Darüber hinaus sind auch gewisse Informations- und Nachweispflichten zu den Hauptleistungspflichten des Reiseveranstalters zu zählen. Hierzu zählt die Pflicht, dass ein Prospekt des Reiseveranstalters deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über die Höhe des Reisepreises, die Höhe der zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und über weitere Merkmale der Reise, die von Bedeutung sind, enthalten muss. Außerdem muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss über Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichten.

Des Weiteren muss der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung), die alle wesentlichen Angaben enthalten muss, die für die Reise von Bedeutung sind, aushändigen. Auch muss der Reiseveranstalter den Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn über Abfahrts- und Ankunftszeiten, Zwischenstationen und Anschlussverbindungen, seine Plätze sowie über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder der örtlichen Stellen, die bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können, unterrichten. Schließlich muss der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Sicherungsschein vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Durchführung der Reise - insbesondere der Rücktransport des Reisenden - auch bei einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Reiseveranstalters weiterhin gesichert ist. Neben den Hauptleistungspflichten treffen den Reiseveranstalter auch Nebenpflichten. Deren wichtigste Erscheinung ist in Form von Schutz- und Obhutspflichten gegenüber den Rechtsgütern und Interessen des Reisenden.

Pflichten des Reisenden

Die Hauptleistungspflicht des Reisenden besteht in der Zahlung des Reisepreises. An sich wird der Reisepreis erst nach der Beendigung der Reise fällig. Meist finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter allerdings dahingehende Regelungen, dass der Reisepreis bereits vor der Reise fällig sein soll. Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters ist allerdings sichergestellt, dass der Reisende den eventuell bereits gezahlten Reisepreis erstattet bekommt. Während der Reise treffen den Reisenden vertragliche Neben-, insbesondere Schutzpflichten. So hat er zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass er den Schlüssel zum Hotelzimmer nicht verliert und im Hotelzimmer keine Gegenstände beschädigt.

Vertragsänderung vor Reiseantritt

Eine Vertragsänderung kann grundsätzlich nur durch eine dahingehende Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Der Reiseveranstalter kann sich allerdings die einseitige Änderung bestimmter Inhalte (zum Beispiel Preis oder einzelne Reiseleistungen) im Vertrag vorbehalten. Der Reisende ist hier allerdings besonders geschützt. So darf der Reisepreis nur auf Grund einer qualifizierten Preisänderungsklausel, die genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, erhöht werden. Außerdem kann die Preiserhöhung nur bis 20 Tage vor Reisebeginn verlangt werden. Des Weiteren ist sie nur dann zulässig, wenn mit ihr der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Wechselkursänderung Rechnung getragen werden soll. Preiserhöhungen und wesentliche Änderungen der Reiseleistungen sind dem Reisenden unverzüglich anzuzeigen. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reisende berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Rücktritt vom Reisevertrag vor Reiseantritt
Der Reisende kann vor Reisebeginn ohne Angabe eines Grundes vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert durch den Rücktritt des Reisenden zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Bis zum Antritt der Reise kann außerdem ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisenden eintreten. Eine Zustimmung des Reiseveranstalters ist hierzu grundsätzlich nicht erforderlich. Unter bestimmten Umständen kann dem Reiseveranstalter jedoch ein Widerspruchsrecht zustehen. Namentlich ist dies der Fall, wenn der Dritte den besonderen Reiseanforderungen nicht entspricht oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Kündigung bei höherer Gewalt

Beiden Vertragsparteien steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die Reise wegen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt bei Vertragsschluss erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt sind von außen kommende Ereignisse, die von Personen auch bei Einhaltung der äußersten zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert werden können, zu verstehen.

Sicherstellung

Der Reiseveranstalter hat für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz sicherzustellen, dass dem Reisenden der Reisepreis sowie die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Zu diesem Zweck muss er entweder eine Versicherung abschließen oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts beibringen. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden einen direkten Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer verschaffen und dem Reisenden einen Sicherungsschein aushändigen, der vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen Veranlassung ausgestellt worden ist. Solange der Reisende diesen Schein nicht erhalten hat, dürfen von ihm vor Beendigung der Reise keine Zahlungen verlangt oder angenommen werden.

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