Der Verlagsvertrag


Durch einen Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dazu wird es in der Regel bei einer Druckerei gedruckt und anschließend im Buchhandel verkauft.

Der Buchautor hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten. Eine weitere Ausgabe im Eigenverlag beispielsweise ist ihm untersagt.
Jedoch verbleiben dem Buchautor die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart sowie für die Aufführung in Theaterstücken sowie bei Lesungen. Auch das Einspielen eines Hörbuches ist dem Autor gestattet. Der Verleger selbst ist wenn keine gesonderte Abrede im Vertrag steht berechtigt tausend Abzüge herzustellen.

Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des fertigen Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern, also eine gute Textvorlage eventuell auch in elektronischer Form zu übermittelt.
Wurde der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk aber erst nach dem Abschlusse des Verlagsvertrags hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zweck für den das Buch dient. Das kann beispielsweise bei einer Biographie ein Jubiläum sein oder auch das Ausscheiden aus einem Amt. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung herstellen kann. Dem Verfasser wird also eine angemessene Arbeitszeit gewährt. Eine andere Tätigkeit des Verfassers bleibt bei der Fristbemessung nur außer Betracht, wenn der Verleger die Tätigkeit bei dem Abschlusse des Vertrags weder kannte noch kennen musste. Ansonsten sind auch die anderen Tätigkeiten des Autors zu beachten. Das kann beispielsweise ein Lehrauftrag an einer Schule oder Universität sein.

Bis zur Beendigung des Drucks darf der Verfasser noch Änderungen an dem Werk vornehmen. Vor einer neuen Auflage hat der Verleger dem Autor sogar die Gelegenheit zur Vornahme von Änderungen zu geben. Änderungen sind aber um einen Interessenausgleich zu schaffen nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird. Für die Änderungen darf der Autor auch jemanden beauftragen, wie das gerade in wissenschaftlichen Werken oftmals vorkommt, indem wissenschaftliche Mitarbeiter die Änderungen vor Neuauflagen vornehmen, indem sie beispielsweise Rechtsprechungsänderungen einpflegen.

Werden durch den Autor nach dem Druck noch Änderungen vorgenommen, so ist er schadensersatzpflichtig, wenn die Änderungen das übliche Maß übersteigen. Der Schadensersatz muss nicht gezahlt werden, wenn Umstände vorliegen, die die Änderung rechtfertigen. Bei rechtswissenschaftlichen Büchern kann das eine grundlegende Reform sein, bei Biographien eine gerichtliche Anordnung, dass gewissen Lebenssachverhalte wegen dem Persönlichkeitsrecht nicht veröffentlicht werden dürfen. Zu letzteren wurden schon in gedruckten Werken ganze Passagen geschwärzt bevor sie in den Handel durften.

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Autor würde schließlich kein Geld bekommen, wenn der Verleger sich weigert es zu drucken, nachdem man ihm das Werk übergeben hat.

Läuft im Verlagsvertrag etwas völlig schief, so haben beide Seiten ein Rücktrittsrecht. Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrag erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Teil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teilweise aufrechterhalten bleibt. Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Das Verlagsrecht ist in der Gesamtschau ein wichtiger Schutzaspekt des Kulturrechts. Es ist besonders in Zusammenhang mit dem Urheberrecht zusehen. Beide Rechtsgebiete gewähren den Kunst- und Kulturschaffenden eine ausreichende Lebensgrundlage.

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