Merkmale der Leihe und ihre Funktion


Oft „leiht“ man sich von Freunden oder Bekannten Sachen. Dabei wird meist nicht darüber nachgedacht, dass man damit einen schuldrechtlichen Vertrag, nämlich einen Leihvertrag schließt, der auch bestimmte Rechte und Pflichten beinhaltet. Ein Leihvertrag beinhaltet als Hauptleistungpflicht die Zurverfügungstellung der Sache vom Verleiher an den Entleiher. Die Leihe geschieht unentgeltlich, das heißt, dass der Entleiher keine Leihgebühr zahlen muss. Darin unterscheidet sich auch die Leihe von der Miete. Man findet im alltäglichen Leben allerdings viele Bereiche, in denen das Wort Leihe falsch verwendet wird, weil es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Das „Video ausleihen“ oder die „Leihe eines Autos“ sind in der Regel entgeltlich und damit Miete und nicht Leihe.

Bei unentgeltlichen Geschäften, zum Beispiel auch bei Verwahrung und bei einem unentgeltlichen Auftrag, soll derjenige, der keine Gegenleistung für seine Leistung erhält geschützt werden. Deshalb haftet auch der Verleiher nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wenn etwas in der Leistungsabwicklung schief läuft.

Beispiel: A bittet den B ihm seine Motorsäge zu leihen. A willigt ein. Als B diese abholen möchte und A ihm sie aushändigen will, merkt er, dass seine Frau die Säge schon anderweitig verliehen hat und er sie zu dieser Zeit dem B nicht leihen kann. Eigentlich müsse A für den Verzugsschaden aufkommen. Da er aber von der Unmöglichkeit der Leihe nur leicht Fahrlässig nichts wusste, haftet er in diesem Fall gerade nicht.

Hat die Leihsache allerdings Rechts- oder Sachmängel, also ist sie zum Beispiel kaputt, dann haftet der Verleiher nur, wenn er arglistig handelt. Ansonsten können keine Mängelhaftungsansprüche geltend gemacht werden. Verschweigt der A also in dem obigen Beispiel arglistig, dass die Motorsäge nicht funktioniert, weil sie defekt ist, dann kann er unter Umständen für den Ersatz der Schäden und Aufwendungen in Anspruch genommen werden.
Der Ausschluss nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu haften gilt aber nicht für Schäden, die aus dem Mangel an der Sache resultieren, die sogenannten Mangelfolgeschäden. Leiht sich der B die Motorsäge von A und verletzt sich, weil das Schutzblech nicht richtig angebracht war und A hat dies nur leicht fahrlässig nicht gewusst, haftet A trotzdem für die Körperverletzung und die daraus resultierenden Schäden, wie zum Beispiel Arzt- und Heilbehandlungskosten.

Der Entleiher hingegen muss grundsätzlich für eine Verschlechterung der Sache in der Leihzeit haften, außer es handelt sich um eine Verschlechterung, die auf Grund des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten müssen vom Entleiher getragen werden.

Beispiel: A leiht sich die Motorsäge von B. Da diese nur mit genügend Öl läuft und von Zeit zu Zeit einen Ölwechsel benötigt, muss A diesen Ölwechsel aufbringen, wenn er in der Leihzeit notwendig ist.

Beendet wird eine Leihe in der Regel durch Zeitablauf. Dabei vereinbaren die Parteien meist bei Abschluss der Leihe die Leihzeit. Dies wäre der Fall, wenn A und B vereinbaren, dass B die Motorsäge nur für das Wochenende ausleiht und sie dem A dann zurückbringt. Wenn keine Zeit vereinbart wird, dann wird die Leihe beendet, wenn sie der Verleiher zurückfordert. Das kann jederzeit sein. Außerdem kann der Verleiher die Leihe auch jederzeit fristlos kündigen, wenn er die Leihsache selbst braucht, der Entleiher die Sache vertragswidrig gebraucht oder der Entleiher stirbt. Dann muss der Entleiher die Sache zurückgeben.

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