Schließen zwei Parteien einen Dienstvertrag, so schuldet die eine Partei den versprochenen Dienst und die andere Partei die Vergütung. Die Vergütung wird üblicherweise im Vertrag geregelt. Sie kann auch stillschweigend vereinbart werden. Eine stillschweigende Vereinbarung wird vorausgesetzt, wenn der entsprechenden Dienst nur mit dieser Vergütung zu erwarten ist. Liegt keine Vereinbarung über die Vergütung vor, dann gilt das, was für die entsprechenden Dienste üblicherweise gezahlt wird. Fällig ist die Vergütung nach Ableistung der Dienste. Allerdings kann die Vergütung auch vertraglich nach Zeitabschnitten bestimmt werden. Dann ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig.
Wichtigster Anwendungsfall für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Dieser ist im Gesetz neben dem Dienstvertrag geregelt und es können Grundsätze über den Dienstvertrag auch auf einen Arbeitsvertrag angewendet werden. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Normen zum Dienstvertrag vorgehen, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt. So ist das Befristungsgesetz oder das Teilzeitgesetz für eine Kündigung zum Beispiel spezieller.
Der Dienstvertrag endet bei Befristung durch Zeitablauf. Vorzeitig kann er beendet werden, wenn eine Partei ihn kündigt. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, weil es über einen längeren Zeitraum geht, ist ein Rücktritt nicht möglich. So ist eine Kündigung, wenn es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, sondern um einen sonstigen unbefristeten Dienstvertrag möglich, wenn diese in der im Gesetz vorgegebenen Frist erfolgt. Diese Fristen sind unterschiedlich, je nachdem wie die Vergütung festgelegt worden ist. Für Arbeitsverträge gelten andere Kündigungsfristen als für andere Dienstverträge.
Ausnahmsweise kann auch ohne Einhaltung der Kündigungsfristen ein Dienstvertrag gekündigt werden, nämlich dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser wichtige Grund muss beinhalten, dass das Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses nach Abwägung der Interessenlage von beiden Vertragsparteien für den Kündigenden nicht zumutbar ist. Dort ist, zum Schutz der anderen Vertragspartei, dann eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen maßgeblich. Diese beginnt zu laufen, wenn die kündigende Partei von dem wichtigen Grund erfährt. Sie muss schriftlich unter Angabe des Grundes ergehen.
Liegt solch eine fristlose Kündigung vor, dann hat der Kündigende einen Anspruch auf die anteilige Vergütung. Verschuldet er hingegen die Kündigung, das heißt wenn er sich vertragswidrig verhält und den wichtigen Grund verschuldet, dann kann der Anspruch auf anteilige Vergütung für ihn entfallen und er muss gegebenenfalls sogar der anderen Vertragspartei den Schaden ersetzen, der dieser durch die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses entsteht.
Fallgruppen eines Dienstvertrages sind neben dem oben genannten Arbeitsvertrag zum Beispiel ein Behandlungsvertrag mit einem Arzt (dieser könnte aber auch ein Werkvertrag sein) oder ein Unterrichtsvertrag, bei dem der Lehrer den Dienst der Unterrichtung schuldet.
Hier ist darauf zu achten, dass die Grenzen des Dienstvertrages zum Werkvertrag oft verschwimmen. So kann ein Behandlungsvertrag, wenn ein konkreter Erfolg geschuldet ist, auch ein Werkvertrag sein. Möchte der Arzt den Erfolg aber nicht schulden, weil die Heilung nicht vorhersehbar ist und er sich diesbezüglich nicht schadensersatzpflichtig machen möchte, dann liegt ein Dienstvertrag vor. Die Abgrenzung muss durch Auslegung stattfinden.