Anforderungen für die Ausgestaltung von Baustellen


Das Baurecht stellt bestimmte Anforderungen für die Ausgestaltung von Baustellen auf. Von diesen dürfen keine Gefahren und Beeinträchtigungen ausgehen. So muss der Bauherr seine Baustellen in der Weise einrichten, dass andere Bauvorhaben trotz der Baustelle ordnungsgemäß errichtet, geändert oder auch abgebrochen werden können. Gefahren und vermeidbare Belästigungen sollen durch die Baustelle nicht entstehen.

Eine Gefahr liegt dann vor, wenn es sich um eine Situation handelt, die bei ungestörtem Fortgang in einen Schaden umschlagen kann. Die Baustelle muss also in der Weise gesichert sein, dass eine solche Situation nicht eintreten kann. Gefahren können in unterschiedlicher Art und Weise von der Baustelle ausgehen. So kann es zum Beispiel durch eine fehlende Absicherung der Baustelle zu Unfällen kommen. Die Gefahr kann aber ebenfalls von den Baustoffen oder sonstigen Teilen auf der Baustelle ausgehen. Gegen all diese drohenden Gefahren hat der Bauherr Vorkehrungen zu treffen, um sich nicht haftbar zu machen.

Das Baurecht schließt lediglich vermeidbare Belästigungen aus. Das bedeutet, dass nicht sämtliche Belästigungen von einer Baustelle unterdrückt werden müssen. Eine solche Regelung wäre indes kaum möglich. Jede Baustelle ruft gewisse Belästigungen für die Anwohner oder die Umwelt hervor. Allerdings muss der Bauherr sich bemühen, die Belästi-gungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Kann er die von der Baustelle ausgehenden Belästigungen in zumutbarer Weise vermeiden, so muss er dies auch tun. Des Weiteren bestehen für den Bauherrn gewisse Hinweispflichten. Aus diesem Grund ist bei solchen Bauarbeiten, durch die an den Bauarbeiten unbeteiligte Personen gefährdet werden können, die Gefahrenzone abzugrenzen oder zumindest durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Nur so können Unbeteiligte erkennen, dass von der Baustelle eine Gefahr ausgehen kann und ihr Verhalten dementsprechend anpassen. Allerdings kann der Bauherr nicht alle Gefahren ausschließen durch die Kennzeichnung. So bleibt er beispielsweise trotz Einhaltung seiner Pflichten haftbar, wenn Personen, die die Gefahr nicht einschätzen können, verletzt werden. Dies ist bei Kindern der Fall. Sie können oft trotz der Schilder noch nicht einschätzen, wie hoch die Gefahr von Baustellen ist und werden von ihrer Neugier getrieben. Unter Umständen kommt im Einzelfall ihnen gegenüber eine Haftung in Betracht.

Soweit dies erforderlich ist, müssen Baustellen mit einem Bauzaun abgegrenzt werden. So kann der Bauherr sicherstellen, dass die Baustelle von Unbeteiligten erkannt wird und diese es unterlassen, die Baustelle zu betreten. Ferner sollen Baustellen durch Schutzvorrichtungen gegen herunter fallende Gegenstände gesichert werden. Dies liegt auch im eigenen Interesse des Bauherrn, welcher die Baustelle so vor Gefahren von außen bewahren kann. Kommt er dem nicht nach, muss er sich im Einzelfall wegen der unterbliebenen Schutzvorrichtung ein Mitverschulden anrechnen lassen, falls herunter fallende Gegenstände an seiner Baustelle einen Schaden verursachen. Das bedeutet, dass er nicht alle Schadenspositionen in vollständiger Höhe vom Verantwortlichen ersetzt bekommt. Des Weiteren hat der Bauherr die Baustelle zu beleuchten. Dadurch ist sie auch nachts oder bei schlechtem Wetter bereits aus der Ferne erkennbar.

Handelt es sich um eine Baustelle im Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, unterliegt der Bauherr weiteren Pflichten. So hat er beispielsweise an der Baustelle ein Schild zu errichten, welches die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und die Anschriften des Entwurfsverfassers aufweist. Ferner muss auf diesem Schild der Unternehmer, welcher für den Rohbau verantwortlich ist sowie der Bauleiter erkennbar sein. Die vorgenannten Angaben müssen dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht werden. Das bedeutet, dass sie von der Straße aus erkennbar sein müssen und nicht nur vorübergehend veröffentlicht werden dürfen. Durch diese Angaben sind die Ansprechpersonen sofort erkennbar.

Grundsätzlich hat der Bauherr bei der Errichtung von Baustellen die Interessen der Umwelt zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind zu erhaltende Bäume, Sträucher sowie sonstige Bepflanzungen zu schützen. Während der Bauarbeiten müssen also bestimmte Schutzvorkehrungen für diese Art von Pflanzen getroffen werden. Zudem müssen die Pflanzen ausreichend bewässert werden, wenn dies erforderlich ist. Die Baufreiheit ist ebenfalls wie der Umweltschutz verfassungsrechtlich gewährleistet. Beide Belange stehen also im Grundgesetz und demzufolge auf derselben gesetzlichen Ebene. Somit sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Baufreiheit kommt kein höherer Wert zu als dem Umweltschutz. Durch diese Regelung wird beiden Interessen Rechnung getragen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel