Überleitungsvorschrift für Entschädigungen


Durch Gesetzgebungsvorhaben wird ständig neues Recht geschaffen. Aus diesem Grund bestehen im Baugesetzbuch Überleitungsvorschriften. Diese bestimmen, in welchen Fällen welches Recht anzuwenden ist. Dabei ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Überleitungsvorschriften und den besonderen Überleitungsvorschriften. Die besonderen Überleitungsvorschriften betreffen ganz bestimmte Fälle, für die die besonderen Überleitungsvorschriften gegenüber den allgemeinen Überleitungsvorschriften speziell sind und somit zur Anwendung kommen. Die allgemeinen Überleitungsvorschriften hingegen kommen nur dann zur Anwendung, wenn besondere Überleitungsvorschriften nicht eingreifen.

Besondere Überleitungsvorschriften gelten beispielsweise für Entschädigungen. Sollte eine bis zur Gesetzesänderung zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert werden, ist eine Entschädigung zu gewähren. Der Eigentümer eines Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die an sich zulässige Nutzung seines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird. Erforderlich dafür ist jedoch der Eintritt einer nicht nur unwesentlichen Wertminderung des Grundstücks. Liegt lediglich eine geringe Minderung des Werts des Grundstücks vor, hat der Grundstückseigentümer die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Grundstücksnutzung zu dulden. In einem solchen Fall ist er nicht schutzwürdig, vielmehr ist den öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Grundstückseigentümers der Vorrang zu gewähren.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem Zeitpunkt, in dem Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechtslage hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist der Geschädigte nicht schutzwürdig, sodass ihm keine Entschädigung zustehen kann. Weitere Überleitungsvorschriften gelten für Erschließungen, Grenzregelungen, für Vorhaben im Außenbereich sowie bestimmte Gesetzesänderungen.

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